{"id":422,"date":"2016-12-02T15:02:29","date_gmt":"2016-12-02T14:02:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=422"},"modified":"2016-12-02T15:02:29","modified_gmt":"2016-12-02T14:02:29","slug":"montagsblog-24","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/12\/02\/montagsblog-24\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beschluss nach \u00a7 522 Abs.\u00a02 ZPO nach zweitinstanzlicher Klageerweiterung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 3.\u00a0November 2016 \u2013 III\u00a0ZR\u00a084\/15<\/p>\n<p><em>Eine seit l\u00e4ngerer Zeit umstrittene Frage beantwortet der III.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. In zweiter Instanz erweiterte der Kl\u00e4ger sein Begehren um einen weiteren Schadensersatzbetrag. Das Berufungsgericht wies die Berufung durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass auch die in zweiter Instanz erweiterte Klage abgewiesen werde.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcck. Er stellt klar, dass das Berufungsgericht durch die in zweiter Instanz erfolgte Klageerweiterung nicht gehindert war, die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen. Eine solche Entscheidung darf aber nur hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstands ergehen. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung des Berufungskl\u00e4gers wird mit dem Zur\u00fcckweisungsbeschluss entsprechend der (f\u00fcr eine Anschlussberufung geltenden) Regelung in \u00a7\u00a0524 Abs.\u00a04 ZPO unwirksam. Soweit das Berufungsgericht \u00fcber den erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Teil des Anspruchs entschieden hat, unterliegt sein Beschluss folglich schon deshalb der Aufhebung.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Mit der Entscheidung steht fest, dass die (auch im Streitfall vom Kl\u00e4ger verfolgte) Taktik, einen drohenden Zur\u00fcckweisungsbeschluss durch Klageerweiterung abzuwenden, nicht erfolgversprechend ist.<\/em><\/p>\n<p><strong>Formunwirksamer Heil- und Kostenplan<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 3.\u00a0November 2016 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0286\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr medizinisch nicht notwendige Arztleistungen befasst sich ebenfalls der III.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die klagende Zahn\u00e4rztin hatte f\u00fcr die Beklagte einen Heil- und Kostenplan f\u00fcr Keramikverblendungen erstellt, der einen Eigenanteil von knapp 7.000 Euro auswies. Die Beklagte gab den Plan mit einem von ihrer Krankenversicherung erteilten Genehmigungsvermerk an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck und lie\u00df die Behandlung durchf\u00fchren. Den ihr nach Abschluss in Rechnung gestellten Eigenanteil von knapp 4.000 Euro bezahlte sie trotz Mahnung nicht. Im Zahlungsprozess machte sie unter anderem geltend, der Heil- und Kostenplan sei unwirksam, weil er von keiner der Parteien unterschrieben sei. Das AG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df; das LG wies die Klage wegen des Formmangels ab.<\/p>\n<p>Der BGH stellt die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Er sieht die Bestimmung in \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Zahn\u00e4rzte, wonach medizinisch nicht notwendige Leistungen nur dann berechnet werden d\u00fcrfen, wenn sie in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden, als gesetzliches Formerfordernis im Sinne von \u00a7\u00a0126 BGB an. Aus dem Zweck der Vorschrift leitet er ferner ab, dass bei Nichteinhaltung der Form nicht nur ein Verg\u00fctungsanspruch des Zahnarztes ausgeschlossen ist, sondern auch ein Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag. Dennoch sieht er das Klagebegehren als begr\u00fcndet an, weil die erstmals im Prozess erfolgte Berufung auf den Formmangel eine besonders schwere Treueverletzung darstellt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um Auseinandersetzungen \u00fcber die Anwendbarkeit von \u00a7\u00a0242 BGB zu vermeiden, liegt es wohl im Interesse beider Seiten, vor Beginn der Verhandlung besonders sorgf\u00e4ltig auf die Einhaltung der Schriftform zu achten. <\/em><\/p>\n<p><strong>Vermutung beratungsgerechten Verhaltens<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 15.\u00a0Juli 2016 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0168\/15<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat gleicht seine Rechtsprechung zur Vermutung der Urs\u00e4chlichkeit eines Beratungsfehlers in Kapitalanlagesachen an neuere Entscheidungen der anderen mit dieser Materie befassten Senate an.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte von der Beklagten eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage erworben. Den Kaufpreis finanzierte er in voller H\u00f6he durch einen Bausparvertrag. Sp\u00e4ter verlangte er R\u00fcckabwicklung des Vertrags mit der Begr\u00fcndung, das mit dem Vertrieb betraute Vermittlungsunternehmen habe ihn unzutreffend \u00fcber die zu erwartende monatliche Belastung informiert. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit diesem ist er der Auffassung, dass nicht v\u00f6llig zweifelsfrei ist, ob der Kl\u00e4ger bei zutreffender Beratung vom Kauf Abstand genommen h\u00e4tte. Eine zutreffende Beratung h\u00e4tte dahin gehen m\u00fcssen, dass dem Kl\u00e4ger nicht der in Aussicht gestellte monatliche \u00dcberschuss von 50 Euro, sondern eine monatliche Belastung von rund 225 Euro verbleibt. Diesen Betrag h\u00e4tte der Kl\u00e4ger aufbringen k\u00f6nnen und der Erwerb konnte sich auch unter diesen Umst\u00e4nden als wirtschaftlich sinnvoll darstellen. Dennoch kommt der V. Zivilsenat abweichend vom OLG (und abweichend von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung) zu dem Ergebnis, dass die Urs\u00e4chlichkeit des Beratungsfehlers f\u00fcr den Kaufentschluss nicht verneint werden kann. In Angleichung an die neuere Rechtsprechung der anderen mit Kapitalanlagef\u00e4llen befassten Senate bejaht er eine Kausalit\u00e4tsvermutung nunmehr auch f\u00fcr solche F\u00e4lle, in denen der Kunde bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beratung in einen Entscheidungskonflikt geraten w\u00e4re, weil es mehrere sinnvolle Entscheidungsm\u00f6glichkeiten gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> F\u00fcr andere Konstellationen, insbesondere f\u00fcr die Haftung von Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern, h\u00e4lt der BGH bislang weiterhin an seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung fest.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss nach \u00a7 522 Abs.\u00a02 ZPO nach zweitinstanzlicher Klageerweiterung Urteil vom 3.\u00a0November 2016 \u2013 III\u00a0ZR\u00a084\/15 Eine seit l\u00e4ngerer Zeit umstrittene Frage beantwortet der III.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. In zweiter Instanz erweiterte der Kl\u00e4ger sein Begehren um einen weiteren Schadensersatzbetrag. 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