{"id":4111,"date":"2026-10-17T13:47:29","date_gmt":"2026-10-17T11:47:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4111"},"modified":"2026-10-17T13:47:29","modified_gmt":"2026-10-17T11:47:29","slug":"montagsblog-444","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/10\/17\/montagsblog-444\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um ein Verfahren auf Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit eines Schiedsverfahrens.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beweislast f\u00fcr das Zustandekommen eines Schiedsvertrages<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 17.\u00a0September 2026 \u2013 I\u00a0ZB\u00a020\/26<\/p>\n<p><em>Der I.\u00a0Zivilsenat grenzt rechtsbegr\u00fcndende von rechtsverhindernden Tatsachen ab.<\/em><\/p>\n<p>Der Antragsteller beliefert die Antragsgegnerin seit l\u00e4ngerem mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Im Jahr 2023 verpflichtete er sich zur Lieferung von rund 11.000 Tonnen Raps ukrainischer Herkunft f\u00fcr 379 Euro pro Tonne. Die von beiden Parteien unterschriebene Einkaufsbest\u00e4tigung enth\u00e4lt eine Schiedsklausel, die London als Schiedsort und die Schiedsregeln der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations (FOSFA) als ma\u00dfgebliches Verfahrensrecht vorsieht.<\/p>\n<p>Dem Antragsteller gelang es nicht, den Vertrag mit ukrainischer Ware vollst\u00e4ndig zu erf\u00fcllen. Die Parteien f\u00fchrten deshalb im Juni 2024 ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch. Danach \u00fcbersandte die Antragsgegnerin eine Einkaufsbest\u00e4tigung \u00fcber die Lieferung von 10.000 Tonnen Raps deutscher Herkunft f\u00fcr 405 Euro pro Tonne. Die Best\u00e4tigung enth\u00e4lt ferner folgende Bestimmung: \u201eSchiedsgericht: in K\u00e4ufers Wahl\u201c.<\/p>\n<p>Der Antragsteller unterschrieb diese Best\u00e4tigung nicht. In der Folgezeit lieferte er rund 5.500 Tonen Raps aus Deutschland f\u00fcr 405 Euro pro Tonne. Wegen der Fehlmenge erhob die Antragsgegnerin im August 2025 Schiedsklage zum Schiedsgericht der Vereinigten Getreide- und Produktenb\u00f6rse Braunschweig-Hannover-Magdeburg e.V. in Hannover.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat beantragt, die Unzul\u00e4ssigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Das OLG hat den Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass eine Schiedsvereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01031 Abs.\u00a02 ZPO auch durch nicht rechtzeitigen Widerspruch nach \u00dcbersendung eines kaufm\u00e4nnischen Best\u00e4tigungsschreibens wirksam zustande kommen kann.<\/p>\n<p>Voraussetzung hierf\u00fcr ist, wie das OLG ebenfalls zu Recht angenommen hat, dass beide Parteien Kaufleute sind oder \u00e4hnlich einem Kaufmann in gr\u00f6\u00dferem Umfang selbst\u00e4ndig am Markt teilnehmen und dass dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind. Keine Bindungswirkung besteht im Hinblick auf Bestimmungen, die sich so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernen, dass der Absender mit einem Einverst\u00e4ndnis des Empf\u00e4ngers redlicherweise nicht rechnen kann.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist das OLG zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine m\u00fcndliche Einigung \u00fcber die ge\u00e4nderte Schiedsklausel unstreitig ist. Der Antragsteller hat wirksam bestritten, dass diese Klausel Gegenstand des Gespr\u00e4chs im Juni 2024 war.<\/p>\n<p>Dieses Bestreiten ist auch dann entscheidungserheblich, wenn die Antragsgegnerin f\u00fcr ihren abweichenden Vortrag keinen Beweis anbietet. Die Beweislast daf\u00fcr, dass sich das Best\u00e4tigungsschreiben in der genannten Weise vom Inhalt der Vertragsverhandlungen entfernt hat, liegt n\u00e4mlich beim Empf\u00e4nger des Schreibens, im Streitfall also beim Antragsteller.<\/p>\n<p>Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit eines Schiedsverfahrens obliegt die Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich des wirksamen Abschlusses eines Schiedsvertrags allerdings derjenigen Partei, die sich auf den Vertrag st\u00fctzt, im Streitfall also der Antragsgegnerin. Der Vortrag, der Inhalt des Schreibens entferne sich vom Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen, betrifft jedoch eine rechtshindernde Einwendung. Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr liegt beim Gegner, im Streitfall also beim Antragsteller.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist nicht deshalb daran gehindert, die Bindungswirkung des Best\u00e4tigungsschreibens zu bestreiten, weil er einen Teil der darin vorgesehenen Verpflichtungen erf\u00fcllt hat. Die Teillieferung kann allenfalls als konkludente Zustimmung zu denjenigen Bestimmungen gewertet werden, die die Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts betreffen, nicht aber als konkludente Zustimmung zu der im Best\u00e4tigungsschreiben vorgesehenen \u00c4nderung der urspr\u00fcnglich getroffenen Schiedsvereinbarung.<\/p>\n<p>Das OLG wird den Antragsteller nach Zur\u00fcckverweisung pers\u00f6nlich zum Inhalt der Vertragsverhandlungen im Juni 2024 anzuh\u00f6ren und auf dieser Grundlage zu bestimmen haben, ob das Best\u00e4tigungsschreiben durch den Inhalt der Verhandlungen gedeckt ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Zul\u00e4ssigkeit oder Unzul\u00e4ssigkeit des Schiedsverfahrens ist gem\u00e4\u00df \u00a7 1032 Abs. 2 ZPO nur zul\u00e4ssig, wenn er vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt worden ist. Nach diesem Zeitpunkt obliegt es auf eine entsprechende R\u00fcge hin dem Schiedsgericht, \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit zu entscheiden. Eine die Zust\u00e4ndigkeit bejahende Entscheidung kann nach \u00a7 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um ein Verfahren auf Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit eines Schiedsverfahrens. Beweislast f\u00fcr das Zustandekommen eines Schiedsvertrages BGH, Beschluss vom 17.\u00a0September 2026 \u2013 I\u00a0ZB\u00a020\/26 Der I.\u00a0Zivilsenat grenzt rechtsbegr\u00fcndende von rechtsverhindernden Tatsachen ab. Der Antragsteller beliefert die Antragsgegnerin seit l\u00e4ngerem mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 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