{"id":4020,"date":"2026-06-18T15:30:17","date_gmt":"2026-06-18T13:30:17","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4020"},"modified":"2026-06-18T15:30:17","modified_gmt":"2026-06-18T13:30:17","slug":"bgh-anfechtung-einer-wiedereinsetzungsentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/06\/18\/bgh-anfechtung-einer-wiedereinsetzungsentscheidung\/","title":{"rendered":"BGH: Anfechtung einer Wiedereinsetzungsentscheidung"},"content":{"rendered":"<p>Mit einem etwas ungew\u00f6hnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20260512.vizb13\/25\">Beschl. v. 12.5.2026 &#8211; VI ZB 13\/25<\/a>) besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise \u00fcbertragen, was jedoch erst viel sp\u00e4ter bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgem\u00e4\u00df legte die Kl\u00e4gerin erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Berufungsfrist. Im Gegensatz zum Kl\u00e4ger vertrat das OLG jedoch die Auffassung, das Fristvers\u00e4umnis beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigen, das sich die Kl\u00e4gerin zurechnen lassen m\u00fcsse. Mit einem am 27.3.2026 zugestellten Beschluss wies das OLG daher den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcck. Auf diesen Beschluss reagierte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 22.4.2025 und macht verschiedene Bedenken geltend. Anschlie\u00dfend verwarf das OLG die Berufung.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung legt die Kl\u00e4gerin Rechtsbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde von dem BGH verworfen! Die Kl\u00e4gerin hatte hier \u00fcbersehen, dass das OLG an seinen Beschluss zur Ablehnung der Wiedereinsetzung gebunden war und die darin behandelnden Fragen nicht mehr abweichend beurteilen konnte. Zwar h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin noch weitere Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde geltend machen k\u00f6nnen, was sie jedoch nicht getan hat. Die Kl\u00e4gerin hatte mithin schlichtweg vers\u00e4umt, den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des OLG mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (\u00a7\u00a7 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 ZPO). Daher liegen die Voraussetzungen des \u00a7 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde zu verwerfen war.<\/p>\n<p>Im Normalfall wird das Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Verfahren \u00fcber die nachzufolgende Prozesshandlung verbunden. Dann ergeht nur eine einheitliche Entscheidung \u00fcber das Rechtsmittel und die Wiedereinsetzung. Wird aber vorab eine Entscheidung \u00fcber die Wiedereinsetzung getroffen, muss diese auch angefochten werden. Ansonsten hat sie Bestand und bleibt f\u00fcr das weitere Verfahren bindend. Dies darf nicht \u00fcbersehen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem etwas ungew\u00f6hnlichen Sachverhalt betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag musste sich der BGH (Beschl. v. 12.5.2026 &#8211; VI ZB 13\/25) besch\u00e4ftigen. Nachdem die Kl\u00e4gerin den Prozess vor dem LG verloren hatte, legte sie Berufung ein. Der entsprechende Schriftsatz wurde nur teilweise \u00fcbertragen, was jedoch erst viel sp\u00e4ter bemerkt wurde, da das Sendeprotokoll positiv war. Demgem\u00e4\u00df legte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[478,360,479,20],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4020"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4020"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4020\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4021,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4020\/revisions\/4021"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4020"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4020"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4020"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}