{"id":4059,"date":"2026-08-15T12:22:07","date_gmt":"2026-08-15T10:22:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4059"},"modified":"2026-08-15T12:22:07","modified_gmt":"2026-08-15T10:22:07","slug":"montagsblog-435","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/08\/15\/montagsblog-435\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine prozessuale Frage aus dem Recht der Betreuung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beschwerdebefugnis bei Entscheidung \u00fcber Umfang der Betreuung<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 8.\u00a0Juli 2026 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a072\/26<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zu \u00a7\u00a059 Abs.\u00a01 FamFG aus.<\/em><\/p>\n<p>Der Antragsteller ist zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten. Er hat beantragt, seinen Aufgabenkreis auf das Recht zum Zugang zur Wohnung zu erweitern. Zur Begr\u00fcndung hat er geltend gemacht, er m\u00fcsse die Wohnung wegen eines Wasserschadens betreten. Die Betroffene lasse dies aber nicht zu.<\/p>\n<p>Das AG hat die beantragte Erweiterung abgelehnt, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle, einen Betreuer zu erm\u00e4chtigen, die Wohnung der Betroffenen zwangsweise zu \u00f6ffnen und zu betreten. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a059 Abs.\u00a01 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeintr\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>Die Anordnung einer Betreuung, deren Einschr\u00e4nkung und deren Aufhebung erfolgen ausschlie\u00dflich im Interesse des Betroffenen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Bestimmung des Aufgabenkreises. In all diesen F\u00e4llen ist der Betreuer durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeintr\u00e4chtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestellter Betreuer bei Fortdauer der Betreuung entlassen worden ist (BGH, Beschluss vom 17.\u00a0Dezember 2025 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0291\/25, NJW-RR\u00a02026, 514 Rn.\u00a020).<\/p>\n<p>Im Streitfall betrifft die Entscheidung des AG nur die Festlegung des Aufgabenkreises. Der Antragsteller ist durch die Ablehnung, den Aufgabenkreis zu erweitern, nicht in eigenen Rechten beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, darf die Wohnr\u00e4ume des Betroffenen nicht ohne oder gegen dessen Willen betreten. Ob ihm das Recht eines zwangsweisen Zutritts durch ausdr\u00fcckliche gerichtliche Anordnung einger\u00e4umt werden kann, ist umstritten und h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine prozessuale Frage aus dem Recht der Betreuung. Beschwerdebefugnis bei Entscheidung \u00fcber Umfang der Betreuung BGH, Beschluss vom 8.\u00a0Juli 2026 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a072\/26 Der XII.\u00a0Zivilsenat baut seine Rechtsprechung zu \u00a7\u00a059 Abs.\u00a01 FamFG aus. Der Antragsteller ist zum Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst Wohnungsangelegenheiten. Er hat beantragt, seinen Aufgabenkreis auf das Recht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[793,1305],"tags":[3873,3743,3877,2051,782,3875,1006,3876,3874],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4059"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4059"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4059\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4060,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4059\/revisions\/4060"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4059"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4059"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4059"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}