{"id":4088,"date":"2026-09-19T17:53:26","date_gmt":"2026-09-19T15:53:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4088"},"modified":"2026-09-19T17:53:26","modified_gmt":"2026-09-19T15:53:26","slug":"montagsblog-440","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/09\/19\/montagsblog-440\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Beendigung des Anwaltsmandats.<\/p>\n<p>Wiedereinsetzung bei Verschulden des fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten<br \/>\nBGH, Beschluss vom 29.\u00a0Juli 2026 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0591\/25<\/p>\n<p>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen die Partei f\u00fcr ein Verschulden ihres fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten noch einzustehen hat \u2013 und mit den Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde in solchen F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1 und 3 sind in erster Instanz zur R\u00e4umung von gemieteten Gewerber\u00e4umen verurteilt worden. Das Urteil des LG ist ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollm\u00e4chtigten am 3. Juni 2025 zugestellt worden. Dieser hat fristgerecht Berufung eingelegt und mit einem am 5. August 2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Frist zur Begr\u00fcndung des Rechtsmittels bis 1. September 2025 zu verl\u00e4ngern. Diesem Antrag wurde stattgegeben.<\/p>\n<p>Am 19. August 2025 teilte der Prozessbevollm\u00e4chtigte dem OLG mit, er habe sein Mandat niedergelegt. Auf einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag der neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten wies der Vorsitzende darauf hin, dass die gew\u00e4hrte Fristverl\u00e4ngerung unwirksam sein d\u00fcrfte, weil sie erst nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Frist beantragt worden sei.<\/p>\n<p>Die neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten begr\u00fcndeten die Berufung am 1. September 2026 und beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trugen sie vor, ihre Mandanten h\u00e4tten ausweislich der Gerichtsakte nach Einlegung der Berufung ihren Anwalt gewechselt. Erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden sei ihnen bekannt geworden, dass ihr fr\u00fcherer Prozessbevollm\u00e4chtigter den am 31. Juli 2025 erstellten ersten Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung erst am 5. August eingereicht habe. Dessen Verschulden habe sie nicht zu vertreten, weil das Mandatsverh\u00e4ltnis beendet gewesen sei.<\/p>\n<p>Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 3 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Fristverl\u00e4ngerung unwirksam ist, weil sie nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Frist beantragt wurde, die am 3. August 2025 geendet hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG m\u00fcssen sich die Beklagten zu 1 und 3 das Verschulden ihres fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 2 ZPO nicht so lange zurechnen lassen, bis die Beendigung des Mandats dem Gericht angezeigt wurde oder bis sich die neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten bestellt haben. \u00a7 85 Abs. 2 ZPO greift vielmehr schon von dem Zeitpunkt an nicht mehr, zu dem das Mandat gek\u00fcndigt worden ist.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat im Ergebnis dennoch keinen Erfolg. Aus seiner Begr\u00fcndung geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet worden ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristvers\u00e4umung auf einem schuldhaften Verhalten des fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten vor Beendigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses beruht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">4\u00a0<\/span> Bei \u00dcbernahme eines Mandats in einem laufenden Rechtsmittelverfahren sollte umgehend gepr\u00fcft werden, ob vorangegangene Antr\u00e4ge auf Fristverl\u00e4ngerung rechtzeitig gestellt worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Beendigung des Anwaltsmandats. 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