{"id":465,"date":"2016-12-24T13:25:38","date_gmt":"2016-12-24T12:25:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=465"},"modified":"2016-12-24T13:26:01","modified_gmt":"2016-12-24T12:26:01","slug":"montagsblog-27","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/12\/24\/montagsblog-27\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verj\u00e4hrung bei Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 8.\u00a0November 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0200\/15<\/p>\n<p><em>Mit einer grundlegenden Frage zur Verj\u00e4hrung des Ausgleichsanspruchs zwischen Gesamtschuldnern befasst sich der VI. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der beklagte Arzt hatte im Jahr 1993 einen Patienten im Gefolge eines Arbeitsunfalls wegen einer Wunde am Unterarm behandelt. Sowohl ihm als auch den mit der Erstbehandlung betrauten \u00c4rzten waren dabei Fehler unterlaufen, die sp\u00e4ter die Amputation des Unterarms erforderlich machten. Der Gesch\u00e4digte nahm die erstbehandelnden \u00c4rzte erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Haftpflichtversicherung erbrachte unter anderem Ersatzzahlungen an die zust\u00e4ndige Berufsgenossenschaft. Deswegen nahm sie den Beklagten im Jahr 2012 aus \u00fcbergegangenem Recht auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. LG und OLG verurteilten den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df, soweit es um Leistungen an die Berufsgenossenschaft aus der Zeit ab 1.1.2009 ging. Dagegen wendete sich der Beklagte mit Nichtzulassungsbeschwerde und Revision.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er bekr\u00e4ftigt seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, nach der Gesamtschuldnern im Innenverh\u00e4ltnis ein eigenst\u00e4ndiger Ausgleichsanspruch aus \u00a7\u00a0426 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB zusteht, der bereits mit der Bgr\u00fcndung der Gesamtschuld im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis entsteht und der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung nach \u00a7\u00a0195 BGB unterliegt. Entgegen der Auffassung des OLG erfasst die Verj\u00e4hrung alle aus dem Haftungsfall resultierenden Schadensfolgen, mit denen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden muss. Deshalb ist nicht ausschlaggebend, wann die einzelnen Schadensfolgen eingetreten sind oder wann daraus resultierende Zahlungen an die Berufsgenossenschaft erbracht wurden. Vielmehr beginnt die Verj\u00e4hrung hinsichtlich des gesamten Ausgleichsanspruchs, sobald der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner die den Ausgleichsanspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde und die Person des anderen Gesamtschuldners kennt und seinen Ausgleichsanspruch mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Feststellungsklage geltend machen kann.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn die Haftung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis Gegenstand eines Rechtsstreits ist, muss der in Anspruch genommene Schuldner unter Umst\u00e4nden noch w\u00e4hrend des Prozesses verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber potentiellen Mitschuldnern ergreifen, um bestehende Regressm\u00f6glichkeiten nicht zu verlieren.<\/em><\/p>\n<p><strong>F\u00e4lligkeit der Miete f\u00fcr Wohnraum<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 5.\u00a0Oktober 2016 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0222\/15<\/p>\n<p><em>Mit Fragen, die f\u00fcr fast jeden Wohnraummietvertrag von Bedeutung sind, befasst sich der VIII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an die Beklagten eine Wohnung vermietet. Nach dem Mietvertrag ist die Miete sp\u00e4testens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen; f\u00fcr die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Die Beklagten zahlten \u00fcber mehrere Monate hinweg die Miete jeweils am dritten Werktag bei der Deutschen Post AG ein und erteilten gleichzeitig einen \u00dcberweisungsauftrag. Die Kl\u00e4gerin machte geltend, das Geld sei ihrem Konto nicht rechtzeitig gutgeschrieben worden, und erkl\u00e4rte deshalb die fristlose K\u00fcndigung des Mietvertrags. Ihre R\u00e4umungsklage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Er sieht die Formularklausel \u00fcber die F\u00e4lligkeit der Miete als unwirksam an, weil sie dem gesetzlichen Leitbild widerspricht. Nach \u00a7\u00a0556b Abs.\u00a01 BGB ist die Miete bei monatlicher Zahlung zwar jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen. Bei Zahlung durch \u00dcberweisung ist aber nicht der Eingang auf dem Konto des Vermieters, sondern die Erteilung des \u00dcberweisungsauftrags ma\u00dfgeblich. Die hiervon abweichende Klausel sieht der BGH jedenfalls deshalb als unwirksam an, weil sie bei der kundenfeindlichsten Auslegung dahin verstanden werden kann, dass der Mieter das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verz\u00f6gerung tr\u00e4gt. Die Frage, ob dem Mieter formularm\u00e4\u00dfig auferlegt werden darf, die \u00dcberweisung so rechtzeitig zu veranlassen, dass bei normalem Verlauf mit einem rechtzeitigen Eingang beim Vermieter gerechnet werden darf, wird in der Entscheidung nicht ausdr\u00fccklich beantwortet, d\u00fcrfte angesichts der vom BGH gew\u00e4hlten Begr\u00fcndung aber eher zu bejahen sein.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> In gewerblichen Mietvertr\u00e4gen darf dem Mieter das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verz\u00f6gerung auch in Formularvertr\u00e4gen auferlegt werden.<\/em><\/p>\n<p><strong>Anfechtung einer Erg\u00e4nzungsentscheidung \u00fcber die Kosten<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 16.\u00a0November 2016 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a059\/14<\/p>\n<p><em>Mit einer nicht allt\u00e4glichen, aber dennoch interessanten prozessualen Frage befasst sich der VII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Antragsteller hatte beantragt, einen rechtskr\u00e4ftigen Vollstreckungsbescheid auf ihn als neuen Gl\u00e4ubiger umzuschreiben. Das LG wies den Antrag zur\u00fcck, die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Sp\u00e4ter beantragte der Schuldner, den Beschluss des LG um eine Kostenentscheidung zu erg\u00e4nzen. Das LG berichtigte daraufhin den Ausgangsbeschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0319 ZPO dahin, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das OLG wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass die Beschlusserg\u00e4nzung auf \u00a7\u00a0321 ZPO beruhe, und lie\u00df die Rechtsbeschwerde zu.<\/p>\n<p>Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzul\u00e4ssig. Er kn\u00fcpft an seine st\u00e4ndige Rechtsprechung an, wonach ein allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtetes Rechtsmittel gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a099 Abs.\u00a01 ZPO auch dann unzul\u00e4ssig ist, wenn die Kostenentscheidung im Wege der Urteils- oder Beschlusserg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0321 ZPO ergangen ist. Die Erg\u00e4nzungsentscheidung kann deshalb nur dann angefochten werden, wenn auch die Ausgangsentscheidung angefochten wurde und das diesbez\u00fcgliche Verfahren noch anh\u00e4ngig ist. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Die vom OLG ausgesprochene Zulassung vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Ihre Bindungswirkung beschr\u00e4nkt sich auf die Frage, ob ein Zulassungsgrund (grunds\u00e4tzliche Bedeutung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) vorliegt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um die Anfechtungsm\u00f6glichkeit zu wahren, m\u00fcsste der Antragsteller noch w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens gegen die Ausgangsentscheidung seinerseits eine Beschlusserg\u00e4nzung beantragen. Ob dies taktisch sinnvoll ist, h\u00e4ngt davon ab, wie wahrscheinlich ein sp\u00e4terer Erg\u00e4nzungsantrag der Gegenseite erscheint.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrung bei Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern Urteil vom 8.\u00a0November 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0200\/15 Mit einer grundlegenden Frage zur Verj\u00e4hrung des Ausgleichsanspruchs zwischen Gesamtschuldnern befasst sich der VI. Zivilsenat. Der beklagte Arzt hatte im Jahr 1993 einen Patienten im Gefolge eines Arbeitsunfalls wegen einer Wunde am Unterarm behandelt. 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