{"id":3979,"date":"2026-04-25T02:25:20","date_gmt":"2026-04-25T00:25:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3979"},"modified":"2026-04-25T02:25:20","modified_gmt":"2026-04-25T00:25:20","slug":"montagsblog-419","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/04\/25\/montagsblog-419\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer \u00fcberlassenen Geldmittel.<\/em><\/p>\n<p><strong>Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 9.\u00a0April 2026 \u2013III\u00a0ZR\u00a052\/25<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0667 BGB.<\/em><\/p>\n<p>Im Jahr 2020 betraute der Kl\u00e4ger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. Der Beklagte best\u00e4tigte den Erhalt von 250.000 Euro und teilte mit, er werde f\u00fcr diesen Betrag Metalle f\u00fcr den Kl\u00e4ger erwerben und einlagern. In der Best\u00e4tigung einer beigef\u00fcgten Liste sind einzelne Metalle nach Art und Gewicht aufgelistet. Erwerbspreise sind darin nicht angegeben.<\/p>\n<p>Ende 2021 verlangte der Kl\u00e4ger die R\u00fcckzahlung des von ihm geleisteten Betrags. Der Beklagte kam dem nicht nach. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin im Urkundenprozess auf R\u00fcckzahlung von 250.000 Euro geklagt. Im Laufe des Rechtsstreits zahlte der Beklagte rund 230.000 Euro, was nach seinem Vorbringen dem Wert der Metalle abz\u00fcglich angefallener Lagerkosten entspricht. Der Kl\u00e4ger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, sein Zahlungsbegehren aber in H\u00f6he von rund 50.000 Euro aufrechterhalten, mit der Begr\u00fcndung, der Wert der Metalle betrage rund 280.000 Euro.<\/p>\n<p>Das LG hat festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist, und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Klagevortrag schl\u00fcssig.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Anspruch auf Herausgabe des zur Ausf\u00fchrung eines Auftrags Erhaltenen nach \u00a7\u00a0667 Fall 1 BGB muss der Auftraggeber lediglich dartun und erforderlichenfalls beweisen, was er an den Auftragnehmer zur Ausf\u00fchrung des Auftrags geleistet hat. Der diesbez\u00fcgliche Vortrag des Kl\u00e4gers, dass er dem Beklagten 250.000 Euro gezahlt hat, gen\u00fcgt diesen Anforderungen und ist unstreitig.<\/p>\n<p>Der Herausgabeanspruch erlischt durch Erf\u00fcllung der Herausgabepflicht oder durch ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der erhaltenen Mittel. Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr liegt beim Auftragnehmer. Der Kl\u00e4ger ist insoweit auch im Urkundenprozess nicht zu n\u00e4heren Vortrag oder zur Vorlage von Beweismitteln gehalten.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber ist in einer solchen Konstellation auch nicht gehalten, im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber die Verwendung der \u00fcberlassenen Mittel und erst in einer nachfolgenden Stufe R\u00fcckzahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verlangen. Er kann vielmehr auf R\u00fcckzahlung des gesamten Betrags klagen und es dem Auftragnehmer \u00fcberlassen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein teilweises oder vollst\u00e4ndiges Erl\u00f6schen des Anspruchs ergibt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Die Geltendmachung solcher Anspr\u00fcche im Wege der Stufenklage ist zwar prozessual schwieriger, aber mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an eine Klage auf Herausgabe der einem Auftragnehmer \u00fcberlassenen Geldmittel. Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers BGH, Urteil vom 9.\u00a0April 2026 \u2013III\u00a0ZR\u00a052\/25 Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0667 BGB. Im Jahr 2020 betraute der Kl\u00e4ger den Beklagten mit dem Erwerb von Technologie- und Edelmetallen. 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