{"id":4037,"date":"2026-07-12T13:24:03","date_gmt":"2026-07-12T11:24:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4037"},"modified":"2026-07-12T13:24:03","modified_gmt":"2026-07-12T11:24:03","slug":"montagsblog-430","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/07\/12\/montagsblog-430\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem internationalen Erbrecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kollisionsrechtliche Verweisung auf erbrechtliche Sachnormen<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 24.\u00a0Juni 2026 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a024\/25<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen den unionsrechtlichen Kollisionsnormen und dem deutschen Sachrecht<\/em><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Erbfolge ihres Jahr 2017 verstorbenen Bruders, der US-Staatsb\u00fcrger war und zuletzt im Bundesstaat New York gewohnt hatte. Zum Nachlass geh\u00f6rt ein Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Erblassers und der Beteiligten. Das Verm\u00f6gen dieser Erbengemeinschaft besteht im Wesentlichen aus einem Grundst\u00fcck in M\u00fcnchen.<\/p>\n<p>Der Erblasser hat den Beteiligten zu\u00a02 in einem Testament aus dem Jahre 2015 zum Alleinerben eingesetzt. Der Beteiligte zu\u00a02 schlug die Erbschaft im Jahr 2019 aus. Sp\u00e4ter machte er geltend, nach dem Recht des Staates New York sei eine Ausschlagung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Er beantragt nunmehr einen Erbschein, der ihn hinsichtlich des inl\u00e4ndischen unbeweglichen Nachlasses als Alleinerbe ausweist. Der Antrag ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Streitfall gem\u00e4\u00df Art.\u00a021 Abs.\u00a01 der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650\/2012) dem Recht der USA und gem\u00e4\u00df Art.\u00a036 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0a EuErbVO dem Recht des Staates New York unterliegt, weil der Erblasser dort seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass Art.\u00a03-5.1\u00a0(b)\u00a0(1) des New York Estates, Powers &amp; Trusts Law (EPTL) f\u00fcr unbewegliches Verm\u00f6gen auf das Recht der Jurisdiktion (\u201ethe jurisdiction\u201c) weiterverweist, in der sich das Grundst\u00fcck befindet. Entgegen der Auffassung des OLG f\u00fchrt diese Verweisung aber nicht zu den Kollisionsregeln der EuErbVO, sondern zu den Sachnormen des deutschen Rechts.<\/p>\n<p>Art.\u00a03-5.1\u00a0(i) EPTL sieht vor, dass das lokale Recht (local law) der Jurisdiktion ma\u00dfgeblich ist, in der sich das Grundst\u00fcck befindet. Dies ist nach Art.\u00a03-5.1\u00a0(a)\u00a0(7) EPTL das Recht, das die Gerichte in Sachen ohne Auslandsbezug anwenden, also die \u00f6rtlichen Sachvorschriften, nicht aber das Kollisionsrecht. In diesem Sinne hat auch der New York State Court of Appeals die Vorschrift ausgelegt. Dieser Verweis auf Sachnormen ist gem\u00e4\u00df Art.\u00a034 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a EuErbVO zu beachten.<\/p>\n<p>Nach den danach ma\u00dfgeblichen Sachnormen des deutschen Rechts ist der zum Nachlass geh\u00f6rende Anteil an einer anderen Erbengemeinschaft als bewegliches Verm\u00f6gen anzusehen, auch wenn das Verm\u00f6gen dieser Erbengemeinschaft im Wesentlichen oder ausschlie\u00dflich aus einem Grundst\u00fcck besteht. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben im Wesentlichen nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung.<\/p>\n<p>Im Streitfall richtet sich mithin auch die Nachfolge in den Anteil an der anderen Erbengemeinschaft nach dem f\u00fcr bewegliche Sachen einschl\u00e4gigen Recht des Staates New York. Das OLG wird deshalb zu pr\u00fcfen haben, ob der Beklagte die ihm zugedachte Erbschaft im Jahr 2019 noch wirksam ausschlagen konnte.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung anwendbar, wenn der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem internationalen Erbrecht. 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