{"id":4125,"date":"2026-11-08T12:18:07","date_gmt":"2026-11-08T11:18:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=4125"},"modified":"2026-11-08T12:18:07","modified_gmt":"2026-11-08T11:18:07","slug":"montagsblog-447","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2026\/11\/08\/montagsblog-447\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um einen recht kuriosen Fall mit Fragen aus dem Nachbar- und Zivilprozessrecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zulassung der Revision nur bei Entscheidungserheblichkeit<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 15.\u00a0Oktober 2026 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0237\/25<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat weist eine Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcck, obwohl die angefochtene Berufungsentscheidung zwei Rechtsfehler aufweist und im Ergebnis eine andere Entscheidung geboten gewesen w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Grundst\u00fccksnachbarn. Auf dem tiefer gelegenen Grundst\u00fcck der Beklagten steht im Bereich der Grenze zum Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin eine Mauer, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin massiv einsturzgef\u00e4hrdet ist und deshalb die Gefahr begr\u00fcndet, dass das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin abrutscht.<\/p>\n<p>Die fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer hatten die Beklagten mit derselben Begr\u00fcndung bereits im Jahr 2010 gerichtlich in Anspruch genommen. Damals hat das LG die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, die Mauer zu ert\u00fcchtigen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das OLG durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO zur\u00fcckgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH im Jahr 2016 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im neuen Verfahren hat das LG die Beklagten verurteilt, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines Einsturzes der Mauer zu beseitigen. Das OLG hat die Berufung gegen diese Entscheidung ebenfalls durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt erneut erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH bescheinigt dem OLG allerdings, dass dessen materiell-rechtliche Beurteilung von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.<\/p>\n<p>Die Aufgabe, ein Grundst\u00fcck durch Abst\u00fctzen gegen die Gefahr eines Abrutschens zu sichern, obliegt grunds\u00e4tzlich dem Eigent\u00fcmer des h\u00f6her gelegenen Grundst\u00fccks. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Eigent\u00fcmer des tiefer gelegenen Grundst\u00fccks entgegen \u00a7\u00a0909 BGB die Gefahr durch eine Vertiefung seines Grundst\u00fccks herbeigef\u00fchrt hat. Bei Entfernung einer auf dem tiefer gelegenen Grundst\u00fcck stehenden Mauer ist \u00a7\u00a0909 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 29.\u00a0Juni 2012 V\u00a0ZR\u00a097\/11, MDR 2012, 1027 Rn.\u00a013\u00a0ff.).<\/p>\n<p>Der BGH zieht daraus (im Anschluss an die Kommentierung von Br\u00fcckner im M\u00fcnchner Kommentar zum BGB) die Schussfolgerung, dass den Eigent\u00fcmer der Mauer in solchen F\u00e4llen auch keine Erhaltungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0908 BGB wegen Einsturzgefahr eines Werks trifft.<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass der BGH Nichtzulassungsbeschwerde im ersten Verfahren zur\u00fcckgewiesen hat, k\u00f6nnen keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Zur\u00fcckweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unbegr\u00fcndet besagt lediglich, dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdef\u00fchrers kein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision ergibt, nicht aber, dass die angefochtene Entscheidung frei von Rechtsfehlern ist.<\/p>\n<p>Obwohl im neuen Verfahren eine Divergenz zur h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu Tage getreten ist, sieht der BGH auch dieses Mal von der Zulassung der Revision ab. Er st\u00fctzt sich insoweit auf den Grundsatz, dass eine von h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage nur dann zur Zulassung der Revision f\u00fchrt, wenn diese Frage entscheidungserheblich ist. Im Streitfall verneint der BGH die Entscheidungserheblichkeit, weil die Vorinstanzen die Klage schon als unzul\u00e4ssig h\u00e4tten abweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Verfahren ist die Klage unzul\u00e4ssig, weil \u00fcber den Streitgegenstand bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden ist und die Rechtskraft dieser Entscheidung auch zugunsten der Kl\u00e4gerin wirkt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0325 Abs.\u00a01 ZPO wirkt ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil auch f\u00fcr und gegen diejenigen Personen, die nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit Rechtsnachfolger einer Partei geworden sind. Dies gilt (selbstverst\u00e4ndlich) auch dann, wenn die Rechtsnachfolge erst nach Eintritt der Rechtskraft stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall war die erste Klage auf das Eigentum am h\u00f6her gelegenen Grundst\u00fcck gest\u00fctzt. Die Kl\u00e4gerin ist nach Rechtsh\u00e4ngigkeit Rechtsnachfolgerin der damaligen Eigent\u00fcmer geworden. Die Entscheidung aus dem ersten Verfahren wirkt deshalb auch zu ihren Gunsten.<\/p>\n<p>Bemerkenswert an der jetzigen Entscheidung des BGH ist, dass er die Entscheidungerheblichkeit einer aufgezeigten Divergenz auch dann verneint, wenn die Vorinstanzen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zwar eine andere Entscheidung h\u00e4tten treffen m\u00fcssen, dieses Ergebnis aber schon aus anderen, die Zul\u00e4ssigkeit der Klage betreffenden Gr\u00fcnden geboten war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagte des Streitfalls hat dies zur Folge, dass sie die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat, obwohl die Klage aus zwei Gr\u00fcnden von Anfang an abweisungsreif war. Materiell ist die Beklagten hingegen nicht beschwert, weil sie schon aufgrund der Entscheidung aus dem ersten Verfahren zur Ert\u00fcchtigung der Mauer verpflichtet ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger setzt nach \u00a7\u00a0727 Abs.\u00a01 ZPO voraus, dass diesem eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden ist. Der daf\u00fcr erforderliche Nachweis der Rechtsnachfolge durch \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden kann bei Grundst\u00fccken durch Vorlage eines amtlichen Grundbuchausdrucks im Sinne von \u00a7\u00a0131 GBO und \u00a7\u00a078 Abs.\u00a02 GBV gef\u00fchrt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um einen recht kuriosen Fall mit Fragen aus dem Nachbar- und Zivilprozessrecht. 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