{"id":4052,"date":"2026-08-08T13:10:12","date_gmt":"2026-08-08T11:10:12","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4052"},"modified":"2026-08-08T13:10:12","modified_gmt":"2026-08-08T11:10:12","slug":"montagsblog-434","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/08\/08\/montagsblog-434\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Bereicherungsausgleich in einem Mehrpersonenverh\u00e4ltnis.<\/em><\/p>\n<p><strong>Unmittelbarer Bereicherungsanspruch bei fehlender Anweisung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 21.\u00a0Juli 2026 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0158\/24<\/p>\n<p><em>Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorg\u00e4ngen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung jede schematische L\u00f6sung. Dennoch hat der BGH im Laufe der Jahrzehnte einige zentrale Grunds\u00e4tze entwickelt. Der XI.\u00a0Zivilsenat wendet diese auf einen nicht allt\u00e4glichen Fall an und entscheidet dabei anders als die Vorinstanzen.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die R\u00fcckzahlung eines Betrags, den er auf Veranlassung von Dritten auf ein Konto der Beklagten gezahlt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte verkauft Nutzfahrzeuge in das Ausland. Im M\u00e4rz 2022 \u00fcberwies der Kl\u00e4ger unter Angabe eines n\u00e4her bezeichneten Verwendungszwecks 50.000 Euro auf ein Girokonto der Beklagten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, er habe ein telefonisches Anlageangebot einer N Ltd. angenommen und die \u00dcberweisung nach deren Vorgaben get\u00e4tigt, um seiner Verpflichtung aus dem Anlagevertrag nachzukommen. Die N. Ltd. sei nicht mehr erreichbar. Das Geld habe er nicht zur\u00fcckerhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, sie sei aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks davon ausgegangen, die Zahlung erfolge auf eine Kaufpreisschuld eines t\u00fcrkischen Unternehmens, das bei ihr insgesamt sechzehn Lkw gekauft habe. Mit der Kundin sei vereinbart gewesen, dass der Kaufpreis durch Dritte \u00fcberwiesen werde. In der Folgezeit habe sie von verschiedenen Personen Zahlungen in f\u00fcnfstelliger H\u00f6he erhalten.<\/p>\n<p>Die auf R\u00fcckzahlung des \u00fcberwiesenen Geldbetrags gerichtete Klage war in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verurteilt die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df, mit Ausnahme der vorgerichtlichen Zinsen und Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Bei einer Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grunds\u00e4tzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverh\u00e4ltnisses. Der Angewiesene bewirkt mit seiner Zuwendung eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempf\u00e4nger. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempf\u00e4nger besteht grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn eine wirksame Anweisung fehlt \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob dem Zuwendungsempf\u00e4nger dieser Umstand bekannt war.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger habe das Geld aufgrund einer Anweisung ihrer t\u00fcrkischen Kunden gezahlt. Eine solche Anweisung hat es jedoch auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl\u00e4ger die Zuwendung auf Anweisung der N. Ltd. get\u00e4tigt hat. Diese Anweisung hat allenfalls den Rechtsschein einer Anweisung seitens der t\u00fcrkischen Kundin geschaffen, auf deren Leistung sich die Beklagte beruft. Diesen Rechtsschein haben weder der Kl\u00e4ger noch die t\u00fcrkische Kundin der Beklagten in zurechenbarer Weise veranlasst.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich auch nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. Ausweislich ihrer vorgelegten Unterlagen hat sie den der Zahlung zugeordneten Lkw schon vor der \u00dcberweisung des Kl\u00e4gers in die T\u00fcrkei geliefert. Ihr erg\u00e4nzender Vortrag, sie habe das erhaltene Geld im Rahmen der Aufrechterhaltung des laufenden Gesch\u00e4ftsbetriebs und als Liquidit\u00e4t f\u00fcr die Anbahnung neuer Gesch\u00e4fte reinvestiert, reicht f\u00fcr die Annahme eines Wegfalls der Bereicherung nicht aus.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein Anspruch auf Zinsen vor Rechtsh\u00e4ngigkeit und auf Ersatz au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten besteht nur, wenn der Beklagte schon vor Klageerhebung in Verzug war oder wenn er deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Bereicherungsausgleich in einem Mehrpersonenverh\u00e4ltnis. 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