{"id":413,"date":"2016-11-24T12:48:30","date_gmt":"2016-11-24T11:48:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=413"},"modified":"2016-11-24T12:48:30","modified_gmt":"2016-11-24T11:48:30","slug":"montagsblog-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/11\/24\/montagsblog-23\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einwurf-Einschreiben als \u201eeingeschriebener Brief\u201c<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 27.\u00a0September 2016 \u2013 II\u00a0ZR\u00a0299\/15<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen einer gesetzlichen Formvorschrift befasst sich der II.\u00a0Zivilsenat im Zusammenhang mit der Kaduzierung eines GmbH-Anteils.<\/em><\/p>\n<p>Die Parteien stritten darum, ob der Gesellschaftsanteil der Beklagten an der klagenden GmbH wirksam kaduziert worden war. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Widerklage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Kaduzierung hingegen f\u00fcr formell und materiell wirksam und wies die Widerklage deshalb ab. In der Revisionsinstanz stritten die Parteien nur noch darum, ob eine Zahlungsaufforderung, die die Kl\u00e4gerin durch Einwurf-Einschreiben versandt hatte, der Vorgabe aus \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GmbHG gen\u00fcgt, wonach die Aufforderung \u201emittels eingeschriebenen Briefes\u201c zu erfolgen hat.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision zur\u00fcck. Er beantwortet die (im Berufungsverfahren nicht thematisierte) Streitfrage dahin, dass ein Einwurf-Einschreiben den Anforderungen aus \u00a7\u00a021 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GmbHG gen\u00fcgt. Bei Inkrafttreten der Regelung im Jahr 1896 gab es zwar noch kein Einwurf-Einschreiben. Entscheidend ist aber der Sinn und Zweck der Regelung. Dieser besteht darin, den Zugang der Aufforderung zu gew\u00e4hrleisten und die Beweisf\u00fchrung zu erleichtern. Beide Ziele k\u00f6nnen durch ein Einwurf-Einschreiben im Wesentlichen in gleicher Weise erreicht werden wie durch ein \u00dcbergabe-Einschreiben. Die Wahrscheinlichkeit eines Zugangs ist beim Einwurf-Einschreiben sogar h\u00f6her, weil nicht erforderlich ist, dass der Empf\u00e4nger oder ein Familienangeh\u00f6riger im Zeitpunkt der Zustellung anwesend sind oder das Schreiben sp\u00e4ter bei der Post abholen. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 VwZG a.F. steht nicht entgegen, weil das Verwaltungszustellungsgesetz zwingend eine pers\u00f6nliche \u00dcbergabe voraussetzt, also eine andere Zielsetzung verfolgt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Auch in F\u00e4llen, in denen das Gesetz keine besondere Form vorsieht, ist ein Einwurf-Einschreiben h\u00e4ufig ein einfaches und zuverl\u00e4ssiges Mittel, um den Zugang einer Erkl\u00e4rung beweissicher zu dokumentieren.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eintritt in ein Ankaufsrecht bei Erwerb eines Mietgrundst\u00fccks<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 12.\u00a0Oktober 2016 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a09\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite des Grundsatzes \u201eKauf bricht nicht Miete\u201c befasst sich der XII. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die beklagte Stadt hatte von der urspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmerin R\u00e4ume zur Nutzung als Stadtarchiv angemietet. Im Mietvertrag lie\u00df sie sich ein Ankaufsrecht f\u00fcr eine noch zu vermessende Teilfl\u00e4che des betroffenen Grundst\u00fccks einr\u00e4umen. Die Vermieterin verpflichtete sich, das Ankaufsrecht bei Ver\u00e4u\u00dferung an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben. Sp\u00e4ter wurde das Grundst\u00fcck zweimal ver\u00e4u\u00dfert. Der erste Erwerber \u00fcbernahm die Verpflichtungen aus dem Ankaufsrecht, der zweite nicht. Die Klage der zweiten Erwerberin auf Feststellung, dass die Beklagte ihr gegen\u00fcber aus dem Ankaufsrecht nicht berechtigt ist, blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG sprach die begehrte Feststellung aus. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision.<\/p>\n<p>Der BGH weist das Rechtsmittel zur\u00fcck. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass die aus dem Ankaufsrecht resultierenden Verpflichtungen nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0566 Abs.\u00a01 BGB auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sind. Nach der etablierten Rechtsprechung des BGH erfasst \u00a7\u00a0566 Abs.\u00a01 BGB nur solche Rechte und Pflichten, die als mietrechtlich zu qualifizieren sind oder die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Ein Ankaufsrecht ist keine mietrechtliche, sondern eine kaufrechtliche Regelung. Es steht auch nicht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Ankauf und Miete schlie\u00dfen sich vielmehr gegenseitig aus.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um Regressanspr\u00fcche des Mieters zu vermeiden, sollte der Vermieter bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Mietgrundst\u00fccks darauf achten, dass eine \u00dcbernahme der Verpflichtung durch den Erwerber zweifelsfrei vereinbart wird. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einwurf-Einschreiben als \u201eeingeschriebener Brief\u201c Urteil vom 27.\u00a0September 2016 \u2013 II\u00a0ZR\u00a0299\/15 Mit den Voraussetzungen einer gesetzlichen Formvorschrift befasst sich der II.\u00a0Zivilsenat im Zusammenhang mit der Kaduzierung eines GmbH-Anteils. Die Parteien stritten darum, ob der Gesellschaftsanteil der Beklagten an der klagenden GmbH wirksam kaduziert worden war. 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