{"id":4039,"date":"2026-07-18T13:13:13","date_gmt":"2026-07-18T11:13:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4039"},"modified":"2026-07-18T13:13:13","modified_gmt":"2026-07-18T11:13:13","slug":"montagsblog-431","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/07\/18\/montagsblog-431\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Erbrecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Pflichtteilserg\u00e4nzung bei Schenkung mit Leibrentenversprechen und Reallast<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 24.\u00a0Juni 2026 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0141\/25<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat erg\u00e4nzt seine Rechtsprechung zu \u00a7\u00a02325 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BGB.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen den Beklagten Anspr\u00fcche auf Pflichtteilserg\u00e4nzung geltend.<\/p>\n<p>Die im Jahr 2012 verstorbene Mutter der Parteien hat den Beklagten durch Testament zum Alleinerben eingesetzt. Bereits im Jahr 1996 hatte sie dem Beklagten schenkweise das Eigentum an vier Grundst\u00fccken \u00fcbertragen. Der Beklagte hatte sich in dem \u00dcbergabevertrag zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in H\u00f6he von 1.500 DM verpflichtet. Zur Sicherung des Leibrentenanspruchs wurde an einem der Grundst\u00fccke eine Reallast bestellt. Im Jahr 2013 verzichtete die Erblasserin auf die weitere Zahlung der Leibrente und bewilligte die L\u00f6schung der Reallast.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft \u00fcber den Wert des mit der Reallast belasteten Grundst\u00fccks und den Kapitalwert der Leibrente. Das LG hat den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Klage hinsichtlich der ersten Stufe ab.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht der Kl\u00e4gerin wegen der Grundst\u00fccksschenkung kein Anspruch auf Pflichtteilserg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02325 Abs.\u00a01 BGB zu. Die in \u00a7\u00a02325 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BGB normierte Frist von zehn Jahren, nach deren Ablauf die Schenkung unber\u00fccksichtigt bleibt, hat nicht erst mit dem Verzicht auf die Reallast im Jahr 2013 begonnen, sondern bereits mit der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks im Jahr 1996.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist allerdings erst dann zu laufen, wenn der Schenker nicht nur seine Rechtsstellung als Eigent\u00fcmer endg\u00fcltig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand \u2013 sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Anspr\u00fcche \u2013 im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.\u00a0Juni 2016 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0474\/15, MDR 2016, 1152).<\/p>\n<p>Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung steht die \u00dcbernahme einer Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente und deren Absicherung durch eine Reallast auf dem geschenkten Grundst\u00fcck dem Lauf der Frist nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Frage, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand endg\u00fcltig aufgibt, darf nicht aufgrund einer rein wirtschaftlichen Betrachtung beantwortet werden. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob der Erblasser die Herrschaftsbeziehung zum verschenkten Gegenstand aufgegeben hat.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung ist auch dann erf\u00fcllt, wenn sich der Schenker eine Leibrente versprechen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Sicherung solcher Anspr\u00fcche durch eine Reallast f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine Reallast vermittelt dem Berechtigten kein Recht zur Nutzung des belasteten Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Stufen ist die Klage noch nicht abweisungsreif. Der im Jahr 2013 erkl\u00e4rte Verzicht auf die Leibrente kann ebenfalls zu einem Anspruch auf Pflichtteilserg\u00e4nzung f\u00fchren. Das LG, bei dem der Rechtsstreit insoweit anh\u00e4ngig geblieben ist, wird deshalb \u00fcber die weiteren Stufen zu entscheiden haben \u2013 und ggf. \u00fcber einen erg\u00e4nzenden Antrag auf Auskunft \u00fcber den Wert des Verzichts auf die Leibrente.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn nicht sicher ist, ob die Frist mit der Schenkung oder mit einem sp\u00e4ter erkl\u00e4rten Verzicht auf ein vorbehaltenes Recht zu laufen begonnen hat, sollte der Auskunftsantrag in erster Linie auf den Wert der Schenkung und hilfsweise auf den Wert des Verzichts gerichtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Erbrecht. Pflichtteilserg\u00e4nzung bei Schenkung mit Leibrentenversprechen und Reallast BGH, Urteil vom 24.\u00a0Juni 2026 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0141\/25 Der IV.\u00a0Zivilsenat erg\u00e4nzt seine Rechtsprechung zu \u00a7\u00a02325 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BGB. 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