{"id":4002,"date":"2026-05-26T16:38:24","date_gmt":"2026-05-26T14:38:24","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4002"},"modified":"2026-05-26T16:38:24","modified_gmt":"2026-05-26T14:38:24","slug":"blog-powered-by-zoeller-bgh-ruestet-auf-gegen-missbraeuchliche-massen-inkasso-klagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/05\/26\/blog-powered-by-zoeller-bgh-ruestet-auf-gegen-missbraeuchliche-massen-inkasso-klagen\/","title":{"rendered":"Blog powered by Z\u00f6ller: BGH r\u00fcstet auf gegen missbr\u00e4uchliche Massen-Inkasso-Klagen"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Bearbeitung jener Klage, mit der ein Inkassodienstleister die von mehr als 3.000 Kunden in 21 L\u00e4ndern abgetretenen Schadensersatzanspr\u00fcche wegen illegaler Preisabsprachen bei mehr als 70.000 Einzelvertr\u00e4gen geb\u00fcndelt, aber weitgehend ungeordnet gegen vier Lkw-Hersteller geltend gemacht hat, w\u00fcrde ein Berichterstatter mindestens 38 Jahre ben\u00f6tigen. So hat es der Kartellsenat des BGH vorgerechnet, um deutlich zu machen, dass <strong>ein Rechtsstreit solchen Ausma\u00dfes mit den gew\u00f6hnlichen Praktiken des Zivilprozesses nicht bew\u00e4ltigt werden kann<\/strong>. Die Instanzgerichte haben versucht, diesen gordischen Knoten aufzul\u00f6sen, bis der BGH ihn nunmehr, neun Jahre nach Klageerhebung, mit einer bahnbrechenden Entscheidung vom <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/UebrigeSenate\/KartS\/2024\/KZR___6-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4\">12.5.2026 (KZR 6\/24) <\/a>durchgeschlagen hat.<\/p>\n<p>Als Schwert diente ihm hierbei das Prozesshindernis des <strong>Rechtsmissbrauchs<\/strong>. Ohne die von anderen Senaten tolerierte Methode des Sammel-Inkasso in Frage zu stellen, f\u00fchrte der Kartellsenat aus, dass es nicht zul\u00e4ssig sein kann, die Gerichtsbarkeit mit Klagen eines solchen Ausma\u00dfes faktisch au\u00dfer Funktion zu setzen. Statt die Klage <em>in toto<\/em> als unzul\u00e4ssig abzuweisen, m\u00fcsse aber versucht werden, sie durch <strong>Prozesstrennung<\/strong> nach \u00a7\u00a0145 Abs. 1 ZPO in handhabbare Portionen aufzuteilen. Das von dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessen sei hier auf null reduziert. Nach der Trennung k\u00f6nnten die Verfahren in einem \u00fcberbesetzten Spruchk\u00f6rper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet oder im Wege der Gesch\u00e4ftsverteilung wegen \u00dcberlastung auf mehrere (Hilfs\u2011)Spruchk\u00f6rper verteilt werden. Dass durch die Trennung Kostenvorteile (Geb\u00fchrendegression und Streitwertdeckelung) verloren gehen, m\u00fcsse hingenommen werden.<\/p>\n<p>Damit das Gericht sinnvolle B\u00fcndelungen vornehmen kann, ohne sich durch 70.000 Einzelanspr\u00fcche durcharbeiten zu m\u00fcssen, w\u00e4re der klagende Inkassodienstleister aufzufordern gewesen, seinen <strong>ungeordneten Klagevortrag entsprechend zu strukturieren<\/strong>. Der BGH zieht hierf\u00fcr erfreulicherweise den in der Praxis viel zu wenig beachteten <strong>\u00a7 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO<\/strong> heran, der zu derartigen Vorgaben erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Damit die sonach gebotene Prozesstrennung vorgenommen werden kann, wurde die Sache ans Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen sein wird, wenn innerhalb angemessener Frist keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Strukturierung im vorbezeichneten Sinne erfolgt. Und um zu vermeiden, dass f\u00fcr die Trennung noch eine aufwendige Aufbereitung des Prozessstoffs vorzunehmen ist, obwohl die Klage letztlich wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen sein wird, gab er noch die Empfehlung, diese <strong>Begr\u00fcndetheitsfrage ausnahmsweise vor der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit zu kl\u00e4ren<\/strong>. Es komme n\u00e4mlich in Betracht, dass der klagende Inkassodienstleister gar nicht Inhaber der Klageforderungen wurde, weil die Abtretungen wegen Interessenkollision nach \u00a7 4 RDG nichtig sind. Ein solcher Widerstreit k\u00f6nne dann bestehen, wenn f\u00fcr die Klage, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ein Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen wurde, der eine Einflussnahme auf die F\u00fchrung des Rechtsstreits erm\u00f6gliche. Um dies zu kl\u00e4ren, m\u00fcsse das Gericht nach \u00a7 142 ZPO die Vorlage der Finanzierungsvereinbarung anordnen; ein Geheimhaltungsinteresse stehe dem nicht entgegen, wie sich aus der Wertung des \u00a7\u00a013b Abs. 1 Nr. 2 RDG schlussfolgern lasse. Damit hat der BGH ein <strong>wirksames Mittel<\/strong> <strong>gegen eine zu weit gehende Kommerzialisierung der Rechtspflege<\/strong> aufgezeigt.<\/p>\n<p>Positiv zu werten ist auch, dass die Entscheidung den Schutz der Justiz vor missbr\u00e4uchlichen Klagen und die bestehenden M\u00f6glichkeiten zu einem <strong>aktiven richterlichen Prozessmanagement<\/strong> (\u00a7\u00a7 139, 142, 145 ZPO) ins Blickfeld r\u00fcckt. Ob sich dadurch allerdings die Problematik der Massenklagen generell bew\u00e4ltigen l\u00e4sst, erscheint fraglich. Indem die Sammelklage durch Prozesstrennung auf mehrere Spruchk\u00f6rper verteilt wird oder von vornherein massenhafte Einzelklagen erhoben werden, verringert sich zwar die Belastung einzelner Richter, nicht aber die Gesamtbelastung der Justiz. Diese wird durch den Verlust von Synergieeffekten (etwa bei der Sachverhaltsfeststellung) und divergierende Rechtsprechung (man denke an die Abgasaff\u00e4re) eher gr\u00f6\u00dfer.<\/p>\n<p>Nur v\u00f6llig neue Modelle des kollektiven Rechtsschutzes, bis hin zur pauschalen Abfindung von massenhaft Gesch\u00e4digten, k\u00f6nnten Abhilfe bringen. Im Fall des Lkw-Kartells steht das rechtswidrige Handeln fest. Zu welchen Mehrkosten es beim einzelnen Kunden gef\u00fchrt hat und ob er sie auf einen Abnehmer abw\u00e4lzen konnte, muss nicht unbedingt in einer zur Verstopfung der Justiz f\u00fchrenden Prozessflut gekl\u00e4rt werden, ein <strong>an Billigkeit orientiertes Ergebnis<\/strong> (\u00a7 287 ZPO l\u00e4sst gr\u00fc\u00dfen) k\u00f6nnte auch in einem pauschalierenden, vielleicht sogar einen Anflug von <em>exemplary damages<\/em> tragenden Verwaltungs- oder Adh\u00e4sionsverfahren erzielt werden. Neue Ph\u00e4nomene erfordern innovative L\u00f6sungen, die unter Umst\u00e4nden auch die Schranken des zivilistischen Denkens \u00fcberwinden m\u00fcssen.<\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>Weiterer Blog-Beitrag zum Thema:<br \/>\n<\/strong><a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/04\/01\/blog-powered-by-zoeller-inkasso-sammelklagen-vor-dem-kartellsenat-alles-neu-macht-der-mai\/\"><strong>Inkasso-Sammelklagen vor dem Kartellsenat: Alles neu macht der Mai?<\/strong><\/a><br \/>\nProf. Gregor Vollkommer<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Bearbeitung jener Klage, mit der ein Inkassodienstleister die von mehr als 3.000 Kunden in 21 L\u00e4ndern abgetretenen Schadensersatzanspr\u00fcche wegen illegaler Preisabsprachen bei mehr als 70.000 Einzelvertr\u00e4gen geb\u00fcndelt, aber weitgehend ungeordnet gegen vier Lkw-Hersteller geltend gemacht hat, w\u00fcrde ein Berichterstatter mindestens 38 Jahre ben\u00f6tigen. 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