{"id":451,"date":"2016-12-12T10:37:19","date_gmt":"2016-12-12T09:37:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=451"},"modified":"2016-12-12T10:37:19","modified_gmt":"2016-12-12T09:37:19","slug":"montagsblog-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/12\/12\/montagsblog-25\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vertrauensschutz gegen\u00fcber Rechtsnachfolge in \u00f6ffentlich-rechtliche Pflichten<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 29.\u00a0September 2016 \u2013 I\u00a0ZR\u00a011\/15<\/p>\n<p><em>Mit grundlegenden Fragen des verfassungsrechtlichen R\u00fcckwirkungsverbots befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Altlastensanierung eines von ihr genutzten Grundst\u00fccks verpflichtet worden. Sie verlangte von der beklagten AG, die seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahr 1926 bis 1997 Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks gewesen war, Gesamtschuldnerausgleich nach \u00a7\u00a024 Abs.\u00a02 BBodSchG. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG erkl\u00e4rte den Klageanspruch f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt, weil die Beklagte entweder als Gesamtrechtsnachfolgerin der fr\u00fcheren Eigent\u00fcmerin oder aufgrund eigener Bauma\u00dfnahmen im Jahr 1928 hafte.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Nach seiner Auffassung kann die Beklagte nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers in Anspruch genommen werden. Die am 01.03.1999 in Kraft getretene Regelung in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BBodSchG sieht eine solche Haftung zwar vor. Eine zeitlich unbegrenzte Anwendung dieser Vorschrift w\u00fcrde aber jedenfalls f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Gesamtrechtsnachfolge bereits im Jahr 1926 eingetreten ist, zu einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen \u201eechten\u201c R\u00fcckwirkung f\u00fchren. Bis zur Mitte des 20.\u00a0Jahrhunderts wurden \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtungen als grunds\u00e4tzlich h\u00f6chstpers\u00f6nlich angesehen und eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich solcher Pflichten verneint. In der Literatur wurde dies erst Ende der 1960er Jahre in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte eine Gesamtrechtsnachfolge erstmals im Jahr 1971. \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 BBodSchG ist deshalb verfassungskonform zu reduzieren.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Angesichts der in der Entscheidung mitgeteilten Daten d\u00fcrfte die verfassungskonforme Reduktion grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle F\u00e4lle gelten, in denen die Gesamtrechtsnachfolge vor Ende der 1960er Jahre eingetreten ist.<\/em><\/p>\n<p><strong>Klage auf Freistellung nach Abweisung einer denselben Anspruch betreffenden Vollstreckungsgegenklage<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2016 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0145\/14<\/p>\n<p><em>Mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen einer Freistellungs- und einer Vollstreckungsgegenklage befasst sich der XI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage erworben. Zur Finanzierung hatte ihr die beklagte Bank ein mit einer sofort vollstreckbaren Grundschuld besichertes Darlehen gew\u00e4hrt. Sp\u00e4ter machte die Kl\u00e4gerin geltend, die Beklagte habe arglistig verschwiegen, dass der Kaufpreis um ein Mehrfaches \u00fcber dem Verkehrswert der Wohnung liege. Die Kl\u00e4gerin beantragte unter anderem, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren und die Beklagte zu verurteilen, sie von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Die Vollstreckungsgegenklage wurde im weiteren Prozessverlauf rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Der abgetrennte und an ein anderes Gericht verwiesene Freistellungsanspruch hatte hingegen in zweiter Instanz Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH weist die auf Freistellung gerichtete Klage ab. Der Freistellungsanspruch ist schon deshalb als unbegr\u00fcndet anzusehen, weil er gegen eine Forderung gerichtet ist, deren Bestehen f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Vollstreckungsgegenklage relevant war. Zwar betreffen die beiden Klagen nicht denselben Streitgegenstand. Die rechtskr\u00e4ftige Abweisung der Vollstreckungsgegenklage entfaltet aber eine Bindungswirkung, die den Schuldner daran hindert, Einwendungen gegen den Bestand der titulierten Forderung zu erheben, die bereits im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden konnten.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Angesichts der Bindungswirkung sollte der Schuldner schon vor Prozessbeginn sorgf\u00e4ltig erw\u00e4gen, ob es nicht sinnvoller ist, sich auf eine Vollstreckungsgegenklage zu konzentrieren und von einer zus\u00e4tzlichen, denselben Anspruch betreffenden Freistellungs- oder Schadensersatzklage abzusehen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Versetzung in den Ruhestand<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 16.\u00a0November 2016 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0356\/15<\/p>\n<p><em>Um eine juristische Sekunde geht es in einer Entscheidung des IV.\u00a0Zivilsenats.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte bei der Beklagten eine Berufsunf\u00e4higkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Die Kl\u00e4gerin wurde wegen Dienstunf\u00e4higkeit in den Ruhestand versetzt, was nach den einschl\u00e4gigen Versicherungsbedingungen als Eintritt des Versicherungsfalls gilt. Die Beklagte verweigerte die Leistung, weil die Versicherungsdauer mit dem 30.11.2012 geendet hatte und die Versetzung in den Ruhestand erst zum Ablauf dieses Tags erfolgt war. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit den Vorinstanzen sieht er denjenigen Zeitpunkt als ausschlaggebend an, zu dem die Versetzung in den Ruhestand wirksam geworden ist. Anders als die Vorinstanzen ist er der Auffassung, dass die relevante Wirkung nicht erst mit dem ersten Tag des Ruhestands (also am 01.12.2012 um 0 Uhr) eingetreten ist, sondern schon mit Ablauf des Vortags, also am 30.11.2012 um 24 Uhr \u2013 gewisserma\u00dfen in letzter Sekunde.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Die Unterscheidung zwischen dem Ende eines Tages und dem Beginn des Folgetags kann auch f\u00fcr die Einhaltung prozessualer Fristen von Bedeutung sein. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vertrauensschutz gegen\u00fcber Rechtsnachfolge in \u00f6ffentlich-rechtliche Pflichten Urteil vom 29.\u00a0September 2016 \u2013 I\u00a0ZR\u00a011\/15 Mit grundlegenden Fragen des verfassungsrechtlichen R\u00fcckwirkungsverbots befasst sich der I.\u00a0Zivilsenat. Die Kl\u00e4gerin war von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Altlastensanierung eines von ihr genutzten Grundst\u00fccks verpflichtet worden. 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