{"id":403,"date":"2016-11-07T15:57:25","date_gmt":"2016-11-07T14:57:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=403"},"modified":"2016-11-07T15:57:25","modified_gmt":"2016-11-07T14:57:25","slug":"montagsblog-021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/11\/07\/montagsblog-021\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beginn der Verj\u00e4hrung bei \u00c4nderung h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0Juni 2016 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0222\/14<\/p>\n<p><em>Mit einem allgemeinen Problem des Verj\u00e4hrungsrechts befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat in einer urheberrechtlichen Streitigkeit.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte auf Zahlung einer zus\u00e4tzlichen urheberrechtlichen Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Entw\u00fcrfen f\u00fcr Spiel- und Dekorationsgegenst\u00e4nde (unter anderem eine \u201eGeburtstagskarawane\u201c) in Anspruch. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Das OLG hielt die Klageanspr\u00fcche unter anderem f\u00fcr verj\u00e4hrt, weil die Kl\u00e4gerin mehr als drei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, auf die Anspr\u00fcche gest\u00fctzt seien.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache, die schon zum zweiten Mal in die Revisionsinstanz gelangt war, erneut an das OLG zur\u00fcck. Er h\u00e4lt zwar die tatrichterlichen Feststellungen zum Kenntnisstand der Kl\u00e4gerin f\u00fcr frei von Rechtsfehlern. Er sieht die Klageanspr\u00fcche aber deshalb als nicht verj\u00e4hrt an, weil die sch\u00f6pferische Leistung, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung begehrt, nach seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung einem urheberrechtlichen Schutz generell nicht zug\u00e4nglich war und diese Rechtsprechung erst mit einem im Jahr 2014 ver\u00f6ffentlichten (im gleichen Rechtsstreit ergangenen) Urteil aufgegeben wurde. Grunds\u00e4tzlich reichen zwar Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der ma\u00dfgeblichen Tatsachen aus. Dies gilt aber nicht, wenn nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung keine Aussicht besteht, das Klagebegehren mit Aussicht auf Erfolg auf diese Tatsachen st\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Eine solche Situation war im Streitfall bis zum Jahr 2014 gegeben. Dass der BGH schon in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 offengelassen hatte, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, reichte f\u00fcr einen Verj\u00e4hrungsbeginn noch nicht aus.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn es zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung gibt, sind Ma\u00dfnahmen zur Hemmung der Verj\u00e4hrung \u2013 anders als im Streitfall \u2013 in aller Regel unerl\u00e4sslich.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beweislast f\u00fcr Vereinbarung einer Baukostenobergrenze<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 6.\u00a0Oktober 2016 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0185\/13<\/p>\n<p><em>Mit einer besonderen Ausgestaltung eines Architektenvertrags befasst sich der VII. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr die Beklagte Architektenleistungen erbracht. In einem vor Vertragsschluss unterbreiteten \u201eHonorar-Vorschlag\u201c hatte sie die f\u00fcr die Berechnung ma\u00dfgeblichen Baukosten mit rund 600.000 Euro angesetzt. In ihrer Schlussrechnung legte sie einen fast doppelt so hohen Betrag zugrunde. Ihre Klage auf Zahlung der sich daraus ergebenden Honorardifferenz blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Ein Architekt, der eine vereinbarte Kostengrenze nicht einh\u00e4lt, ist zwar nicht befugt, sein Honorar auf der Grundlage der h\u00f6heren Kosten zu berechnen. Die Beweislast f\u00fcr die Vereinbarung einer Kostenobergrenze liegt aber beim Auftraggeber. Anders als vom Berufungsgericht angenommen ist der vom BGH zu \u00a7\u00a0632 Abs.\u00a02 BGB entwickelte Grundsatz, wonach der Unternehmer, der die taxm\u00e4\u00dfige oder \u00fcbliche Verg\u00fctung fordert, eine vom Auftraggeber behauptete Preisvereinbarung widerlegen muss, hier nicht einschl\u00e4gig. Die Vereinbarung der Baukostenobergrenze hat zwar Auswirkungen auf die H\u00f6he des Honorars. Dennoch ist sie keine Verg\u00fctungsabrede, sondern eine Vereinbarung \u00fcber die Beschaffenheit des zu erbringenden Architektenwerks.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Der Auftraggeber sollte darauf achten, dass eine Baukostengrenze im Vertrag ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet wird. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beginn der Verj\u00e4hrung bei \u00c4nderung h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung Urteil vom 16.\u00a0Juni 2016 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0222\/14 Mit einem allgemeinen Problem des Verj\u00e4hrungsrechts befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat in einer urheberrechtlichen Streitigkeit. Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte auf Zahlung einer zus\u00e4tzlichen urheberrechtlichen Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Entw\u00fcrfen f\u00fcr Spiel- und Dekorationsgegenst\u00e4nde (unter anderem eine \u201eGeburtstagskarawane\u201c) in Anspruch. Die Klage [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,62,60,2],"tags":[394,395,396,53,393,252,392,397,50],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/403"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=403"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/403\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":404,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/403\/revisions\/404"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=403"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=403"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=403"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}