{"id":416,"date":"2016-12-06T13:17:24","date_gmt":"2016-12-06T12:17:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=416"},"modified":"2016-12-06T13:17:55","modified_gmt":"2016-12-06T12:17:55","slug":"gesetz-zur-aenderung-des-sachverstaendigenrechts-in-der-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/12\/06\/gesetz-zur-aenderung-des-sachverstaendigenrechts-in-der-praxis\/","title":{"rendered":"Gesetz zur \u00c4nderung des Sachverst\u00e4ndigenrechts in der Praxis"},"content":{"rendered":"<p>Seit dem 12.10.2016 ist das \u201e<em>Gesetz zur \u00c4nderung des Sachverst\u00e4ndigenrechts und zur weiteren \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur \u00c4nderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes in Kraft getreten<\/em>\u201c (BGBl. I 2016, S. 2222). Die Seite im Bundesgesetzblatt l\u00e4sst sich gut merken, die Bezeichnung des Gesetzes hingegen nicht, deswegen wurde wahrscheinlich auch darauf verzichtet, dem Gesetz eine der \u00fcblichen Abk\u00fcrzung beizugeben, was eigentlich erfreulich ist. Der Praktiker tut unabh\u00e4ngig davon gut daran, einmal die \u00c4nderung kurz durchzuschauen.<\/p>\n<p>Interessant f\u00fcr den Zivilrechtspraktiker ist vor allem, dass nunmehr verbindlich dem Sachverst\u00e4ndigen eine Frist zu setzen ist, bis zu deren Ablauf er das Gutachten vorzulegen hat. Es wird einige Zeit dauern, bis sich dies herumgesprochen haben wird. In geeigneten F\u00e4llen kann der Rechtsanwalt das Gericht \u2013 falls er es \u00fcberhaupt f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt &#8211; dann auf diese neue Vorschrift hinweisen, freilich am besten ohne Besserwisserei (vgl. hierzu auch die Karikatur am Ende der <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?bd=1&amp;url=rn:anwalt%5E%5Efile:\/\/R%7C\/Doc\/Magazines\/MDR\/552098.xml\">MDR 22\/16, S. R 20!<\/a>).<\/p>\n<p>Die qualifizierten Sachverst\u00e4ndigen sind fast alle \u00fcberlastet. Die Parteien sind aber oftmals dazu bereit, dies hinzunehmen, wenn sie daf\u00fcr ein ordentliches Gutachten erhalten, welches in der Sache weiterhilft. Wird dann eine zu kurze Frist gesetzt, muss der Sachverst\u00e4ndige den Auftrag ablehnen oder um Verl\u00e4ngerung der Frist bitten. Dann muss allen Beteiligten rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt und sodann entschieden werden. Da Fristen unter zwei Wochen (eigentlich eher drei Wochen) f\u00fcr einen Rechtsanwalt \u00fcberwiegend nicht darstellbar sind, f\u00fchrt allein dies schon wieder zu einer Verz\u00f6gerung von ungef\u00e4hr einem Monat. Andererseits k\u00f6nnten echte \u201eschwarze Schafe\u201c vielleicht schon durch die Fristsetzung ausgeschaltet werden, wenn sie denn \u00fcberhaupt darauf reagieren.<\/p>\n<p>Welche Frist sollte nun in der Praxis gesetzt werden? Nach der bisherigen Erfahrung d\u00fcrften sich in Standardf\u00e4llen Fristen von nicht unter drei Monaten bis vier Monaten anbieten. In komplexen und komplizierten F\u00e4llen sind freilich auch viel l\u00e4ngere Fristen denkbar. Auch die Sachverst\u00e4ndigen lesen meistenteils nicht das Bundesgesetzblatt. Auch hier wird es daher dauern, bis sich diese \u00c4nderung herumgesprochen hat. Es k\u00f6nnte sich daher empfehlen, ein Musterschreiben zu entwerfen, um dem Sachverst\u00e4ndigen die neue Regelung vorzustellen und ihm mitzuteilen, was nunmehr die Handlungsalternativen sind.<\/p>\n<p>Ein solches Schreiben k\u00f6nnte z. B. wie folgt lauten: <em>\u201eSehr geehrter &#8230; anbei erhalten Sie die Gerichtsakte mit der Bitte, das Gutachten zu erstatten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 411\u00a0Abs. 1\u00a0ZPO n. F. ist das Gericht dazu verpflichtet, Ihnen eine Frist zu Erstattung des Gutachtens zu setzen. Ich gehe davon aus, dass die von mir gesetzte Frist angemessen ist und Sie das Gutachten in dieser Zeit fertig stellen k\u00f6nnen, zumal Ihnen sonst ein Ordnungsgeld droht. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie mir dies bitte entsprechend mit, damit \u00fcber die weitere Verfahrensweise sogleich, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den betroffenen Parteien, entschieden werden kann. Unter Umst\u00e4nden kommt auch eine Verl\u00e4ngerung der Frist in Betracht.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Ob diese weitere B\u00fcrokratisierung des Verfahrens tats\u00e4chlich zu einer Beschleunigung desselben f\u00fchren wird, erscheint jedoch fraglich.<\/p>\n<p>Am pragmatischsten und sinnvollsten w\u00e4re allerdings wohl folgende Verfahrensweise: Der Richter ruft den Sachverst\u00e4ndigen zuerst an, und fragt, welche Frist in diesem Fall wohl realistisch ist. Dann wird die entsprechende Frist gesetzt bzw. \u2013 falls es wirklich zu lange dauert \u2013 ein anderer Sachverst\u00e4ndiger gesucht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 12.10.2016 ist das \u201eGesetz zur \u00c4nderung des Sachverst\u00e4ndigenrechts und zur weiteren \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur \u00c4nderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes in Kraft getreten\u201c (BGBl. I 2016, S. 2222). 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