{"id":453,"date":"2016-12-14T08:37:18","date_gmt":"2016-12-14T07:37:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=453"},"modified":"2016-12-14T08:37:18","modified_gmt":"2016-12-14T07:37:18","slug":"lg-hamburg-zur-urheberrechtsverletzung-durch-verlinkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/12\/14\/lg-hamburg-zur-urheberrechtsverletzung-durch-verlinkung\/","title":{"rendered":"LG Hamburg zur Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung"},"content":{"rendered":"<p>Die Verlinkung von Websites als Grundprinzip des Internets erm\u00f6glicht ein St\u00fcck weit die grundrechtliche gesch\u00fctzte Informationsfreiheit. Haften verlinkende f\u00fcr die Inhalte verlinkter Seiten, kann dies die Linkbereitschaft stark einschr\u00e4nken. Genau diesen Weg hat der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?docid=183124&amp;doclang=DE\" target=\"_blank\">EuGH mit seiner Entscheidung C\u2011160\/15\u00a0vom 08.09.2016 <\/a>eingeschlagen. Er hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Verlinkung eine \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellt, die in F\u00e4llen betroffener Urheberrechte zun\u00e4chst vom Urheber gestattet werden m\u00fcsste.<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Zum Zweck der individuellen Beurteilung des Vorliegens einer \u201e\u00f6ffentlichen Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 muss daher, wenn das Setzen eines Hyperlinks zu einem auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglichen Werk von jemandem vorgenommen wird, der dabei keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, ber\u00fccksichtigt werden, dass der Betreffende nicht wei\u00df und vern\u00fcnftigerweise nicht wissen kann, dass dieses Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der \u00d6ffentlichkeit dadurch verf\u00fcgbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C\u2011466\/12, EU:C:2014:76, Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet ver\u00f6ffentlichten Werk zu verschaffen. [&#8230;]<\/p>\n<p>Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet ver\u00f6ffentlichten Werk verschafft \u2013 weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde \u2013, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 zu betrachten.<\/p>\n<p>[&#8230;]<br \/>\n<strong>Im \u00dcbrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachpr\u00fcfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks f\u00fchren, nicht unbefugt ver\u00f6ffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Gesch\u00fctztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Ver\u00f6ffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umst\u00e4nden stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkr\u00e4ftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet ver\u00f6ffentlichten Werk besteht, eine \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 dar.&#8220;<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>Eine Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht bedeutet damit f\u00fcr den Verlinkenden eine Pflicht, sich \u00fcber die Inhalte der verlinkten Seite zu vergewissern. Eine in der Praxis unm\u00f6gliche Aufgabe.<\/p>\n<p>Genau diese Anforderungen hat das LG Hamburg in einem aktuellen Beschluss umgesetzt und eine Verlinkung\u00a0untersagt (<a href=\"https:\/\/www.spiritlegal.com\/files\/userdata_global\/downloads\/LG%20Hamburg,%20Beschluss%20vom%2018.11.2016,%20310%20O%2040216.pdf\" target=\"_blank\">LG Hamburg Beschluss vom \u00a018.11.2016 Az.: 310 O 402\/16<\/a>).<\/p>\n<p>Die nach dieser Entscheidung losgebrochene mediale Welle der Entr\u00fcstung (z.B. <a href=\"https:\/\/blog.wdr.de\/digitalistan\/wie-soll-das-gehen-liebes-landgericht\/\" target=\"_blank\">WDR<\/a>) ist ein wenig verwunderlich. Die Weichen stellte der EuGH bereits mehr als zwei Monate vorher, da die nationalen Regelungen des Urheberrechts auf Unionsvorgaben basieren und daher eine Auslegung auf Basis des Unionsrechts und der Rechtsprechung des EuGH zu erfolgen hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Joerg Heidrich, Justiziar des Betreibers von Heise.de, versucht sich im kleinen Ma\u00dfstab an einer Umsetzung dieser Vorgaben, war aber offenbar bisher erfolglos. Das Landgericht Hamburg konnte ihm auf seine Anfrage hin noch nicht best\u00e4tigen, dass s\u00e4mtliche Inhalte auf der gerichtseigenen Website\u00a0urheberrechtskonform sind (<a href=\"https:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Warum-heise-online-derzeit-keine-Links-zum-LG-Hamburg-setzt-3567571.html\" target=\"_blank\">Link zu heise.de<\/a>)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Die jetzige Rechtslage ist h\u00f6chstgradig unbefriedigend. Urheberrechtsverletzende Inhalte sind im Internet in gro\u00dfer F\u00fclle &#8211; auch einfach &#8211; aufzufinden und werden schnell verlinkt. Auch die Schwelle zur Gewinnerzielungsabsicht hat das LG Hamburg sehr gering angesetzt. Websitebetreiber werden mit einem Abmahnungsrisiko leben m\u00fcssen, sofern sie nicht ihr Angebot stark einschr\u00e4nken wollen. Es ist davon auszugehen, dass\u00a0in K\u00fcrze weitere Entscheidungen zu diesem Thema folgen werden. Eine m\u00f6gliche Stellschraube, um die Auswirkungen dieses faktischen Linkverbotes zu begrenzen, w\u00e4re es, z.B. nur solche Verlinkungen einer versch\u00e4rften Haftung zu unterwerfen, aus denen sich unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil (z.B. Verg\u00fctung pro Klick) ergibt. Insbesondere Verlinkungen zu journalistischen Zwecken w\u00e4ren in diesem Fall weitgehend urheberrechtlich unbedenklich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verlinkung von Websites als Grundprinzip des Internets erm\u00f6glicht ein St\u00fcck weit die grundrechtliche gesch\u00fctzte Informationsfreiheit. Haften verlinkende f\u00fcr die Inhalte verlinkter Seiten, kann dies die Linkbereitschaft stark einschr\u00e4nken. Genau diesen Weg hat der EuGH mit seiner Entscheidung C\u2011160\/15\u00a0vom 08.09.2016 eingeschlagen. 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