{"id":3981,"date":"2026-04-30T12:16:50","date_gmt":"2026-04-30T10:16:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3981"},"modified":"2026-04-30T12:16:50","modified_gmt":"2026-04-30T10:16:50","slug":"montagsblog-420","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/04\/30\/montagsblog-420\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdeverfahren nach dem FamFG.<\/em><\/p>\n<p><strong>Wirkung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 4.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013XII\u00a0ZB\u00a0524\/25<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Konsequenzen der Regelung in \u00a7\u00a064 Abs.\u00a01 FamFG.<\/em><\/p>\n<p>Die Antragstellerin begehrt Zahlung von r\u00fcckst\u00e4ndigem und laufendem Kindesunterhalt. Das AG hat ihrem Begehren nur teilweise entsprochen. Auf ihren Antrag hin hat ihr das OLG Verfahrenskostenhilfe f\u00fcr ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bewilligt und ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zur Vertretung beigeordnet. Wenige Tage nach Zustellung dieses Beschlusses reichte der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist sowie einen mit \u201eAntrag\u201c \u00fcberschriebenen Schriftsatz ein, der einen Beschwerdeantrag und die Beschwerdebegr\u00fcndung enthielt. Das OLG hat zun\u00e4chst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt. Nach Eingang der erstinstanzlichen Akte hat es die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen, weil das Rechtsmittel entgegen \u00a7\u00a064 Abs.\u00a01 FamFG nicht beim AG eingelegt worden ist.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach Zustellung des Beschlusses \u00fcber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mussten sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegr\u00fcndung innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall fehlt es an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einlegung der Beschwerde. Selbst wenn der beim OLG eingereichte Schriftsatz nicht nur als Begr\u00fcndung, sondern zugleich als Einlegung des Rechtsmittels verstanden w\u00fcrde, gen\u00fcgte dies zur Einhaltung der gesetzlichen Form nicht. Die Beschwerde muss nach \u00a7\u00a064 Abs.\u00a01 FamFG bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird, im Streitfall also beim AG.<\/p>\n<p>Das OLG musste den Schriftsatz im Streitfall jedenfalls deshalb nicht an das AG weiterleiten, weil aus der \u00dcberschrift \u201eAntrag\u201c nicht hinreichend deutlich hervorging, dass das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz nicht nur begr\u00fcndet, sondern auch eingelegt werden soll.<\/p>\n<p>Die (mangels rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung zu Unrecht ergangene) Wiedereinsetzungsentscheidung des OLG f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie fingiert lediglich die rechtzeitige Vornahme der vers\u00e4umten Verfahrenshandlung, vermag aber sonstige Fehler \u2013 wie hier die Einlegung des Rechtsmittels beim falschen Gericht \u2013 nicht zu beheben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Im Zivilprozess kann eine sofortige Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0569 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 ZPO wahlweise auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Auch in solchen Verfahren sollte im Wiedereinsetzungsgesuch aber unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur die Begr\u00fcndung, sondern auch die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in Beschwerdeverfahren nach dem FamFG. 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