{"id":3967,"date":"2026-04-21T16:10:52","date_gmt":"2026-04-21T14:10:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3967"},"modified":"2026-04-21T16:10:52","modified_gmt":"2026-04-21T14:10:52","slug":"bayvgh-streitwert-bei-der-prozesskostenhilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/04\/21\/bayvgh-streitwert-bei-der-prozesskostenhilfe\/","title":{"rendered":"BayVGH: Streitwert bei der Prozesskostenhilfe"},"content":{"rendered":"<p>In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 \u2013 4 C 25.2425) einige wichtige Grunds\u00e4tze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen.<\/p>\n<p>Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der \u201eHof\u201c selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zur\u00fcckgewiesen. Alsdann beantragte der Rechtsanwalt der Beklagten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Beschluss selbst brauchte das Gericht keinen Streitwert festzusetzen, da bei einer erfolglosen Beschwerde eine sich nicht nach dem Wert richtende Festgeb\u00fchr anf\u00e4llt, mithin der Kostenbeamte keinen Wert zur Erstellung der Kostenrechnung ben\u00f6tigt. Eine Kostenentscheidung enthielt der die Beschwerde gegen die beantragte PKH zur\u00fcckweisende Beschluss daneben ebenso wenig, da gem\u00e4\u00df \u00a7 127 Abs. 4 ZPO Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.<\/p>\n<p>Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Gegner im PKH-Verfahren gegen\u00fcber seinem Rechtsanwalt Kostenschuldner f\u00fcr die Vertretung im PKH-Verfahren ist. Um insoweit eine Rechnung schreiben zu k\u00f6nnen, ist jedoch ein Wert erforderlich, da eine Geb\u00fchr nach Nr. 3500 VV RVG anf\u00e4llt, die sich nach dem Wert richtet. F\u00fcr derartige F\u00e4lle erm\u00f6glicht \u00a7 33 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt, einen Antrag auf Wertfestsetzung f\u00fcr seine Geb\u00fchren zu stellen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 8 S. 1 RVG entscheidet \u00fcber diesen Antrag grunds\u00e4tzlich der Einzelrichter. F\u00fcr die Wertfestsetzung im PKH-Verfahren ist \u00a7 23a RVG ma\u00dfgeblich. Geht es um die Bewilligung der PKH oder die Aufhebung derselben nach \u00a7 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gegenstandswert derjenige der Hauptsache. In der Hauptsache ging es um ein einstweiliges Anordnungsverfahren. Deshalb setzte der VGH den Gegenstandswert auf die H\u00e4lfte des Regelstreitwertes in H\u00f6he von 5.000 Euro fest, mithin auf 2.500 Euro. Ausgehend von diesem Wert kann der Beklagtenvertreter nunmehr seine Kostenrechnung an den Mandanten schreiben.<\/p>\n<p>Man muss daher bei der Vertretung im PKH-Verfahren stets bedenken: Der Antragsteller kann \u2013 mit Ausnahme der recht niedrigen Geb\u00fchr f\u00fcr die erfolglose Beschwerde (72,00 Euro; \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1812 VV GKG) \u2013 mit relativ geringem Kostenrisiko operieren, vor allem gibt es f\u00fcr den Antragsgegner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller f\u00fcr die Kosten der Vertretung. Der Antragsgegner im PKH-Verfahren bleibt also auf seinen Kosten sitzen! Hierauf muss der Mandant vor \u00dcbernahme des Mandats hingewiesen werden, da sonst Schadensersatzanspr\u00fcche drohen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer neueren Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 4.2.2026 \u2013 4 C 25.2425) einige wichtige Grunds\u00e4tze der Abrechnung, Kostenentscheidung und Wertfestsetzung im Rahmender Prozesskostenhilfe (PKH) in Erinnerung gerufen. Ein Verwaltungsgericht hatte eine beantragte PKH abgelehnt. Der \u201eHof\u201c selbst hatte die gegen die Ablehnung der PKH eingelegte Beschwerde zur\u00fcckgewiesen. 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