{"id":3991,"date":"2026-05-08T15:38:30","date_gmt":"2026-05-08T13:38:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3991"},"modified":"2026-05-08T15:38:30","modified_gmt":"2026-05-08T13:38:30","slug":"montagsblog-421","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/05\/08\/montagsblog-421\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertrags \u00fcber Streaming von Videoinhalten.<\/em><\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigung eines Netflix-Vertrags mit Guthaben aus Prepaid-Karten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 16.\u00a0April 2026 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0152\/25<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den K\u00fcndigungsbedingungen von Netflix und kl\u00e4rt dabei eine vertragsrechtliche Grundsatzfrage.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in Deutschland den Streamingdienst Netflix an. Ihre Nutzungsbedingungen sehen vor, dass eine Mitgliedschaft jederzeit zum Ende eines Abrechnungszeitraums (in der Regel in Monat) gek\u00fcndigt werden kann. Nach ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Prepaid-Karten tritt die K\u00fcndigung erst in Kraft, wenn das Kontoguthaben vollst\u00e4ndig aufgebraucht ist. Der klagende Verbraucherschutzverband sieht darin einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a0309 Nr.\u00a09 Buchst.\u00a0a und \u00a7\u00a0307 Abs.\u00a01 BGB. Das Kammergericht hat die auf \u00a7\u00a01 UKlaG gest\u00fctzte Unterlassungsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hat Erfolg und f\u00fchrt zur antragsgem\u00e4\u00dfen Verurteilung der Beklagten.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Kammergericht allerdings entschieden, dass die beanstandete Klausel eine au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0314 BGB nicht ausschlie\u00dft. Sie erfasst auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nur den Fall einer ordentlichen K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist die Klausel aber deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0307 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB unwirksam, weil sie zu einer erheblich l\u00e4ngeren Vertragsbindung f\u00fchren k\u00f6nnen, als das Gesetz dies vorsieht.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten mit ihren Kunden geschlossenen Vertr\u00e4ge sind als Dienstvertr\u00e4ge zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Digitale Inhalte k\u00f6nnen allerdings auch Gegenstand eines Mietvertrags sein (mit der Folge, dass gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0548a BGB die Vorschriften \u00fcber die Miete von Sachen entsprechend anwendbar sind). Ein Mietvertrag liegt jedoch nur dann vor, wenn es im Kern um die dauernde Bereitstellung bestimmter Gegenst\u00e4nde geht \u2013 etwa einer Software, die der Kunde w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit nutzen darf. Ein Dienstvertrag liegt hingegen vor, wenn das dienende Element der Bereitstellungsleistung des Anbieters im Vordergrund steht.<\/p>\n<p>Das Angebot der Beklagten wird nicht durch die dauerhafte \u00dcberlassung bestimmter Inhalte gepr\u00e4gt, sondern durch das Anbieten eines laufend aktualisierten und personalisiert dargebotenen Bestandes von nicht im Voraus bestimmten Inhalten.<\/p>\n<p>Dienstvertr\u00e4ge mit monatlicher Abrechnung k\u00f6nnen nach \u00a7\u00a0621 Nr.\u00a03 BGB bis zum 15. jedes Monats f\u00fcr den Schluss des Kalendermonats gek\u00fcndigt werden. Die beanstandete Klausel kann hingegen zu einer Restlaufzeit von bis zu 39 Monaten f\u00fchren, weil der g\u00fcnstigste Monatsbeitrag 4,99 Euro betr\u00e4gt und die Beklagte Prepaid-Karten bis zum Betrag von 200 Euro anbietet. Dies f\u00fchrt zu einer unangemessenen Benachteiligung. Hierbei ist insbesondere auch die Wertung des \u00a7\u00a0309 Nr.\u00a09 Buchst.\u00a0b und c BGB zu ber\u00fccksichtigen, wonach in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr unbefristete Vertr\u00e4ge \u00fcber regelm\u00e4\u00dfig zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen keine K\u00fcndigungsfrist vorgesehen werden darf, die einen Monat \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Anspr\u00fcche auf Erstattung von Zahlungen, die aufgrund einer unwirksamen AGB-Klausel ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, k\u00f6nnen seit 13.10.2023 auch im Wege einer Verbandsklage nach \u00a7\u00a014 VDuG (Abhilfeklage) oder \u00a7\u00a041 VDuG (Musterfeststellungsklage) geltend gemacht werden; zu diesen Regelungen Vollkommer, MDR 2023, 1349.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertrags \u00fcber Streaming von Videoinhalten. 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