{"id":4077,"date":"2026-09-21T13:48:31","date_gmt":"2026-09-21T11:48:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4077"},"modified":"2026-09-21T13:48:31","modified_gmt":"2026-09-21T11:48:31","slug":"lsg-bayern-pkh-bewilligung-fuer-eine-rechtsanwaeltin-und-zur-vertretung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/09\/21\/lsg-bayern-pkh-bewilligung-fuer-eine-rechtsanwaeltin-und-zur-vertretung\/","title":{"rendered":"LSG Bayern: PKH-Bewilligung f\u00fcr eine Rechtsanw\u00e4ltin und zur Vertretung"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines etwas au\u00dfergew\u00f6hnlichen Falles hatte das LSG Bayern (Besch. v. 10.8.2026 \u2013 L 7 AS 592\/26 B ER) die Gelegenheit, an bekannte Grunds\u00e4tze zur Vertretung vor Gericht und zur PKH zu erinnern.<\/p>\n<p>Eine Rechtsanw\u00e4ltin und ihr noch minderj\u00e4hriger Sohn waren in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie hatten bereits Zahlungen der H\u00fclfskasse erhalten. Dar\u00fcber hinaus sah die Rechtsanw\u00e4ltin sich veranlasst, Grundsicherung zu beantragen, die sodann bewilligt wurde, allerdings nicht in dem von ihr gew\u00fcnschten Umfang. Sie wehrte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der beim SG keinen Erfolg hatte. Hiergegen legte sie Beschwerde zum LSG Bayern ein, die teilweise verworfen und teilweise zur\u00fcckgewiesen wurde. Weiterhin beantragte sie die Bewilligung von PKH.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte die Beschwerde ebenso f\u00fcr ihren Sohn eingelegt. Insoweit wurde die Beschwerde verworfen. Das OLG M\u00fcnchen hatte der Beschwerdef\u00fchrerin die elterliche Sorge entzogen und einen Amtsvormund eingesetzt. Die Erteilung der Prozessvollmacht richtet sich nicht nach den \u00a7\u00a7 104 ff. BGB, sondern nach Verfahrensrecht. Und dort gilt: Prozessf\u00e4hig wird man erst, wenn man vollj\u00e4hrig ist. Dar\u00fcber hinaus ist auf die \u00a7\u00a7 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB zu verweisen. Die Erteilung der Prozessvollmacht durch den Sohn an die Mutter war daher nicht wirksam. Der Amtsvormund hat die Prozessf\u00fchrung nicht genehmigt.<\/p>\n<p>Der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin, ihr PKH zu bewilligen und sie sich selbst als Rechtsanw\u00e4ltin beizuordnen, wurde, soweit die Beiordnung betroffen war, zur\u00fcckgewiesen. Es geht hier nicht um den Zugang zum Gericht, die die PKH gew\u00e4hrleisten will, sondern darum, der Beschwerdef\u00fchrerin eine Einnahmequelle in eigener Sache zu er\u00f6ffnen. Dies ist von dem Zweck der PKH nicht gedeckt. Eine Selbstbeiordnung eines prozessierenden Rechtsanwalts ist daher nicht m\u00f6glich (so auch BAG, Beschl. v. 14.11.2007 \u2013 3 AZB 26\/07, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=arbrb.2008.03.r.17\">ArbRB 2008, 84 [<em>Oetter<\/em>]<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Festzuhalten ist daher:<\/strong> Die Prozessf\u00e4higkeit richtet sich nach dem Verfahrensrecht, nicht nach dem B\u00fcrgerlichen Recht. Ein Rechtsanwalt kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe sich selbst nicht beigeordnet werden. Zur Klarstellung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts m\u00f6glich bleibt, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 121 vorliegen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines etwas au\u00dfergew\u00f6hnlichen Falles hatte das LSG Bayern (Besch. v. 10.8.2026 \u2013 L 7 AS 592\/26 B ER) die Gelegenheit, an bekannte Grunds\u00e4tze zur Vertretung vor Gericht und zur PKH zu erinnern. 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