{"id":405,"date":"2016-11-12T12:44:28","date_gmt":"2016-11-12T11:44:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=405"},"modified":"2016-11-12T12:45:46","modified_gmt":"2016-11-12T11:45:46","slug":"montagsblog-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/11\/12\/montagsblog-22\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zuordnung einer Telefax-Nummer zu einem Gericht<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 5.\u00a0Oktober 2016 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a045\/14<\/p>\n<p><em>Mit der Pflicht des Gerichts zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der in erster Instanz unterlegenen Beklagten hatte die Berufung gegen das Urteil des AG zur Fristwahrung per Telefax \u00fcbermitteln lassen. Das Original (mit dem Zusatz \u201evorab per Telefax an 2017-1009\u201c) ging erst nach Fristablauf beim LGein. Auf einen Hinweis des LG, dass ein Faxeingang nicht festgestellt werden k\u00f6nne, machte der Prozessbevollm\u00e4chtigte glaubhaft, dass seine Sekret\u00e4rin den Schriftsatz am Tag des Fristablaufs an die angegebene Telefaxnummer \u00fcbermittelt hatte. Auf einen erg\u00e4nzenden Hinweis des LG, diese Nummer sei dem AG zugeordnet, zeigte er auf, dass die Nummer sowohl im Dienstleistungsportal des Landes als auch im gemeinsamen Justizportal des Bundes und der L\u00e4nder als Faxnummer des LG ausgewiesen ist. Das LG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er h\u00e4lt bereits die Feststellungen des LG zur Zuordnung der Faxnummer f\u00fcr unzureichend. Anlass zu eingehenderen Ermittlungen bestand aus Sicht des BGH schon deshalb, weil AG und LG eine gemeinsame Briefannahmestelle unterhalten und es deshalb naheliegt, dass eine Gesch\u00e4ftsordnungsregel getroffen wurde, wonach die bei einem dort vorhandenen Faxanschluss eingehenden Schreiben \u2013 ebenso wie ein im Original eingegangener Schriftsatz \u2013 als bei demjenigen Gericht eingegangen gelten, an das die Sendung adressiert ist. Erg\u00e4nzend weist der BGH darauf hin, dass im Hinblick auf die Zuordnung der Faxnummer in den beiden Internetportalen jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren ist. Dass der diesbez\u00fcgliche Vortrag erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte, ist unsch\u00e4dlich, weil f\u00fcr den Prozessbevollm\u00e4chtigten erst aus dem erg\u00e4nzenden Hinweis des LG ersichtlich war, dass die Faxnummer einem anderen Gericht zugeordnet sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn ein Gericht mitteilt, eine bestimmte Faxsendung nicht erhalten zu haben, sollte vorsichtshalber auch vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, woraus sich die Zuordnung der verwendeten Telefaxnummer zu dem betreffenden Gericht ergibt.<\/em><\/p>\n<p><strong>Schadensersatzpflicht eines Zuschauers f\u00fcr Verbandsstrafe<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 22.\u00a0September 2016 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a014\/16<\/p>\n<p><em>Ebenfalls der VII. Zivilsenat war zur Entscheidung eines Falls berufen, der f\u00fcr einige Aufmerksamkeit in der \u00d6ffentlichkeit gesorgt hat.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte hatte als Zuschauer bei einem Fu\u00dfballspiel der 2.\u00a0Bundesliga einen dem Sprengstoffgesetz unterfallenden Knallk\u00f6rper gez\u00fcndet. Dabei wurden sieben andere Zuschauer verletzt. Der Deutsche Fu\u00dfballbund setzte gegen den Heimverein eine Geldstrafe fest. Die auf Ersatz des gezahlten Betrags gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das OLG wies die Klage hingegen ab, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehle.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Durch den Stadionbesuch ist ein Zuschauervertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichtete, das Interesse des Kl\u00e4gers an einem ungest\u00f6rten Spielablauf nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Der Beklagte hat diese Pflicht verletzt und damit die durch Festsetzung der Verbandsstrafe eingetretene Verm\u00f6gensbeeintr\u00e4chtigung auf Seiten des Kl\u00e4gers verursacht. Entgegen der Auffassung des OLG fehlt es nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Zwischen der verletzten Pflicht und der daraus resultierenden Folge besteht ein hinreichender innerer Zusammenhang. Das Mittel der Verbandsstrafe als Sanktion f\u00fcr schuldhafte St\u00f6rungen durch Zuschauer dient ebenfalls dem Zweck, einen st\u00f6rungsfreien Ablauf zu gew\u00e4hrleisten. Ob die der Festsetzung der Strafe zugrunde liegenden Regeln des DFB wirksam sind, ist irrelevant, weil die Entscheidung des Kl\u00e4gers, die Strafe zu zahlen, jedenfalls keine ungew\u00f6hnliche oder unsachgem\u00e4\u00dfe Reaktion darstellt. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Mitverschulden wegen unzureichender Einlasskontrollen berufen. Diese Kontrollen dienen nicht der Erf\u00fcllung einer Obliegenheit des Veranstalters gegen\u00fcber Zuschauern, die verbotene Gegenst\u00e4nde mit sich f\u00fchren.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um Diskussionen \u00fcber die Wirksamkeit der vom DFB erlassenen Verfahrensregeln (dazu BGH, Urteil vom 20.\u00a0September 2016 \u2013 II\u00a0ZR\u00a025\/15) zu vermeiden, ist es zweckm\u00e4\u00dfig, den Regressanspruch erst nach Zahlung der Geldstrafe geltend zu machen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuordnung einer Telefax-Nummer zu einem Gericht Beschluss vom 5.\u00a0Oktober 2016 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a045\/14 Mit der Pflicht des Gerichts zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der in erster Instanz unterlegenen Beklagten hatte die Berufung gegen das Urteil des AG zur Fristwahrung per Telefax \u00fcbermitteln lassen. 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