{"id":4000,"date":"2026-05-22T17:32:46","date_gmt":"2026-05-22T15:32:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4000"},"modified":"2026-05-22T17:32:46","modified_gmt":"2026-05-22T15:32:46","slug":"montagsblog-423","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/05\/22\/montagsblog-423\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 11.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0202\/25<\/p>\n<p><em>Der f\u00fcr Maklervertr\u00e4ge zust\u00e4ndige I.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die f\u00fcr jede Art von Vertr\u00e4gen relevant sein kann.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau (nachfolgend: die Auftraggeber) erteilten der Beklagten im Jahr 2022 einen Maklerauftrag im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.<\/p>\n<p>Im weiteren Verlauf korrespondierten die Parteien auch \u00fcber den Verkauf des den Auftraggebern geh\u00f6renden Einfamilienhauses. In einer E-Mail nahmen die Auftraggeber Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegen\u00fcber ein f\u00fcr einen Kaufinteressenten bestimmtes Angebot f\u00fcr den Verkauf ihrer Immobilie ab. Wenige Tage sp\u00e4ter berichtete die Beklagte per E-Mail \u00fcber erfolgte Kaufpreisverhandlungen und bot ein Gespr\u00e4ch an. Unterhalb des Nachrichtentextes, der Gru\u00dfformel und der Namenswiedergabe der Beklagten stand ein Hinweis darauf, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags eine Provision in H\u00f6he von maximal 3,57\u00a0% des Verkaufspreises anf\u00e4llt und dass sich der Kunde mit der Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten mit der Zahlung einverstanden erkl\u00e4rt. Zehn Tage sp\u00e4ter stimmten die Auftraggeber in einer E-Mail \u201ewie besprochen\u201c zu, dass die Beklagte einen Notartermin vereinbart.<\/p>\n<p>Einen Monat sp\u00e4ter verkauften die Auftraggeber ihr Einfamilienhaus f\u00fcr 617.000 Euro. Der notarielle Kaufvertrag enth\u00e4lt die Erkl\u00e4rung, dass der Vertrag durch die Beklagte vermittelt worden ist und dass diese Erkl\u00e4rung nicht zu einer Erweiterung von Pflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Kurz nach Vertragsschluss stellte die Beklagte den Auftraggebern eine Provision in H\u00f6he von 1,2\u00a0% des Kaufpreises in Rechnung. Die Rechnung wurde zeitnah ausgeglichen. Einige Zeit sp\u00e4ter widerriefen die Auftraggeber ihre dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserkl\u00e4rungen. Ihre auf R\u00fcckzahlung der geleisteten Provision gerichtete Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG konnte ein Maklervertrag im Streitfall allerdings durch Austausch von E-Mails geschlossen werden, aus denen sich konkludent der Wille zum Abschluss eines solchen Vertrages ergibt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0656a BGB bedarf ein Maklervertrag \u00fcber den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder \u00fcber die Vermittlung eines Kaufvertrags \u00fcber eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform. Zur Einhaltung dieser Form ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0126b BGB die Abgabe einer lesbaren Erkl\u00e4rung auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger erforderlich. Wie auch das OLG nicht verkannt hat, gen\u00fcgt eine E-Mail grunds\u00e4tzlich diesen Anforderungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Abschluss eines der Textform unterliegenden Vertrags gen\u00fcgt es, wenn das Angebot und die Annahme in der Form des \u00a7\u00a0126b BGB erkl\u00e4rt werden. Anders als \u00a7\u00a0126 Abs.\u00a02 BGB (gesetzliche Schriftform) und \u00a7\u00a0126a Abs.\u00a02 BGB (elektronische Form) ist nicht erforderlich, dass der Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnet wird bzw. die Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument signieren.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG m\u00fcssen die Erkl\u00e4rungen nicht ausdr\u00fccklich auf den Abschluss des Vertrags gerichtet sein. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn den in der Form des \u00a7\u00a0126b BGB abgegebenen Erkl\u00e4rungen konkludent der Wille zum Vertragsschluss zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gr\u00fcnden als richtig.<\/p>\n<p>Ein formwirksamer Maklervertrag ist im Streitfall nicht zustandegekommen, weil der in der E-Mail der Beklagten enthaltene Hinweis auf die Provisionspflicht unterhalb der Gru\u00dfformel und der Namensangabe der Beklagten angeordnet ist und der dar\u00fcber angeordnete Text auf diesen Hinweis nicht Bezug nimmt. Eine in Textform abzugebende Erkl\u00e4rung muss das Textendes kenntlich machen, damit der Empf\u00e4nger erkennen kann, dass das Dokument vollst\u00e4ndig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachtr\u00e4ge beseitigt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein konkludenter Vertragsschluss setzt zus\u00e4tzlich voraus, dass Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschlie\u00dfen, dass dieser ihn f\u00fcr den Makler des anderen Vertragsteils h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Unterlassungsanspr\u00fcche gegen ohne Auftrag handelnden Makler<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 30.\u00a0April 2026 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0164\/25<\/p>\n<p><em>Der f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zust\u00e4ndige III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer besonderen, aber wohl h\u00e4ufiger auftretenden Konstellation.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer einer vermieteten Gewerbeimmobilie. Die Mieterin des Objekts beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Nach- oder Untermieters. Die Beklagte vermittelte im Sp\u00e4tsommer 2023 einen Interessenten, mit dem ein Vertragsschluss jedoch nicht zustande kam.<\/p>\n<p>Im April 2024 bot die Beklagte die Immobilie auf verschiedenen Webseiten f\u00fcr eine Monatsmiete von rund 10.000 Euro an. Ein von ihr angebotenes Expos\u00e9 enthielt Fotos der Innenr\u00e4ume. Ob der Kl\u00e4ger mit der Vermarktung einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Auf eine Abmahnung der Kl\u00e4gerin verpflichtete sich die Beklagte, die Vermarktung der Immobilie und insbesondere das Anbieten von Expos\u00e9s mit darin enthaltenen Fotos zu unterlassen. Der Aufforderung, die der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu \u00fcbernehmen, kam sie nicht nach.<\/p>\n<p>Das AG hat die auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Beklagte teilweise antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten hat Erfolg und f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das LG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG steht einem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gegen einen Makler, der die Immobilie ohne seinen Auftrag zum Kauf oder zur Miete anbietet, jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls kein Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a0677 und \u00a7\u00a0681 BGB zu.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Beklagte kein Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin besorgt. Sie hat die Immobilie vielmehr im Auftrag der Mieterin vermarktet.<\/p>\n<p>Das LG wird nach Zur\u00fcckverweisung der Sache jedoch zu pr\u00fcfen haben, ob die Kl\u00e4gerin mit der Ver\u00f6ffentlichung der Fotos einverstanden war oder ob die Mieterin ihr Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt hat und nach dem Mietvertrag hierzu berechtigt war.<\/p>\n<p>Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundst\u00fcck aus gefertigt werden. Dies gilt auch f\u00fcr Fotos von Innenr\u00e4umen. Bei einer Verletzung dieses Rechts steht dem Eigent\u00fcmer ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 BGB zu. Ferner kann er nach \u00a7\u00a0677, \u00a7\u00a0683 Satz\u00a01 und \u00a7\u00a0670 BGB Ersatz der Kosten f\u00fcr eine Abmahnung verlangen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Eine Unterlassungsklage ohne vorherige Abmahnung kann zur Kostenfolge des \u00a7\u00a093 ZPO f\u00fchren, wenn der Beklagte den Klageanspruch sofort anerkennt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Pfingst-Montagsblog geht es zwei Entscheidungen zum Maklerrecht. Einhaltung der Textform durch Austausch von E-Mails BGH, Urteil vom 11.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0202\/25 Der f\u00fcr Maklervertr\u00e4ge zust\u00e4ndige I.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer Frage, die f\u00fcr jede Art von Vertr\u00e4gen relevant sein kann. 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