{"id":4102,"date":"2026-10-02T18:28:29","date_gmt":"2026-10-02T16:28:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4102"},"modified":"2026-10-02T18:28:29","modified_gmt":"2026-10-02T16:28:29","slug":"montagsblog-442","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/10\/02\/montagsblog-442\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Grundsatz der materiellen Subsidiarit\u00e4t in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz.<\/em><\/p>\n<p><strong>R\u00fcgeverlust in der Rechtsbeschwerdeinstanz<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 15.\u00a0September 2026 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a021\/25<\/p>\n<p><em>In einem kurzen, aber mit Leitsatz versehenen Beschluss bekr\u00e4ftigt der VI.\u00a0Zivilsenat den aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung \u00fcbernommenen Grundsatz, dass die Korrektur einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung so schnell wie m\u00f6glich erwirkt werden muss.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den beklagten Arzt wegen fehlerhafter Aufkl\u00e4rung vor einer Operation in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Eingang der Berufungsbegr\u00fcndung wies das OLG darauf hin, die Berufung sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4ger die Ausf\u00fchrungen des LG, wonach der Beklagte f\u00fcr den geltend gemachten Fehler nicht verantwortlich sei, nicht angegriffen habe. In seiner Stellungnahme hat der Kl\u00e4ger sein Berufungsvorbringen zu Organisationsdefiziten des Krankenhaustr\u00e4gers wiederholt und vertieft.<\/p>\n<p>Das OLG hat die Berufung wegen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfer Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger erhobenen R\u00fcge einer Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) steht bereits der Grundsatz der materiellen Subsidiarit\u00e4t entgegen.<\/p>\n<p>Nach diesem Grundsatz muss ein Verfahrensbeteiligter die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts im Rahmen des M\u00f6glichen noch in derselben Instanz r\u00fcgen. Kommt er dieser Anforderung nicht nach, ist eine entsprechende R\u00fcge in der Rechtsbeschwerde- oder Revisionsinstanz ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger nach dem vom OLG erteilten Hinweis Gelegenheit, zur Zul\u00e4ssigkeit seiner Berufung Stellung zu nehmen. Seine in zweiter Instanz abgegebene Stellungnahme vermag die Beurteilung durch das OLG nicht in Frage zu stellen, weil der Kl\u00e4ger allenfalls einen Fehler des Krankenhaustr\u00e4gers aufgezeigt hat, nicht aber einen Fehler des Beklagten. Weitergehende R\u00fcgen sind ausgeschlossen, weil sie in zweiter Instanz nicht erhoben wurden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Partei, die sich nach einem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a01 oder 2 ZPO erteilten Hinweis die M\u00f6glichkeit von Grundrechtsr\u00fcgen offenhalten m\u00f6chte, muss diese R\u00fcgen innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme vortragen. Geschieht dies nicht, ist eine auf solche R\u00fcgen gest\u00fctzte Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel aussichtslos.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Grundsatz der materiellen Subsidiarit\u00e4t in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz. 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