{"id":4012,"date":"2026-05-29T16:11:14","date_gmt":"2026-05-29T14:11:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4012"},"modified":"2026-05-29T16:11:14","modified_gmt":"2026-05-29T14:11:14","slug":"montagsblog-424","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/05\/29\/montagsblog-424\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Obliegenheiten des Kl\u00e4gers, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Klage im Sinne von \u00a7\u00a0167 ZPO \u201edemn\u00e4chst\u201c zugestellt werden kann.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nachfrageobliegenheit des Kl\u00e4gers bei ausbleibender Vorschussanforderung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 24.\u00a0April 2026 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0124\/25<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat best\u00e4tigt die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \u00e4u\u00dferst haftungstr\u00e4chtigen Fragen.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer. Mit einer am 12.\u00a0Dezember 2022 (Montag) eingegangenen Klage wendet er sich gegen Abrechnungsbeschl\u00fcsse, die die Beklagte am 10.\u00a0November 2022 gefasst hat.<\/p>\n<p>In der Klageschrift ist der Streitwert mit \u201evorl\u00e4ufig 30.000 Euro\u201c angegeben. Mit einer am 23.\u00a0Dezember 2022 zugegangenen Verf\u00fcgung gab das AG dem Kl\u00e4ger auf, zum Zwecke der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschl\u00fcsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Der Kl\u00e4ger legte die Unterlagen zusammen mit der Klagebegr\u00fcndung am 10.\u00a0Januar 2023 vor.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 5.\u00a0M\u00e4rz 2023 setzte das AG den Streitwert vorl\u00e4ufig auf 640.017 Euro fest. Mit Schreiben vom 7.\u00a0M\u00e4rz 2023 forderte es den Kl\u00e4ger zur Zahlung eines entsprechenden Vorschusses auf. Auf Beschwerde des Kl\u00e4gers setzte das LG den Streitwert auf 63.000 Euro fest. Der Kl\u00e4ger zahlte den danach berechneten Vorschuss zeitnah ein. Die Klage wurde daraufhin am 19.\u00a0Oktober 2023 zugestellt.<\/p>\n<p>Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die f\u00fcr eine Beschlussanfechtung geltende Frist von einem Monat (\u00a7\u00a045 Satz\u00a01 WEG) nicht eingehalten ist. Die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage ist nicht im Sinne von \u00a7\u00a0167 ZPO \u201edemn\u00e4chst\u201c zugestellt worden. Deshalb entfaltet die Zustellung keine R\u00fcckwirkung.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Voraussetzungen von \u00a7\u00a0167 ZPO nur dann erf\u00fcllt, wenn dem Kl\u00e4ger eine Zustellungsverz\u00f6gerung von nicht mehr als vierzehn Tagen zuzurechnen ist. Im Streitfall sind dem Kl\u00e4ger von der insgesamt eingetretenen Verz\u00f6gerung von rund zehn Monaten mindestens sechzehn Tagen zuzurechnen. Damit ist die Zustellung nicht demn\u00e4chst erfolgt.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger f\u00e4llt zum einen zur Last, dass er die am 23.\u00a0Dezember 2022 zugegangene Aufforderung des AG nicht innerhalb der gesetzten Frist erledigt hat. Das AG h\u00e4tte die vorl\u00e4ufige Festsetzung des Streitwerts zwar ohne Anh\u00f6rung der Parteien vornehmen k\u00f6nnen. Mangels konkreter Angaben in der Klageschrift durfte es den Kl\u00e4ger aber zu einer Erg\u00e4nzung der Wertangaben auffordern.<\/p>\n<p>Selbst wenn wegen der Feiertage eine gewisse Karenzfrist zu gew\u00e4hren w\u00e4re, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die angeforderten Unterlagen sp\u00e4testens am 4.\u00a0Januar 2023 einreichen m\u00fcssen. Weil er sie erst am 10.\u00a0Januar 2023 eingereicht hat, ist ihm eine Verz\u00f6gerung von mindestens sechs Tagen zuzurechnen.<\/p>\n<p>Ferner h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen nachfragen m\u00fcssen, warum das AG keinen Vorschuss anfordert.<\/p>\n<p>Ein Kl\u00e4ger, der alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Kostenvorschuss eingezahlt hat, ist grunds\u00e4tzlich allerdings nicht gehalten, durch Nachfragen beim Gericht auf eine beschleunigte Zustellung hinzuwirken. Er hat aber nachzufragen, wenn das Gericht l\u00e4ngere Zeit keinen Vorschuss anfordert. Der BGH hat noch nicht abschlie\u00dfend entschieden, nach welchem Zeitraum eine Erkundigung einzuholen ist. Dieser Zeitraum betr\u00e4gt aber h\u00f6chstens sechs Wochen.<\/p>\n<p>Im Streitfall h\u00e4tte der Kl\u00e4ger mithin sp\u00e4testens am 21.\u00a0Februar 2023 nachfragen m\u00fcssen, warum das AG keinen Vorschuss angefordert hat. Bis zur Festsetzung des Streitwerts am 5.\u00a0M\u00e4rz 2023 ist damit eine Verz\u00f6gerung von mindestens zehn Tagen eingetreten, die ebenfalls dem Kl\u00e4ger zuzurechnen ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein Wohnungseigent\u00fcmer, der eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht und alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat, muss abweichend von dem oben aufgezeigten Grundsatz sp\u00e4testens nach einem Jahr bei Gericht nachfragen, weshalb die Klage noch nicht zugestellt worden ist (BGH, Urteil vom 25.\u00a0Oktober 2024 \u2013 V\u00a0ZR\u00a017\/24, MDR 2025, 31 Rn.\u00a011\u00a0ff.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Obliegenheiten des Kl\u00e4gers, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die Klage im Sinne von \u00a7\u00a0167 ZPO \u201edemn\u00e4chst\u201c zugestellt werden kann. Nachfrageobliegenheit des Kl\u00e4gers bei ausbleibender Vorschussanforderung BGH, Urteil vom 24.\u00a0April 2026 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0124\/25 Der V.\u00a0Zivilsenat best\u00e4tigt die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \u00e4u\u00dferst haftungstr\u00e4chtigen Fragen. 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