{"id":4057,"date":"2026-08-26T17:21:49","date_gmt":"2026-08-26T15:21:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4057"},"modified":"2026-08-26T17:21:49","modified_gmt":"2026-08-26T15:21:49","slug":"lag-duesseldorf-kein-wegfall-einer-zusammenhangszustaendigkeit-durch-nachtraegliche-umstaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/08\/26\/lag-duesseldorf-kein-wegfall-einer-zusammenhangszustaendigkeit-durch-nachtraegliche-umstaende\/","title":{"rendered":"LAG D\u00fcsseldorf: Kein Wegfall einer Zusammenhangszust\u00e4ndigkeit durch nachtr\u00e4gliche Umst\u00e4nde"},"content":{"rendered":"<p>Vor dem ArbG D\u00fcsseldorf hatte eine Arbeitgeberin hatte sowohl ihren Arbeitnehmer als auch eine dritte Firma verklagt, und zwar letztlich mit der Begr\u00fcndung, die beiden h\u00e4tten sie (die Arbeitgeberin) durch kollusives Zusammenwirken gesch\u00e4digt. Der Arbeitnehmer erhob noch eine Widerklage wegen eines angeblichen Darlehens. Das Arbeitsgericht trennt die Widerklage ab und verwies den Rechtsstreit insoweit an ein anderes Arbeitsgericht. Weiterhin trennte das Arbeitsgericht auch das Verfahren der Arbeitgeberin gegen die dritte Firma ab und verwies diesen Prozess sodann an das Landgericht. Gegen diesen Verweisungsbeschluss richtete sich die sofortige Beschwerde wor\u00fcber das LAG D\u00fcsseldorf (Beschl. v. 3.6.2026 \u2013 3 Ta 89\/26, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2026.08.i.0241.01.e\">ArbRB 2026, 241 [<em>Lunk<\/em>]<\/a>) zu entscheiden hatte.<\/p>\n<p>Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und erkl\u00e4rte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten f\u00fcr zul\u00e4ssig. Da es sich vorliegend um eine Rechtswegverweisung handelte, unterlag die Entscheidung der sofortigen Beschwerde (\u00a7 17a Abs. 4 S. 3 GVG). Anders als im Rahmen des \u00a7 281 ZPO gibt es hier VOR Rechtskraft keine Bindungswirkung des ergangenen Beschlusses, vielmehr hat das Beschwerdegericht nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Klageerhebung lagen die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 3 ArbG unproblematisch vor. Die Anspr\u00fcche gegen die beiden Beklagten stammten aus einem Lebenssachverhalt und hingen innerlich zusammen. Nunmehr wirkt das \u201ezur\u00fcckgebliebene Restverfahren\u201c f\u00fcr einen Prozess vor einem Arbeitsgericht allerdings etwas merkw\u00fcrdig. Es stehen sich nicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen\u00fcber! W\u00e4re diese Klage isoliert erhoben worden, w\u00e4re unzweifelhaft das Landgericht zust\u00e4ndig gewesen. Allerdings ist es so, dass eine einmal begr\u00fcndete Zusammenhangszust\u00e4ndigkeit durch eine \u00c4nderung der Umst\u00e4nde nicht mehr wegfallen kann (\u00a7 17 Abs. 1 S. 1 GVG). Im \u00dcbrigen h\u00e4tten sich die Parteien auf das Verfahren vor dem angerufenen Arbeitsgericht einigen k\u00f6nnen (\u00a7 39 ZPO), weiterhin h\u00e4tte gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfahren werden k\u00f6nnen. \u00a7 2 Abs. 3 ArbGG spricht auch nur davon, dass der Anspruch bei einem Arbeitsgericht anh\u00e4ngig sein muss. Das sp\u00e4tere Schicksal, z. B. eine (Teil)Verweisung, ist unerheblich. Eine Grenze ist lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu ziehen, wenn etwa die Zust\u00e4ndigkeit sachwidrig erschlichen werden soll, der hier aber ersichtlich nicht vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Es ist daher festzuhalten:<\/strong> Eine einmal gegebene Zusammenhangszust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 2 Abs. 3 ArbGG f\u00e4llt durch nachtr\u00e4glich eintretende Umst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr weg. Abtrennungen und Verweisungen \u00e4ndern daran nichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor dem ArbG D\u00fcsseldorf hatte eine Arbeitgeberin hatte sowohl ihren Arbeitnehmer als auch eine dritte Firma verklagt, und zwar letztlich mit der Begr\u00fcndung, die beiden h\u00e4tten sie (die Arbeitgeberin) durch kollusives Zusammenwirken gesch\u00e4digt. Der Arbeitnehmer erhob noch eine Widerklage wegen eines angeblichen Darlehens. 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