{"id":4015,"date":"2026-06-06T11:56:59","date_gmt":"2026-06-06T09:56:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4015"},"modified":"2026-06-06T11:58:09","modified_gmt":"2026-06-06T09:58:09","slug":"montagsblog-425","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/06\/06\/montagsblog-425\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Pflichten eines Ehegatten, der einen Verm\u00f6gensgegenstand des anderen mit dessen Zustimmung ver\u00e4u\u00dfert.<\/em><\/p>\n<p><strong>Konkludente Auftragserteilung unter Ehegatten<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 15.\u00a0April 2026 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0247\/25<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat zeigt die Grenzen eines seit langem etablierten Grundsatzes auf.<\/em><\/p>\n<p>Die aus Mauritius stammende Antragstellerin und der knapp 30 Jahre \u00e4ltere, aus Deutschland stammende Kl\u00e4ger lernten sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennen und waren von 2010 bis 2020 miteinander verheiratet. Im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung war die Antragstellerin Eigent\u00fcmerin von zwei Grundst\u00fccken auf Mauritius, die mit Mitteln des Antragsgegners erworben worden waren. Im Ehevertrag, der G\u00fctertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht, ist vereinbart, dass diese Grundst\u00fccke eine m\u00f6gliche R\u00fcckkehr der Antragstellerin nach Mauritius absichern und ihrer Altersvorsorge dienen sollen. Eines der Grundst\u00fccke wurde im Jahr 2013 mit Mitteln des Antragsgegners bebaut.<\/p>\n<p>Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Ver\u00e4u\u00dferung des bebauten Grundst\u00fccks. Im Oktober 2019 erhielten sie eine \u00fcberraschende Kaufanfrage. Die Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner daraufhin eine Vollmacht zur Ver\u00e4u\u00dferung des Anwesens. Der Antragsgegner schloss Ende Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius einen Kaufvertrag und nahm den Kaufpreis von 15 Millionen Mauritius Rupien (nach heutigem Stand rund 270.000 Euro) entgegen.<\/p>\n<p>Der Antrag, den Antragsgegner zur Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreises nebst Zinsen zu verpflichten, blieb vor dem AG erfolglos. Das OLG verpflichtete den Antragsgegner antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH kann ein Ehegatte, der dem anderen die Wirtschaftsf\u00fchrung \u00fcberl\u00e4sst, diesen grunds\u00e4tzlich weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenst\u00e4ndigen familienrechtlichen Anspruchs auf R\u00fcckzahlung von Geldern in Anspruch nehmen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Dieser Grundsatz beruht auf der \u00dcberlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu k\u00f6nnen, wie das in Rechtsverh\u00e4ltnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der Streitfall Besonderheiten aufweist, die der Anwendung dieses Grundsatzes entgegenstehen und zur Bejahung einer konkludenten Auftragserteilung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Zum einen fehlte es an einem besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis. Als die Vollmacht erteilt wurde, hatte die Antragstellerin bereits die Scheidung der Ehe begehrt.<\/p>\n<p>Zum anderen war der Verkauf des Grundst\u00fccks f\u00fcr die Antragstellerin von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollmacht erteilte sie nach den Feststellungen des OLG nur deshalb, weil sie sich an einer eigenen Reise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes gehindert sah.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Erteilung einer Vollmacht gen\u00fcgt f\u00fcr sich gesehen f\u00fcr die Bejahung eines konkludenten Auftrags nicht (BGH, Urteil vom 5.\u00a0Juli 2000 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a026\/98, MDR 2000, 1435).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Pflichten eines Ehegatten, der einen Verm\u00f6gensgegenstand des anderen mit dessen Zustimmung ver\u00e4u\u00dfert. Konkludente Auftragserteilung unter Ehegatten BGH, Beschluss vom 15.\u00a0April 2026 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0247\/25 Der XII.\u00a0Zivilsenat zeigt die Grenzen eines seit langem etablierten Grundsatzes auf. 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