{"id":3986,"date":"2026-05-08T16:40:22","date_gmt":"2026-05-08T14:40:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3986"},"modified":"2026-05-08T16:40:22","modified_gmt":"2026-05-08T14:40:22","slug":"fernusg-wer-schuetzt-wen-vor-wem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/05\/08\/fernusg-wer-schuetzt-wen-vor-wem\/","title":{"rendered":"FernUSG: Wer sch\u00fctzt wen vor wem?"},"content":{"rendered":"<p>Fernunterricht i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend r\u00e4umlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg \u00fcberwachen (Nr. 2). Als solcher bedarf er nach \u00a7 12 Abs. 1 FernUSG der Genehmigung der f\u00fcr Fernunterrichtsangebote zust\u00e4ndigen Staatlichen Stelle f\u00fcr Fernunterricht. Fernunterrichtsvertr\u00e4ge, die unter Versto\u00df gegen das Genehmigungserfordernis abgeschlossen werden, sind nach \u00a7 7 Abs. 1 FernUSG nichtig \u2013 Lernenden steht in diesem Fall ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung einer ggf. bereits geleisteten Verg\u00fctung aus \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.<\/p>\n<p>Der BGH hat im vergangenen Jahr im Rahmen eines Rechtsstreits \u00fcber ein Mentoring Programm festgestellt, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher i.S. des \u00a7 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer i.S. des \u00a7 14 BGB anwendbar ist (BGH, Urt. v. 12.5.2025 \u2013 III ZR 109\/24, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2025.18.i.1190.02.e\">MDR 2025, 1190<\/a>). Das FernUSG verwendet in seinem \u00a7 2 Abs. 1 in Bezug auf den Vertragspartner eines Veranstalters von Fernunterricht die Begrifflichkeit \u201eTeilnehmer am Fernunterricht\u201c ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung, wer sich hinter einem Teilnehmer verbirgt. Werden hiervon sowohl Verbraucher als auch Unternehmer erfasst? Der BGH konstatiert, dass \u201eeine einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs des Teilnehmers dahingehend, dass es sich dabei um einen Verbraucher im Sinne des \u00a7 13 BGB handeln muss, \u2026 nicht veranlasst [ist], weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine ausnahmsweise zul\u00e4ssige richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion nicht vorliegen. Weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch dessen Zweck gebieten eine Beschr\u00e4nkung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher\u201c, so die zentrale Aussage des Gerichts zum pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (BGH, a.a.O., Rn. 34). In meinem Beitrag (Zum pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich des FernUSG: Werden auch Rechtsanw\u00e4lte gesch\u00fctzt?, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2025.19.i.1233.01.a\">MDR 2025, 1233<\/a>) habe ich meine Bedenken gegen diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf die Relation B2B \u2013 die das Gericht allerdings selbst als einschr\u00e4nkende Auslegung begreift \u2013 dargelegt.<\/p>\n<p>Zugleich hatte der BGH noch angenommen, dass das Merkmal der \u00fcberwiegenden r\u00e4umlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben ist, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile \u00fcberwiegen. Dies k\u00f6nnen insbesondere solche sein, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr dieses Jahres hat der BGH sich nun zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit zur Auslegung des FernUSG ge\u00e4u\u00dfert (BGH, Urt. v. 5.2.2026 \u2013 III ZR 137\/25, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.07.i.0434.01.e\">MDR 2026, 434)<\/a> und festgestellt, dass dessen \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend zu interpretieren ist, dass der Lehrende und der Lernende als r\u00e4umlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung \u00fcber eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen \u2013 synchronen \u2013 Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden, wie bei Pr\u00e4senzveranstaltungen, die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begr\u00fc\u00dfen, da das Gericht damit das FernUSG an die Erfordernisse moderner Leistungsangebote im Netz anpasst (Ring, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.07.m.r077.01.a\">MDR 2026, R77<\/a>).<\/p>\n<p>Stellt man die beiden Entscheidungen gegen\u00fcber, ist in 2025 eine erhebliche (m.E. aber schwer nachvollziehbare) Ausweitung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auf die Relation B2B erfolgt, die keineswegs erforderlich gewesen w\u00e4re, da Unternehmer eines solchen Schutzes nicht bed\u00fcrfen. 2026 erfolgt nun in sachlicher Hinsicht eine teleologische Reduktion des sachlichen Anwendungsbereichs der Norm, die mich die Frage hat aufwerfen lassen, \u201eob der BGH wieder `zur\u00fcckrudert\u00b4\u201c? (Ring, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.07.m.r077.01.a\">MDR 2026, R77<\/a>) \u2013 und dies obwohl jetzt Verbrauchern als Teilnehmern von Online-Unterricht der durch das FernUSG urspr\u00fcnglich seit 1976 gew\u00e4hrte Schutz vor unseri\u00f6sen Digitalangeboten entzogen wird, die nicht weniger gefahrtr\u00e4chtig sind als echte (und weiterhin dem Anwendungsbereich des FernUSG) unterfallende Pr\u00e4senzveranstaltungen. L\u00e4uft damit im Hinblick auf den Verbraucherschutz das FernUS nicht in weiten Bereichen leer, weil nur noch der traditionelle Lehrbriefversand oder ein \u00fcberwiegend asynchron durchgef\u00fchrter Online-Unterricht erfasst wird?<\/p>\n<p>Und ein dritter und letzter Aspekt: in einem weiteren Urteil vom selben Tag (BGH v. 5.2.2006 \u2013 III ZR 74\/25, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.08.i.0497.01.e\">MDR 2026, 497<\/a> = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=wm.2026.12.i.0586.01.e\">WM 2026, 586<\/a>) hat der BGH auch festgestellt, dass er nicht mit der f\u00fcr eine Vorlage gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG, \u00a7 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in \u00a7 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in \u00a7 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, \u00fcberzeugt ist. Aus Sicht des BGH sprechen im Gegenteil gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt aus: \u201eDies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes \u2026 sowie der in der Literatur ge\u00e4u\u00dferten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. H\u00e4rting, NJOZ 2025, 1344; Ring, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2025.19.i.1233.01.a\">MDR 2025, 1233<\/a> Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus h\u00f6ren. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten \u2026 \u00fcberzeugt, der mit \u00a7\u00a7 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in \u00a7 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz\u201c (BGH, Urt. v. 5.2.2026 \u2013 III ZR 74\/25, juris Rn. 26). Und: \u201eDie in \u00a7 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht f\u00fcr Fernunterricht und die daran ankn\u00fcpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsvertr\u00e4gen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Berufsaus\u00fcbungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; \u2026). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen\u201c (BGH, Urt. v. 5.2.2026 \u2013 III ZR 74\/25, juris Rn. 27).<\/p>\n<p>Es h\u00e4tte dem BGH gut angestanden, die Frage dem BVerfG vorzulegen \u2013 insbesondere unter dem Aspekt, ob die in Rede stehenden Normen (zumindest in der Relation B2B) einen Verfassungsversto\u00df begr\u00fcnden, eine Frage, die m\u00f6glicherweise ohne die Ausweitung des Anwendungsbereichs des FernUSG im vergangenen Jahr nicht virulent geworden w\u00e4re, weil der Fernunterrichtsschutz mit guten Gr\u00fcnden auch auf einen blo\u00dfen Verbraucherschutz h\u00e4tte begrenzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fernunterricht i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend r\u00e4umlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg \u00fcberwachen (Nr. 2). 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