{"id":4025,"date":"2026-06-19T17:38:57","date_gmt":"2026-06-19T15:38:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4025"},"modified":"2026-06-19T17:40:29","modified_gmt":"2026-06-19T15:40:29","slug":"montagsblog-427","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/06\/19\/montagsblog-427\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine gesetzliche Vermutung, deren Reichweite immer wieder untersch\u00e4tzt wird.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nachweis einer Mangelerscheinung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 6.\u00a0Mai 2026 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0257\/23<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich erneut mit den Voraussetzungen und Wirkungen der Mangelvermutung nach \u00a7\u00a0477 BGB.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kaufte bei der Beklagten, die einen Zweiradhandel betreibt, im Jahr 2019 einen gebrauchten Motorroller f\u00fcr 2.990 Euro. Er macht geltend, am Tag nach der \u00dcbergabe habe er mit dem Fahrzeug auf der Autobahn einen Unfall erlitten. Der Roller sei bei etwa 130 km\/h in eine Pendelbewegung verfallen. Der Kl\u00e4ger habe deshalb die Kontrolle \u00fcber das Fahrzeug verloren, sei mit der Fahrbahnbegrenzung kollidiert und habe sich hierbei verletzt. Der Unfall sei durch einen Mangel am Vorderrad des Motorrollers entstanden.<\/p>\n<p>Die auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises, Ersatz von Bergungs- und Standgeb\u00fchren in H\u00f6he von 12 Euro pro Tag sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 Euro gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen greift zu Gunsten des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0477 BGB a.F. die Vermutung, dass der Motorroller schon bei \u00dcbergabe mangelhaft war.<\/p>\n<p>Nach der f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen, bis 31.\u00a0Dezember 2021 geltenden Fassung von \u00a7\u00a0477 BGB wird bei einem Verbrauchsg\u00fcterkauf im Sinne von \u00a7\u00a0474 BGB zugunsten des K\u00e4ufers vermutet, dass die Sache schon bei Gefahr\u00fcbergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahr\u00fcbergang ein Sachmangel zeigt. Die Vermutungswirkung bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt, seit dem dieser Zustand vorhanden war, sondern auch auf die Fragen, auf welche Ursache der Zustand \u2013 die so genannte Mangelerscheinung \u2013 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verk\u00e4ufers f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Im Streitfall besteht eine f\u00fcr die Vermutungswirkung ausreichende Mangelerscheinung in den Pendelschwingungen, die am Tag nach der \u00dcbergabe aufgetreten sind.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des OLG, das sich insoweit auf das Gutachten einer gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gest\u00fctzt hat, ist der Unfall durch Pendelschwingungen verursacht worden. Als Ursache f\u00fcr die Schwingungen kommen unter anderem eine von der Sachverst\u00e4ndigen festgestellte Unwucht am Vorderrad und ein zu geringer Reifenluftdruck in Betracht. Die Unwucht betr\u00e4gt 25 Gramm und liegt damit deutlich \u00fcber dem vom Hersteller als zul\u00e4ssig angegebenen Wert von 5 Gramm. Der von der Sachverst\u00e4ndigen festgestellte Luftdruck lag ebenfalls deutlich unter dem Sollwert.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG steht der Vermutungswirkung nicht entgegen, dass nicht feststeht, ob die Pendelschwingungen durch die beiden Mangelerscheinungen oder ausschlie\u00dflich durch andere, von der Beklagten nicht zu vertretende Umst\u00e4nde verursacht worden sind, etwa durch einen Fahrfehler des Kl\u00e4gers. Da der Kl\u00e4ger eine Mangelerscheinung bewiesen hat und es zumindest m\u00f6glich ist, dass diese auf M\u00e4ngeln (zu gro\u00dfes Spiel, zu geringer Luftdruck) beruht, muss die Beklagte beweisen, dass die M\u00e4ngel bei \u00dcbergang nicht vorhanden waren oder dass die Pendelschwingungen nicht durch sie verursacht worden sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei dem zu geringen Luftdruck nicht um einen Mangel, mit dessen Art eine Vermutung nicht vereinbar ist. Die Vermutung greift auch bei M\u00e4ngeln, die jederzeit auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG handelt es sich bei den zu unterstellenden M\u00e4ngeln nicht um geringf\u00fcgige Pflichtverletzungen, bei denen ein R\u00fccktritt vom Kaufvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0323 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 BGB ausgeschlossen ist. Ein Mangel ist nicht schon deshalb geringf\u00fcgig, weil er behoben werden kann. Ma\u00dfgeblich sind grunds\u00e4tzlich die Kosten der Mangelbeseitigung. Ist die Ursache des Mangels im Zeitpunkt des R\u00fccktritts wie im Streitfall ungewiss, ist stattdessen auf das Ausma\u00df der Gebrauchsbeeintr\u00e4chtigung abzustellen. Dieses ist im Streitfall nicht geringf\u00fcgig, weil die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist zugunsten des Kl\u00e4gers ferner zu vermuten, dass der Unfall durch einen Mangel verursacht worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit zwar auch in den von \u00a7\u00a0477 BGB erfassten Konstellationen grunds\u00e4tzlich beim K\u00e4ufer. Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger diese Anforderungen erf\u00fcllt, weil der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Pendelschwingungen verursacht wurde und diese auf einem nach \u00a7\u00a0477 BGB vermuteten Mangel beruhen. Diese Vermutung gilt auch hinsichtlich gew\u00e4hrleistungsrechtlicher Schadensersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach der seit 1.\u00a0Januar 2022 geltende Fassung von \u00a7\u00a0477 BGB greift die Vermutung, wenn sich innerhalb eines Jahres nach Gefahr\u00fcbergang ein von den Anforderungen nach \u00a7\u00a0434 oder \u00a7\u00a0475b BGB abweichender Zustand der Ware zeigt. Lediglich f\u00fcr lebende Tiere ist weiterhin ein Zeitraum von sechs Monaten ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Gewerbliche Verk\u00e4ufer von Fahrzeugen sollten angesichts der Entscheidung den Reifendruck des Fahrzeugs bei \u00dcbergabe gerichtsfest dokumentieren, etwa durch ein von einem Mitarbeiter unterschriebenes Messprotokoll oder eine Fotodokumentation des Messvorgangs.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine gesetzliche Vermutung, deren Reichweite immer wieder untersch\u00e4tzt wird. 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