{"id":4107,"date":"2026-10-09T15:44:13","date_gmt":"2026-10-09T13:44:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4107"},"modified":"2026-10-09T15:44:13","modified_gmt":"2026-10-09T13:44:13","slug":"montagsblog-443","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/10\/09\/montagsblog-443\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p class=\"MsoNormal\"><i>Diese Woche geht es um den Wiederbeginn der Verj\u00e4hrung bei Nichtbetreiben eines Rechtsstreits.<\/i><\/p>\n<p class=\"Ueberschrift\"><b>Verantwortung f\u00fcr Stillstand eines Prozesses<br \/>\n<\/b>BGH, Urteil vom 15.\u00a0September 2026 \u2013 II\u00a0ZR\u00a073\/24<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><i>Der II.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Pflichten der Parteien und des Gerichts nach dem Wegfall einer kurz nach Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens.<\/i><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Der Beklagte war Inhaber und Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH &amp; Co. KG, die ein Bauunternehmen betrieb. Im Juli 2011 beauftragte er im Namen der Gesellschaft die Kl\u00e4gerin mit Aushubarbeiten an zwei Baustellen. Im Juli 2014 beantragte er die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft. Mit einem am 29.\u00a0Dezember 2014 beantragten und am 7.\u00a0Januar 2015 zugestellten Mahnbescheid nahm die Kl\u00e4gerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er schon bei Auftragserteilung gewusst habe, dass die Gesellschaft die Verg\u00fctungsforderungen der Kl\u00e4gerin nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Nach Widerspruch des Beklagten und Abgabe an das LG reichte die Kl\u00e4gerin am 23.\u00a0Juli 2015 ihre Anspruchsbegr\u00fcndung ein. Das LG ordnete das schriftliche Vorverfahren an und gab dem Beklagten auf, innerhalb von zwei Wochen seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist auf die Klage zu erwidern. Diese Verf\u00fcgung wurde dem Beklagten am 31.\u00a0Juli 2015 zugestellt. Am 4.\u00a0August 2015 zeigte der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft an. Am 28.\u00a0August 2015 beantragte er die Verl\u00e4ngerung der Frist zur Klageerwiderung bis 28.\u00a0September 2015, weil er am 22.\u00a0Juni 2015 f\u00fcr sich pers\u00f6nlich ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt habe und mit baldiger Er\u00f6ffnung des Verfahrens zu rechnen sei. Das LG gew\u00e4hrte die Fristverl\u00e4ngerung. Sp\u00e4ter stellte sich heraus, dass das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Beklagten bereits am 3.\u00a0August 2015 er\u00f6ffnet worden war.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Mit Schriftsatz vom 3.\u00a0Januar 2022 teilte die Kl\u00e4gerin mit, das Insolvenzverfahren sei am 24.\u00a0September 2019 eingestellt worden und der Rechtsstreit sei deshalb fortzusetzen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Das LG wies die Klage wegen Verj\u00e4hrung ab. Die Berufung der Kl\u00e4gerin blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begann die urspr\u00fcnglich bis 31.\u00a0Dezember 2014 laufende und durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides drei Tage vor Fristablauf gehemmte Verj\u00e4hrung nicht deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0204 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BGB wieder zu laufen, weil die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht weiterbetrieben hat.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Durch die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens wurde die damals noch nicht abgelaufene Frist zur Klageerwiderung unterbrochen. Nach Wegfall der Unterbrechung begann die Frist von neuem zu laufen. Nach ihrem Ablauf war das LG verpflichtet, unverz\u00fcglich Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu bestimmen. Der eingetretene Stillstand ist deshalb nicht auf eine Unt\u00e4tigkeit der Parteien zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern auf eine Unt\u00e4tigkeit des Gerichts.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Ein Stillstand des Verfahrens im Sinne von \u00a7\u00a0204 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 BGB tritt zwar auch dann ein, wenn das Gericht mit dem ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Einverst\u00e4ndnis der Parteien auf unbestimmte Zeit von einer Terminbestimmung absieht. Aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin nicht zeitnah auf eine Fortsetzung hingewirkt hat, kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie mit dem Stillstand des Prozesses einverstanden war.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin sich erst nach mehr als zwei Jahren an das Gericht gewandt hat, obwohl gehemmte Verj\u00e4hrungsfrist nur noch drei Tage betrug, begr\u00fcndet nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-top: 0cm\"><i><span style=\"color: red\">Praxistipp:<\/span><\/i> Um den Eindruck eines konkludent erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnisses zu vermeiden, sollte der Kl\u00e4ger mindestens alle sechs Monate \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Grund f\u00fcr eine eingetretene Unterbrechung des Verfahrens noch vorliegt. Sobald die Unterbrechung beendet ist, sollte der Kl\u00e4ger das Gericht unverz\u00fcglich um Fortsetzung des Verfahrens ersuchen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Wiederbeginn der Verj\u00e4hrung bei Nichtbetreiben eines Rechtsstreits. Verantwortung f\u00fcr Stillstand eines Prozesses BGH, Urteil vom 15.\u00a0September 2026 \u2013 II\u00a0ZR\u00a073\/24 Der II.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Pflichten der Parteien und des Gerichts nach dem Wegfall einer kurz nach Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens. 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