{"id":4055,"date":"2026-08-11T14:04:08","date_gmt":"2026-08-11T12:04:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4055"},"modified":"2026-08-11T14:04:08","modified_gmt":"2026-08-11T12:04:08","slug":"bgh-hinweispflicht-bei-fehlender-einfacher-signatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/08\/11\/bgh-hinweispflicht-bei-fehlender-einfacher-signatur\/","title":{"rendered":"BGH: Hinweispflicht bei fehlender einfacher Signatur"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 18.6.2026 \u2013 V ZB 83\/25, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2026.15.i.1004.01.e\">MDR 2026, 1004<\/a>) hat sich mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob ein Gericht verpflichtet ist, eine Partei auf eine fehlende einfache Signatur unter einem Schriftsatz hinzuweisen.<\/p>\n<p>Vier Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ging beim OLG die Berufungsschrift ein. Sie schloss mit den Worten \u201eRechtsanwalt Steuerberater\u201c ohne dass ein Namen beigef\u00fcgt worden war. Drei Tage sp\u00e4ter \u00fcbermittelte die Gesch\u00e4ftsstelle eine Eingangsbest\u00e4tigung. Nach Ablauf der Berufungsfrist wies der Berufungsbeklagte auf die fehlende Signatur hin. Daraufhin stellte der Berufungskl\u00e4ger einen Wiedereinsetzungsantrag. Das OLG wies diesen zur\u00fcck und verwarf die Berufung. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde wurde verworfen.<\/p>\n<p>Der Rechtsanwalt hat schlichtweg vergessen, die einfache Signatur anzubringen und konnte dies auch nicht entschuldigen. Die Wiedereinsetzung h\u00e4tte daher nur damit begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, dass das Gericht seine F\u00fcrsorgepflicht verletzt hatte. Grunds\u00e4tzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass Schrifts\u00e4tze alsbald nach Eingang zur Kenntnis genommen werden und dabei offensichtlich formale M\u00e4ngel entdeckt werden. Dann muss die Partei auch darauf hingewiesen werden. In solchen F\u00e4llen wirkt sich das Verschulden des Rechtsanwaltes nicht mehr aus. Allerdings erstreckt sich die nach \u00a7 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Pr\u00fcfung nicht auf Signaturm\u00e4ngel im Schriftsatz. Eine generelle sofortige Pr\u00fcfungspflicht des Gerichts (und damit des Richters) zur besteht nicht. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Pr\u00fcfung erst mit der Bearbeitung des Falles vorgenommen wird, was regelm\u00e4\u00dfig erst nach Ablauf der Berufungsfrist der Fall sein wird. F\u00fcr die gebotene \u00e4u\u00dferliche Pr\u00fcfung ist dem Berufungsgericht nach st. Rspr. normalerweise ein Zeitraum von zehn bis zw\u00f6lf Kalendertagen zuzugestehen. Hier lagen zwischen Ablauf der Berufungsfrist und Eingang des Schriftsatzes nur vier Tage. Der Kl\u00e4ger durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass bis zum Ablauf der Berufungsfrist ein gerichtlicher Hinweis erfolgen wird. Damit bleibt es bei dem Verschulden des Rechtsanwalts, das sich auch ausgewirkt hat.<\/p>\n<p><strong>Es ist daher festzuhalten:<\/strong> Die gerichtliche F\u00fcrsorgepflicht gebietet keine sofortige Pr\u00fcfung von M\u00e4ngeln eingereichter Schrifts\u00e4tze, vielmehr ist daf\u00fcr eine Frist von zehn bis zw\u00f6lf Tagen einzur\u00e4umen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 18.6.2026 \u2013 V ZB 83\/25, MDR 2026, 1004) hat sich mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob ein Gericht verpflichtet ist, eine Partei auf eine fehlende einfache Signatur unter einem Schriftsatz hinzuweisen. Vier Tag vor Ablauf der Berufungsfrist ging beim OLG die Berufungsschrift ein. 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