{"id":3972,"date":"2026-04-17T10:10:39","date_gmt":"2026-04-17T08:10:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3972"},"modified":"2026-04-17T10:10:39","modified_gmt":"2026-04-17T08:10:39","slug":"montagsblog-418","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/04\/17\/montagsblog-418\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Verj\u00e4hrung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen aus einem Vertrag \u00fcber die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beginn der Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Kostenvorschuss aus \u00a7\u00a0633 Abs. 3 BGB a.F.<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteile vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a068\/24 und VII\u00a0ZR\u00a0108\/24<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat befasst sich in zwei Entscheidungen mit Sachverhalten, die weit zur\u00fcckliegen, m\u00f6glicherweise aber keine Einzelf\u00e4lle bilden.<\/em><\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen nimmt eine Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern die Bautr\u00e4gerin, die die jeweilige Anlage errichtet hat, auf Vorschuss f\u00fcr die Beseitigung von M\u00e4ngeln am Dach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Arbeiten fanden in den Jahren 1998 bis 1999 statt. Alle Wohneinheiten waren bis Ende 2001 ver\u00e4u\u00dfert. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Erwerbsvertr\u00e4ge sehen im ersten Fall vor, dass das Gemeinschaftseigentum durch drei aus der Mitte der Erwerber zu w\u00e4hlende Vertreter abgenommen wird. Im zweiten Fall ist festgelegt, dass die Abnahme durch einen hierzu bevollm\u00e4chtigten vereidigten Sachverst\u00e4ndigen erfolgt, dessen Erkl\u00e4rung f\u00fcr alle Erwerber bindend ist. Die gew\u00e4hlten Vertreter bzw. der Sachverst\u00e4ndige nahmen das Gemeinschaftseigentum im Jahr 2000 ab.<\/p>\n<p>Ende 2017 bzw. Ende 2014 forderte die jeweilige Kl\u00e4gerin die jeweilige Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung von M\u00e4ngeln am Dach des betreffenden Anwesens auf. Die Beklagte kam dem nicht nach.<\/p>\n<p>Die im Jahr 2020 bzw. 2017 erhobenen Klagen sind auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der M\u00e4ngelbeseitigung gerichtet, im ersten Fall in H\u00f6he von 292.000 Euro, im zweiten Fall in H\u00f6he von rund 14.000 Euro zuz\u00fcglich Gutachterkosten in H\u00f6he von rund 4.000 Euro.<\/p>\n<p>Im ersten Fall hat das LG die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt; das OLG hat die Klage wegen Verj\u00e4hrung abgewiesen. Im zweiten Fall hat das LG den Klageanspruch als verj\u00e4hrt angesehen; das OLG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Der BGH entscheidet, dass die Anspr\u00fcche in beiden F\u00e4llen nicht verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche auf Beseitigung von Werkm\u00e4ngeln verj\u00e4hren sowohl nach altem Recht (\u00a7\u00a0638 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB a.F.) als auch nach neuem Recht (\u00a7\u00a0634a Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 BGB) in f\u00fcnf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werks (\u00a7\u00a0638 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB a.F., \u00a7\u00a0634a Abs.\u00a02 BGB). Sie gilt auch f\u00fcr den fr\u00fcher in \u00a7\u00a0633 Abs.\u00a03 BGB a.F. und nunmehr in \u00a7\u00a0637 Abs.\u00a03 BGB vorgesehenen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.<\/p>\n<p>In beiden Streitf\u00e4llen ist das Werk noch nicht abgenommen. Die im Jahr 2000 durch drei Vertreter bzw. einen Sachverst\u00e4ndigen abgegebenen Abnahmeerkl\u00e4rungen sind nicht wirksam. Die in den Erwerbsvertr\u00e4gen enthaltene Klausel, wonach die Abnahme durch die gew\u00e4hlten Vertreter bzw. den gemeinsam beauftragten Sachverst\u00e4ndigen jeden Erwerber bindet, ist nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 AGBGB (jetzt: \u00a7\u00a0307 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 BGB) unwirksam, weil sie den Erwerber unangemessen benachteiligt. Ein Besteller kann zwar einen Dritten mit der Abnahme beauftragen. Der Unternehmer darf ihm durch Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen aber nicht die M\u00f6glichkeit nehmen, die Abnahmef\u00e4higkeit selbst oder mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverst\u00e4ndigen zu beurteilen.<\/p>\n<p>Aus einer Gesamtanalogie zu \u00a7\u00a0197 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a0199 Abs.\u00a02, Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 und Abs.\u00a03a sowie \u00a7\u00a0202 Abs.\u00a02 BGB, jedenfalls aber aus \u00a7\u00a0242 BGB ergibt sich f\u00fcr diese Fallkonstellation eine H\u00f6chstdauer der Verj\u00e4hrungsfrist von drei\u00dfig Jahren. Diese Frist ist in beiden Streitf\u00e4llen noch nicht abgelaufen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die an die Abnahme gebundenen Verj\u00e4hrungsfristen beginnen auch dann zu laufen, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert; diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller erfolglos eine Frist zur Beseitigung wesentlicher M\u00e4ngel gesetzt hat (BGH, Urteil vom 8.\u00a0Juli 2010 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0171\/08, NJW 2010, 3573 Rn.\u00a023 [insoweit nur teilweise in MDR 2010, 1316]). Wenn sich der Besteller nicht erkl\u00e4rt, kann ihm der Unternehmer nach \u00a7\u00a0640 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 BGB eine Frist setzen. Wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt das Werk als abgenommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Verj\u00e4hrung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen aus einem Vertrag \u00fcber die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage. Beginn der Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Kostenvorschuss aus \u00a7\u00a0633 Abs. 3 BGB a.F. 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