{"id":398,"date":"2016-10-29T12:01:52","date_gmt":"2016-10-29T10:01:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=398"},"modified":"2016-10-29T12:01:52","modified_gmt":"2016-10-29T10:01:52","slug":"montagsblog-020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/10\/29\/montagsblog-020\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sekund\u00e4re Darlegungslast des Anschlussinhabers bei illegalen Internet-Downloads<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 12.\u00a0Mai 2016 \u2013 I\u00a0ZR\u00a048\/15<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat hat seine mittlerweile etablierte Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers f\u00fcr unter Nutzung des Anschlusses begangene Rechtsverletzungen weiter ausgebaut.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nahmen den Beklagten wegen illegalen Zug\u00e4nglichmachens von 15 Musiktiteln in einer Internet-Tauschb\u00f6rse in Anspruch. Ein von den Kl\u00e4gerinnen beauftragtes Unternehmen hatte festgestellt, dass diese Titel (zusammen mit knapp 800 weiteren Titeln) zu einem bestimmten Zeitpunkt mittels eines Tauschb\u00f6rsenprogramms zum Herunterladen verf\u00fcgbar gehalten wurden. Die betreffende Internetadresse war zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen. Der Beklagte gab nach Abmahnung eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Dem Begehren der Kl\u00e4gerinnen nach Schadensersatz trat er unter anderem mit dem Vortrag entgegen, er habe die Dateien nicht zum Download angeboten und er verf\u00fcge nicht \u00fcber Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass seine Ehefrau oder seine beiden 15 und 17 Jahre alten Kinder die Rechtsverletzung begangen h\u00e4tten. Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Internetanschluss \u2013 trotz Verschl\u00fcsselung und Zugangssicherung mittels Benutzername und Passwort \u2013 unberechtigt durch Dritte genutzt worden sei. Die auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 3.000 Euro und Abmahnkosten in H\u00f6he von 2.380,80 Euro gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG sprach den Kl\u00e4gerinnen Schadensersatz in der geltend gemachten H\u00f6he von 3.000 Euro und Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.200,40 Euro zu.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Beklagten zur\u00fcck. Zur Frage der Passivlegitimation kn\u00fcpft er an seine mittlerweile st\u00e4ndige Rechtsprechung an. Danach tr\u00e4gt der Rechtsinhaber die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Rechtsverletzung. Es spricht aber eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr eine T\u00e4terschaft des Anschlussinhabers, wenn im Tatzeitpunkt keine anderen Personen den Anschluss benutzen konnten. Hinsichtlich des Bestehens solcher Nutzungsm\u00f6glichkeiten trifft den Anschlussinhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast.<\/p>\n<p>Der Anschlussinhaber kann die tats\u00e4chliche Vermutung zum einen dadurch ausr\u00e4umen, dass er vortr\u00e4gt, der Anschluss sei nicht hinreichend gesichert gewesen. Wenn der Rechtsinhaber diesen Vortrag nicht widerlegen kann, haftet der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz. Wegen der unzureichenden Absicherung seines Anschlusses haftet er aber als so genannter St\u00f6rer auf Unterlassung, Beseitigung und Ersatz der Abmahnkosten.<\/p>\n<p>Der Anschlussinhaber kann die tats\u00e4chliche Vermutung auch dadurch ausr\u00e4umen, dass er aufzeigt, andere Personen h\u00e4tten Zugang zu dem Anschluss und Gelegenheit zur Begehung der Rechtsverletzung gehabt. Hierzu reicht aber, wie der BGH in der vorliegenden Entscheidung erneut hervorhebt, die allgemeine Behauptung, ein Dritter k\u00f6nnte Zugang gehabt haben, nicht aus. Im Streitfall blieb dem Beklagten die Berufung auf die m\u00f6gliche T\u00e4terschaft eines Dritten im Ergebnis verwehrt, weil sein Anschluss verschl\u00fcsselt und passwortgesichert war und er keine konkrete Zugriffsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Dritte aufgezeigt hatte.<\/p>\n<p>Soweit der Anschlussinhaber anderen Personen den Zugang erm\u00f6glicht hat, muss er konkret vortragen, ob diese im Hinblick auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Im Streitfall konnte der Beklagte seine Haftung auch auf diesem Weg nicht abwenden, weil er vorgetragen hatte, seine Ehefrau habe die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen und seine Kinder d\u00fcrften den Internetanschluss nur f\u00fcr 30 Minuten pro Tag nutzen und w\u00fcrden regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwacht.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn au\u00dfer dem Anschlussinhaber selbst nur Familienangeh\u00f6rige Zugang zu dem Internetanschluss hatten, hat der Anschlussinhaber letztendlich nur die Wahl, ob er sich selbst oder aber seine Angeh\u00f6rigen der Tat bezichtigen will. In dieser Lage wird es in der Regel wirtschaftlich vern\u00fcnftiger sein, nach Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung eine au\u00dfergerichtliche Einigung \u00fcber die H\u00f6he des Schadensersatzes und der Abmahnkosten anzustreben. <\/em><\/p>\n<p><strong>Internetnutzung durch vollj\u00e4hrige Mitbewohner, Besucher und G\u00e4ste<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 12.\u00a0Mai 2016 \u2013 I\u00a0ZR\u00a086\/15<\/p>\n<p><em>Dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht immer in der Haftungsfalle sitzt, zeigt eine weitere, am gleichen Tag ergangene Entscheidung des I.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>In diesem Fall nahm die Kl\u00e4gerin den Beklagten wegen illegalen Ver\u00f6ffentlichens eines Films in einer Internet-Tauschb\u00f6rse in Anspruch. Im Zeitraum der Rechtsverletzung hatte der Beklagte Besuch von seiner Nichte und deren Lebensgef\u00e4hrten, die beide vollj\u00e4hrig sind und in Australien leben. Diesen hatte er das Passwort f\u00fcr den Internetzugang mitgeteilt. Nach der Abmahnung r\u00e4umte die \u2013 wieder nach Australien zur\u00fcckgekehrte \u2013 Nichte ein, den Film ins Internet gestellt zu haben. Der Beklagte gab eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, verweigerte aber die Erstattung von Abmahnkosten. Die auf Zahlung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 755,80 Euro gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH stellt das erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil wieder her. Er verneint eine Haftung des Beklagten als T\u00e4ter, weil die Rechtsverletzung durch dessen Nichte begangen wurde. Abweichend vom LG sieht er den Beklagten auch nicht als St\u00f6rer an.<\/p>\n<p>Als St\u00f6rer haftet nach der Rechtsprechung des I.\u00a0Zivilsenats, wer willentlich und ad\u00e4quat-kausal zur Verletzung eines gesch\u00fctzten Rechts beitr\u00e4gt, etwa dadurch, dass er eine zumutbare M\u00f6glichkeit zur Verhinderung der Tat nicht wahrgenommen hat. Beim Inhaber eines Internetanschlusses sind diese Voraussetzungen typischerweise erf\u00fcllt, wenn er den Anschluss nicht durch Verschl\u00fcsselung und Passwortschutz gegen unbefugte Nutzung sichert oder wenn er minderj\u00e4hrige Familienangeh\u00f6rige oder Besucher nicht \u00fcber die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschb\u00f6rsen belehrt und ihnen eine Teilnahme verbietet.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber vollj\u00e4hrigen Familienangeh\u00f6rigen besteht eine entsprechende Pflicht zur Belehrung nicht, solange keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass sie den Internetanschluss f\u00fcr rechtswidrige Zwecke nutzen. Dieser Grundsatz gilt nach der vorliegenden Entscheidung auch f\u00fcr vollj\u00e4hrige Besucher, G\u00e4ste und Mitbewohner.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die M\u00f6glichkeit, einen vollj\u00e4hrigen Dritten als verantwortlichen T\u00e4ter zu benennen, wird wohl nur in Ausnahmef\u00e4llen bestehen. Ein Dritter, der seine eigene Inanspruchnahme zu bef\u00fcrchten hat, wird nicht h\u00e4ufig geneigt sein, die Tat einzur\u00e4umen. Und eine Nichte aus Australien, die die Tat gesteht, wird eher selten beteiligt sein.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sekund\u00e4re Darlegungslast des Anschlussinhabers bei illegalen Internet-Downloads Urteil vom 12.\u00a0Mai 2016 \u2013 I\u00a0ZR\u00a048\/15 Der I.\u00a0Zivilsenat hat seine mittlerweile etablierte Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers f\u00fcr unter Nutzung des Anschlusses begangene Rechtsverletzungen weiter ausgebaut. Die Kl\u00e4gerinnen nahmen den Beklagten wegen illegalen Zug\u00e4nglichmachens von 15 Musiktiteln in einer Internet-Tauschb\u00f6rse in Anspruch. 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