{"id":4049,"date":"2026-07-31T14:50:02","date_gmt":"2026-07-31T12:50:02","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4049"},"modified":"2026-07-31T14:50:02","modified_gmt":"2026-07-31T12:50:02","slug":"montagsblog-433","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/07\/31\/montagsblog-433\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Schenkungsrecht, die sich in der Regel im Zusammenhang mit Regressanspr\u00fcchen von Sozialhilfetr\u00e4gern stellt.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung eines R\u00fcckforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 14.\u00a0Juli 2026 \u2013 X\u00a0ZR\u00a071\/25<\/p>\n<p><em>Der X.\u00a0Zivilsenat stellt klar, dass f\u00fcr die Verj\u00e4hrung eines nach \u00a7\u00a093 SGB\u00a0XII \u00fcbergeleiteten Anspruchs die allgemeinen Regeln gelten.<\/em><\/p>\n<p>Der klagende Landkreis verlangt aus \u00fcbergeleitetem Recht Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung der Schenkerin.<\/p>\n<p>Die im Jahr 2020 verstorbene Schenkerin \u00fcberlie\u00df der Beklagten \u2013 ihrer Tochter \u2013 im Jahr 2016 schenkungsweise Geldbetr\u00e4ge im Gesamtwertwert von \u00fcber 50.000 Euro. Seit M\u00e4rz 2017 befand sich die Schenkerin in vollstation\u00e4rer Dauerpflege. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm ab dem 1. Oktober 2018 die Heimkosten und erbrachte hierauf Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt rund 20.000 Euro.<\/p>\n<p>Die Beklagte informierte den Kl\u00e4ger im M\u00e4rz 2020 \u00fcber die erhaltenen Zuwendungen. Im Oktober 2021 leitete der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093 SGB\u00a0XII Anspr\u00fcche der Verstorbenen auf Schenkungsr\u00fcckforderung aus \u00a7\u00a0528 BGB bis zur H\u00f6he der geleisteten (exakt bezifferten) Zahlungen auf sich \u00fcber. Der dagegen von der Beklagten erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das LG hat die auf Zahlung der geleisteten Betr\u00e4ge gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch zu Recht als verj\u00e4hrt angesehen.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus \u00a7\u00a0528 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB unterliegt nach \u00a7\u00a0196 BGB einer Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren, wenn er auf Herausgabe eines geschenkten Grundst\u00fccks gerichtet ist. Wenn diese Vorschrift nicht greift, gilt auch nach dem seit 1.\u00a0Januar 2002 geltenden Recht die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren nach \u00a7\u00a0195 und \u00a7\u00a0199 BGB. Dass diese Frist deutlich k\u00fcrzer ist als die fr\u00fcher geltende Frist von drei\u00dfig Jahren, entspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers und wird durch den Umstand kompensiert, dass die Frist erst mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldners beginnt.<\/p>\n<p>Ein R\u00fcckgew\u00e4hranspruch aus \u00a7\u00a0528 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB entsteht mit dem Eintritt der ihn begr\u00fcndenden Notlage und der daraus resultierenden Bed\u00fcrftigkeit des Schenkers. Bei fortlaufendem Unterhaltsbedarf des Schenkers richtet sich der Anspruch zwar nur auf wiederkehrende Leistungen in der jeweils ben\u00f6tigten H\u00f6he, bis der Wert des Schenkungsgegenstands ersch\u00f6pft ist. Dennoch ist der Anspruch mit dem Eintritt der Notlage in vollem Umfang entstanden im Sinne von \u00a7\u00a0199 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 BGB. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob er mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von \u00a7\u00a0258 ZPO geltend gemacht werden kann. Zul\u00e4ssig ist jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagte zur R\u00fcckgew\u00e4hr des Geschenks verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben auch zutreffend entschieden, dass die Verj\u00e4hrung beginnt, wenn der Beschenkte die nach \u00a7\u00a0199 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis hat, und dass eine nachfolgende Anspruchs\u00fcberleitung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093 SGB\u00a0XII daran nichts \u00e4ndert, weil der neue Gl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0412 und \u00a7\u00a0404 BGB die bereits in Lauf gesetzte Verj\u00e4hrung gegen sich gelten lassen muss.<\/p>\n<p>Die Gefahr eines missbr\u00e4uchlichen Zusammenwirkens zwischen dem Schuldner und dem fr\u00fcheren Gl\u00e4ubiger oder eines sonstigen treuwidrigen Verhaltens eines Beteiligten begr\u00fcndet keinen hinreichenden Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen.<\/p>\n<p>Ein Beschenkter, der sich auf Verj\u00e4hrung beruft, muss darlegen, wodurch und wann der Schenker einen f\u00fcr den Verj\u00e4hrungsbeginn ausreichenden Kenntnisstand hat. Wenn der Beschenkte im Zusammenwirken mit dem Schenker oder als mit der Wahrnehmung von dessen Interessen betraute Person erst geraume Zeit nach Erlangung eines solchen Kenntnisstandes Sozialleistungen beantragt, obliegt ihm in der Regel eine sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr die hierf\u00fcr ausschlaggebenden Gr\u00fcnde. Ist der Beschenkte w\u00e4hrend dieses Zeitraums in Kenntnis der Bed\u00fcrftigkeit des Schenkers f\u00fcr dessen Unterhalt aufgekommen, kann darin zudem ein gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0212 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 BGB zum Neubeginn der Verj\u00e4hrung f\u00fchrendes Anerkenntnis liegen.<\/p>\n<p>Die trotz allem verbleibende Gefahr, dass der Sozialhilfetr\u00e4ger im Einzelfall erst nach Ablauf der Verj\u00e4hrung Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt, ist nicht ausreichend gro\u00df, um eine Abweichung von dem aufgezeigten Grundsatz zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Verj\u00e4hrung sp\u00e4testens im Jahr 2018 begonnen, weil die Schenkerin nicht mehr in der Lage war, die Heimkosten zu tragen. Mangels rechtzeitiger Hemmung ist sie mit dem Ende des Jahres 2021 abgelaufen. Die erst im Jahr 2022 erhobene Klage konnte die Verj\u00e4hrung deshalb nicht mehr hemmen.<\/p>\n<p>Umst\u00e4nde, die der Geltendmachung der Verj\u00e4hrungseinrede unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegenstehen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Kl\u00e4ger war nicht gehindert, schon ab Oktober 2018 die Voraussetzungen einer \u00dcberleitung nach \u00a7\u00a093 SGB\u00a0XII zu pr\u00fcfen und den Klageanspruch zeitnah geltend zu machen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Wiederkehrend im Sinne von \u00a7\u00a0258 ZPO sind Anspr\u00fcche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverh\u00e4ltnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abh\u00e4ngig ist (BGH, Urteil vom 17.\u00a0November 2006 \u2013 V\u00a0ZR\u00a071\/06, MDR 2007, 601, 602). Ob diese Voraussetzungen bei einem Anspruch auf monatliche Erstattung von Heimkosten vorliegen, ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine Frage aus dem Schenkungsrecht, die sich in der Regel im Zusammenhang mit Regressanspr\u00fcchen von Sozialhilfetr\u00e4gern stellt. Verj\u00e4hrung eines R\u00fcckforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers BGH, Urteil vom 14.\u00a0Juli 2026 \u2013 X\u00a0ZR\u00a071\/25 Der X.\u00a0Zivilsenat stellt klar, dass f\u00fcr die Verj\u00e4hrung eines nach \u00a7\u00a093 SGB\u00a0XII \u00fcbergeleiteten Anspruchs die allgemeinen Regeln gelten. 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