{"id":4046,"date":"2026-07-24T12:12:33","date_gmt":"2026-07-24T10:12:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4046"},"modified":"2026-07-24T12:12:33","modified_gmt":"2026-07-24T10:12:33","slug":"montagsblog-432","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/07\/24\/montagsblog-432\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Versicherungsrecht, die sich im konkreten Fall im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung stellte.<\/em><\/p>\n<p><strong>Anspruchs\u00fcbergang nach \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 VVG bei \u201ebewusster Liberalit\u00e4t\u201c<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 9.\u00a0Juli 2026 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a079\/25<\/p>\n<p><em>Der IX.\u00a0Zivilsenat entscheidet eine bislang umstrittene Frage zu \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 VVG.<\/em><\/p>\n<p>Der klagende Rechtsschutzversicherer nimmt die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft aus \u00fcbergegangenem Recht des versicherten Mandanten auf R\u00fcckzahlung von entstandenen Prozesskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte machte f\u00fcr den Mandanten Anspr\u00fcche wegen angeblicher Manipulation eines Motors an einem von der Audi AG hergestellten Fahrzeug geltend. Die Kl\u00e4gerin erteilte eine Deckungszusage f\u00fcr ein gerichtliches Verfahren. Die Beklagte richtete die Klage gegen die Volkswagen AG. Das LG wies sie wegen fehlender Passivlegitimation ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lehnte eine Deckungszusage f\u00fcr ein Berufungsverfahren zun\u00e4chst ab. Die Beklagte erwiderte, sie beabsichtige, wegen Geh\u00f6rsverletzung eine Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht zu beantragen und hilfsweise die Klage auf die Audi AG zu erweitern. Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte daraufhin eine Deckungszusage f\u00fcr das Berufungsverfahren unter dem Hinweis, dass die Kosten nur dann \u00fcbernommen werden k\u00f6nnten, wenn der Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche passivlegitimiert sei. Sie behielt sich ferner die \u00dcberpr\u00fcfung eines Regresses aufgrund Anwaltsverschuldens vor und wies darauf hin, keine Mehrkosten f\u00fcr ein Klageverfahren gegen den richtig Passivlegitimierten zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte Berufung ein und verfolgte nur die erstinstanzlichen Antr\u00e4ge weiter. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nahm sie die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die auf R\u00fcckzahlung der aufgewendeten Kosten f\u00fcr die erste Instanz (rund 5.000 Euro) und f\u00fcr das Berufungsverfahren (rund 3.700 Euro) gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Die (nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten zugelassene) Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH geht ohne n\u00e4here Er\u00f6rterung davon aus, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil eine Berufung gegen die Volkswagen AG aussichtslos war \u2013 wahrscheinlich deshalb, weil diesbez\u00fcglich keine Revisionsr\u00fcgen erhoben wurden.<\/p>\n<p>Mit den Vorinstanzen bejaht der BGH auch die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin aus \u00fcbergegangenem Recht.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Kl\u00e4gerin wusste, dass sie zu einer Deckungszusage f\u00fcr das Berufungsverfahren nicht verpflichtet ist, und dass auch die aufgrund dieser Zusage erbrachten Zahlungen in Kenntnis dieses Umstands erfolgten. Auch unter dieser Pr\u00e4misse ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Mandanten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VVG auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Der \u00dcbergang eines Ersatzanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a086 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VVG setzt voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Anspruch geht auch dann \u00fcber, wenn der Versicherer zu dieser Leistung nicht verpflichtet ist und dies bei der Zahlung wei\u00df.<\/p>\n<p>86 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VVG soll verhindern, dass die Leistung des Versicherers den zum Schadensersatz verpflichteten Dritten befreit und den Versicherungsnehmer bereichert. Diese Zielsetzung greift unabh\u00e4ngig davon, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet war und welchen Kenntnisstand er diesbez\u00fcglich hatte.<\/p>\n<p>Ob die gleichen Kosten entstanden w\u00e4ren, wenn die Klage von Beginn an gegen die Audi AG gerichtet worden w\u00e4re, ist unerheblich. Die Beratungspflicht der Beklagten diente dazu, dass der Mandant nur Kosten f\u00fcr einen Prozess gegen den richtigen Beklagten aufwendet.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein Rechtschutzversicherer, der eine Deckungszusage erteilt hat, ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche gegen den Anwalt geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13.\u00a0November 2025 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0103\/23, MDR 2026, 680 Rn.\u00a011)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Versicherungsrecht, die sich im konkreten Fall im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung stellte. 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