{"id":4080,"date":"2026-09-13T15:21:35","date_gmt":"2026-09-13T13:21:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4080"},"modified":"2026-09-13T15:21:35","modified_gmt":"2026-09-13T13:21:35","slug":"montagsblog-439","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/09\/13\/montagsblog-439\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beschwerde unter der Bedingung der Gew\u00e4hrung von Verfahrenskostenhilfe<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 29.\u00a0Juli 2026 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0618\/25<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat wendet die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen Fall an, in dem ein Anwalt in der Beschwerdeschrift eine haftungstr\u00e4chtige Formulierung verwendet hat.<\/em><\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinn in Anspruch. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Der betreffende Schriftsatz ist \u00fcberschrieben mit \u201eBeschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe\u201c. Im einleitenden Absatz hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eNamens und in Vollmacht der Beschwerdef\u00fchrerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts [\u2026] Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungskl\u00e4gerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch f\u00fcr das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.\u201c<\/p>\n<p>Eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Antragstellerin lag dem Schriftsatz nicht bei. Er enthielt auch nicht die Erkl\u00e4rung, dass sich die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse seit dem in erster Instanz gestellten Antrag nicht ver\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>Das OLG hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zur\u00fcckgewiesen. Im weiteren Verlauf hat es die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das OLG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsbeschwerde unzul\u00e4ssig ist, weil sie unter einer Bedingung eingelegt wurde.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist eine an die Gew\u00e4hrung von Verfahrenskostenhilfe gekn\u00fcpfte Rechtsmitteleinlegung grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Sind die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erf\u00fcllt, ist allerdings regelm\u00e4\u00dfig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingtes Rechtsmittel bestimmt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumst\u00e4nden mit einer jeden vern\u00fcnftigen Zweifel ausschlie\u00dfenden Deutlichkeit ergibt.<\/p>\n<p>Das OLG hat zu Recht angenommen, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Formulierung, das Rechtsmittel werde unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt, ist eindeutig und l\u00e4sst zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerde nur bedingt eingelegt wurde. [Auf den Umstand, dass in dem betreffenden Absatz von einer Berufung die Rede war, geht der BGH nicht ausdr\u00fccklich ein.]<\/p>\n<p>Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das OLG der Antragstellerin die ebenfalls beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.<\/p>\n<p>Wiedereinsetzung kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Antragstellerin eingereicht wurde noch eine Mitteilung, dass sich gegen\u00fcber der ersten Instanz nichts ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Ein Rechtsmittelf\u00fchrer, der innerhalb der Frist zur Einlegung oder Begr\u00fcndung des Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung \u00fcber seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begr\u00fcnden, wenn er nach den gegebenen Umst\u00e4nden vern\u00fcnftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bed\u00fcrftigkeit rechnen musste. Letzteres setzt voraus, dass die erforderliche Erkl\u00e4rung \u00fcber ihre pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nebst den notwendigen Belegen innerhalb der Frist beim Prozessgericht eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2026 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a015\/16, MDR 2017, 419 Rn.\u00a08). Die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck nebst Belegen reicht aus, wenn der Antragsteller zugleich unmissverst\u00e4ndlich mitteilt, dass seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse seitdem unver\u00e4ndert geblieben sind (BGH, Beschluss vom 12.\u00a0Juni 2001, XI\u00a0ZR\u00a0161\/01, MDR 2001, 1312).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels unter gleichzeitiger Beantragung von Verfahrenskostenhilfe. 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