{"id":4116,"date":"2026-10-31T13:03:18","date_gmt":"2026-10-31T12:03:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4116"},"modified":"2026-10-31T13:03:18","modified_gmt":"2026-10-31T12:03:18","slug":"montagsblog-446","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/10\/31\/montagsblog-446\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um den Umfang der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im Verfahren \u00fcber eine Nichtzulassungsbeschwerde.<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine \u00c4nderung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung bei Zur\u00fcckweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 6.\u00a0Oktober 2026 \u2013 X\u00a0ZR\u00a023\/25<\/p>\n<p><em>Der X.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Anwendungsbereich von \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 ZPO.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben von den Beklagten die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks begehrt.<\/p>\n<p>Das LG hat die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>Das OLG hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zur\u00fcckverwiesen. Das OLG hat die Berufung danach erneut zur\u00fcckgewiesen und den Beklagten die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das zweite Berufungsurteil zur\u00fcckgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>Nach der Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels haben die Beklagten beim BGH zun\u00e4chst beantragt, den Streitwert abweichend von den Vorinstanzen festzusetzen. Der BGH hat diesem Antrag f\u00fcr alle Instanzen entsprochen (Beschluss vom 2.\u00a0September 2026 \u2013 X\u00a0ZR\u00a023\/25).<\/p>\n<p>Im Anschluss daran haben die Beklagten beantragt, die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen dahin zu \u00e4ndern, dass sie die Kosten der vorangegangenen Rechtsz\u00fcge nicht als Gesamtschuldner, sondern jeweils nur zur H\u00e4lfte zu tragen haben. Sie haben diesen Antrag auf die am 1.\u00a0Juli 2026 in Kraft getretene Regelung in \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 ZPO gest\u00fctzt, wonach das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen \u00e4ndern kann, wenn die Wertfestsetzung f\u00fcr die Gerichtsgeb\u00fchren ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Der BGH weist den neuen Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4sst offen,<\/p>\n<ul>\n<li>ob \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 ZPO die \u00c4nderung von Kostenentscheidungen erm\u00f6glicht, die vor diesem Datum ergangen sind,<\/li>\n<li>ob auf der Grundlage dieser Vorschrift anstelle einer gesamtschuldnerischen Haftung eine Haftung nach Kopfteilen angeordnet werden kann und<\/li>\n<li>ob ein Rechtsmittelgericht gegebenenfalls auch Kostenentscheidungen aus vorangegangenen Instanzen \u00e4ndern darf.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die \u00c4nderung einer Kostenentscheidung aus vorangegangenen Instanzen setzt jedenfalls voraus, dass das Rechtsmittelgericht zu einer \u00dcberpr\u00fcfung dieser Entscheidung befugt ist. Dies setzt nach \u00a7\u00a0308 Abs.\u00a02 ZPO voraus, dass das Rechtsmittelgericht mit dem Rechtsstreit in der Sache befasst ist oder war.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung ist im Verfahren \u00fcber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erf\u00fcllt. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist lediglich die Frage, ob einer der in \u00a7\u00a0543 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO aufgez\u00e4hlten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision vorliegt. Wenn sich die Beschwerde als unbegr\u00fcndet erweist, ist deshalb eine \u00dcberpr\u00fcfung der Kostenentscheidungen aus den Vorinstanzen nicht zul\u00e4ssig (BGH, Beschluss vom 27.\u00a0Mai 2004 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0217\/02, MDR 2004, 1254). Damit kommt auch eine \u00c4nderung nach \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 ZPO nicht in Betracht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die \u00c4nderung einer Kostenentscheidung nach \u00a7 102 ZPO ist gem\u00e4\u00df Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift nur innerhalb von sechs Monaten zul\u00e4ssig, nachdem die \u00c4nderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um den Umfang der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im Verfahren \u00fcber eine Nichtzulassungsbeschwerde. Keine \u00c4nderung der vorinstanzlichen Kostenentscheidung bei Zur\u00fcckweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 6.\u00a0Oktober 2026 \u2013 X\u00a0ZR\u00a023\/25 Der X.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Anwendungsbereich von \u00a7\u00a0102 Abs.\u00a01 ZPO. Die Kl\u00e4ger haben von den Beklagten die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks begehrt. 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