{"id":4034,"date":"2026-07-03T13:30:53","date_gmt":"2026-07-03T11:30:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4034"},"modified":"2026-07-03T13:30:53","modified_gmt":"2026-07-03T11:30:53","slug":"montagsblog-429","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/07\/03\/montagsblog-429\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die wettbewerbsrechtliche Qualifizierung von vertragswidrigem Verhalten.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verbraucherschutzklage gegen Kontosperrung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013 I\u00a0ZR\u00a066\/25<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat f\u00fchrt seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer gesch\u00e4ftlichen Handlung im Sinne von \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 UWG.<\/em><\/p>\n<p>Ein Service-Mitarbeiter der beklagten Bank f\u00fchrte ein Telefongespr\u00e4ch mit einem Kunden, dessen Inhalt streitig ist. Nach dem Gespr\u00e4ch vermerkte der Mitarbeiter systemintern, der Kunde habe ihn beleidigt und bedroht. Zugleich veranlasste er eine Sperrung des Girokontos des Kunden. Als Grund gab er an, das Vertragsverh\u00e4ltnis sei seitens der Bank gek\u00fcndigt worden. Dem Kunden gegen\u00fcber wurde eine K\u00fcndigung nicht erkl\u00e4rt. Er konnte am Tag nach dem Telefongespr\u00e4ch kein Bargeld am Automaten abheben. In der Folgezeit wechselte er zu einer anderen Bank.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von \u00a7\u00a04 UKlaG, beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Girokonto eines Kunden zu sperren, der sich \u00fcber eine aus seiner Sicht vertragswidrige Erhebung von Geb\u00fchren beschwert hat.<\/p>\n<p>Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stellt die beanstandete K\u00fcndigung eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 UWG dar.<\/p>\n<p>Eine gesch\u00e4ftliche Handlung setzt ein Verhalten voraus, das bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der gesch\u00e4ftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn es um die Beeinflussung einer Entscheidung im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisses geht \u2013 etwa dann, wenn das Verhalten darauf gerichtet ist, einen Kunden an der Geltendmachung vertraglicher Rechte zu hindern. Wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, ist es \u2013 abweichend von einer fr\u00fcheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 10.\u00a0Januar 2013 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0190\/11, MDR 2013, 990) \u2013 unerheblich, ob die Handlung zus\u00e4tzlich darauf gerichtet ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Die im Streitfall beanstandete Kontosperrung ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, gesch\u00e4ftliche Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen. Sie hindert den Kunden an der Nutzung seines Girokontos.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG kann das beanstandete Verhalten auch als N\u00f6tigung im Sinne von \u00a7\u00a04a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a02 UWG zu qualifizieren sein.<\/p>\n<p>Durch die Kontosperrung hat die Beklagte psychischen Zwang ausge\u00fcbt. Dass der Kunde dadurch nicht zu einer Handlung veranlasst werden sollte, sondern nur zu einer Unterlassung, ist unerheblich. Beides gen\u00fcgt, um den Tatbestand der N\u00f6tigung auszuf\u00fcllen. Unzul\u00e4ssig kann eine auf diese Weise angestrebte Beeinflussung des Kundenverhaltens auch dann sein, wenn sie nicht rechtswidrig ist. Es gen\u00fcgt, dass aktiv durch Aus\u00fcbung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach der seit 28.\u00a0Mai 2022 geltenden Fassung von \u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 UWG kann ein Wettbewerbsversto\u00df unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Verbrauchers f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die wettbewerbsrechtliche Qualifizierung von vertragswidrigem Verhalten. Verbraucherschutzklage gegen Kontosperrung BGH, Urteil vom 26.\u00a0M\u00e4rz 2026 \u2013 I\u00a0ZR\u00a066\/25 Der I.\u00a0Zivilsenat f\u00fchrt seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer gesch\u00e4ftlichen Handlung im Sinne von \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 UWG. Ein Service-Mitarbeiter der beklagten Bank f\u00fchrte ein Telefongespr\u00e4ch mit einem Kunden, dessen Inhalt streitig ist. 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