{"id":429,"date":"2016-12-07T19:37:59","date_gmt":"2016-12-07T18:37:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=429"},"modified":"2016-12-08T14:40:53","modified_gmt":"2016-12-08T13:40:53","slug":"transitunfall-ohne-verschulden-bei-pauschalreise-ist-reisemangel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/12\/07\/transitunfall-ohne-verschulden-bei-pauschalreise-ist-reisemangel\/","title":{"rendered":"Transitunfall ohne Verschulden bei Pauschalreise ist Reisemangel"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH best\u00e4tigte mit seinen\u00a0Urteilen vom 6. 12. 2016 in den Verfahren X ZR 117\/15 und X ZR 118\/15 die bisher von der Rechtsprechung vertretene Meinung, dass ein Transferunfall bei einer Pauschalreise stets ein Reisemangel ist, auch wenn der Unfall unverschuldet ist. Durch den Transferunfall, der beiden Entscheidungen des BGH zugrunde lag, wurden die Reisenden des Busses durch einen Geisterfahrer schwer verletzt und konnten die gebuchten Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen. Daher verlangten die Reisenden den vollst\u00e4ndigen Reisepreis als Minderung vom Veranstalter zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Reiseveranstalter berief sich auf das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden, da ein Geisterfahrer auch im Privatbereich des Reisenden oder als Individualreisender eine Gefahr darstelle. Hinsichtlich des oft in der Rechtsprechung des Reiserechts verwendeten schwammigen Begriffs des allgemeinen Lebensrisikos ist anzumerken, dass er Folge des weiten Mangelbegriffs ist. Besser w\u00e4re es, man spr\u00e4che vom fehlenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schaden des Reisenden und einer Pflichtwidrigkeit des Veranstalters. Insoweit fehlt es dann an der Kausalit\u00e4t zwischen der Beeintr\u00e4chtigung der Reise und einer Pflichtwidrigkeit des Reiseveranstalters (<em>F\u00fchrich<\/em>, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, \u00a7 7 Rn. 113 ff.).\u00a0Der Reisende tr\u00e4gt nur f\u00fcr seine privaten allgemeinen Lebensrisiken die Verletzungsgefahr, die Risiken nicht reisespezifisch sind und nichts mit den gebuchten Leistungen zu tun haben. So liegt es im allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden, wenn er beim Spazierengehen von einem Auto angefahren wird, da ein solcher Unfall auch im privaten Alltag des Reisenden zu Hause auftreten kann.<\/p>\n<p>Ein Transitunfall mit dem Bus ist dagegen dem Risiko und Leistungsbereich des Veranstalters zuzurechnen. Zurecht bejahte der BGH daher die Kausalit\u00e4t zwischen den schweren Verletzungen und der Transitleistung. Der Veranstalter tr\u00e4gt das Risiko des vom Reisenden gebuchten und bezahlten Transfers und muss die Fahrt mit dem Bus gefahrlos durchf\u00fchren. Auch wenn der Bus auf seiner Spur von einem Geisterfahrer gerammt wurde, tr\u00e4gt der Veranstalter das Verletzungsrisiko seiner Reiseleistung. Ein Reisemangel ist damit auch dann anzunehmen, wenn den Busfahrer als Gehilfe des Veranstalters kein Verschulden am Unfall trifft. Daher hat der BGH v\u00f6llig zu Recht den Veranstalter zur R\u00fcckzahlung des gesamten Reisepreises verurteilt, da durch den Reisemangel der Nutzen der Erholungsreise nicht eingetreten ist (\u00a7 651c\u00a0Abs. 1\u00a0BGB).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH best\u00e4tigte mit seinen\u00a0Urteilen vom 6. 12. 2016 in den Verfahren X ZR 117\/15 und X ZR 118\/15 die bisher von der Rechtsprechung vertretene Meinung, dass ein Transferunfall bei einer Pauschalreise stets ein Reisemangel ist, auch wenn der Unfall unverschuldet ist. 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