{"id":4071,"date":"2026-09-04T17:03:44","date_gmt":"2026-09-04T15:03:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4071"},"modified":"2026-09-04T17:03:44","modified_gmt":"2026-09-04T15:03:44","slug":"montagsblog-438","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/09\/04\/montagsblog-438\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der technischen Vorbereitung einer Gerichtsverhandlung per Video.<\/em><\/p>\n<p><strong>S\u00e4umnis bei Videoverhandlung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 30.\u00a0Juli 2026 \u2013 I\u00a0ZR\u00a031\/26<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat best\u00e4tigt ein zweites Vers\u00e4umnisurteil gegen eine Partei, deren Anwalt es zweimal hintereinander nicht gelungen ist, sich zu einer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128a ZPO gestatteten Videoverhandlung zuzuschalten.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt vom Beklagten eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000 Euro wegen Versto\u00dfes gegen vertraglich vereinbarte Anforderungen an die Versorgung der Tiere in dessen Schweinemastbetrieb.<\/p>\n<p>Das AG hat dem Beklagtenvertreter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128a ZPO gestattet, den auf 20.\u00a0November 2024 bestimmten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz wahrzunehmen. Im Termin war nur der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin antragsgem\u00e4\u00df ein Vers\u00e4umnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Dieser hat fristgem\u00e4\u00df Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Das AG hat am 16.\u00a0Dezember 2024 Termin zur neuen Verhandlung am 12.\u00a0Februar 2025 bestimmt und mitgeteilt, eine Durchf\u00fchrung des Termins als Videoverhandlung scheide derzeit aus technischen Gr\u00fcnden aus. Mit Verf\u00fcgung vom 10.\u00a0Februar 2025 hat es die Teilnahme per Videokonferenz gestattet. Im Termin waren nur der Prozessbevollm\u00e4chtigte und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zugeschaltet. Das AG hat daraufhin den Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil verworfen.<\/p>\n<p>Das LG hat die Berufung des Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie f\u00fchrt lediglich dazu, dass seine Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen wird.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung der Berufung gegen ein zweites Vers\u00e4umnisurteil muss vollst\u00e4ndig und widerspruchsfrei darlegen, weshalb im zweiten Termin keine schuldhafte Vers\u00e4umung vorlag. Wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Berufungskl\u00e4gers in dem Termin weder pers\u00f6nlich erschienen ist noch die Gelegenheit zur Teilnahme per Videokonferenz genutzt hat, muss er konkret darlegen, welche technische Ausstattung bei ihm vorhanden war und welche Schritte er gegen bereits zuvor aufgetretene Probleme unternommen hat. Wenn die Berufungsbegr\u00fcndung diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgt, ist das Rechtsmittel als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p>Im Streitfall gen\u00fcgt die Berufungsbegr\u00fcndung des Beklagten den genannten Anforderungen nicht.<\/p>\n<p>Nachdem es dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten bereits beim ersten Termin nicht gelungen war, der Videokonferenz beizutreten, oblag es ihm, eine Pr\u00fcfung zu veranlassen, ob seine technische Ausstattung den vom Amtsgericht erteilten Hinweisen entspricht, und zutage getretene Probleme beheben zu lassen. Dass das AG die Gelegenheit zur Videokonferenz erst zwei Tage vor dem Verhandlungstermin er\u00f6ffnet und nicht die M\u00f6glichkeit zu einer vorherigen Testschaltung gegeben hat, vermag den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten nicht zu entlasten.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn das Gericht nicht die M\u00f6glichkeit einer vorherigen Testschaltung gibt, sollte zumindest ein Test mit einer externen Gegenstelle unternommen werden, die dieselbe Software wie das Gericht einsetzt. Der sicherste Weg in einer solchen Situation ist nat\u00fcrlich die Teilnahme in Person.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt bei der technischen Vorbereitung einer Gerichtsverhandlung per Video. 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