{"id":479,"date":"2016-12-30T12:08:40","date_gmt":"2016-12-30T11:08:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=479"},"modified":"2016-12-30T12:08:40","modified_gmt":"2016-12-30T11:08:40","slug":"montagsblog-028","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/12\/30\/montagsblog-028\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Alles Gute im neuen Jahr!<\/strong><\/p>\n<p><em>Zum Jahreswechsel h\u00e4lt sich der Umfang der Montagspost in \u00fcberschaubaren Grenzen. Dies gibt mir Gelegenheit, allen Lesern des Montagsblogs alles Gute f\u00fcr das Jahr 2017 zu w\u00fcnschen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis und Vertrag mit Schutzwirkung f\u00fcr Dritte<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 17.\u00a0November 2016 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0139\/14<\/p>\n<p><em>Einen tragischen Unfall hatte der III. Zivilsenat kurz vor Ende des alten Jahres zu beurteilen.<\/em><\/p>\n<p>Der Beklagte hatte auf Bitte der Nie\u00dfbrauchsberechtigten eine an einem Wohnhaus angebrachte Au\u00dfenleuchte sowie die Anschlussleitung bis zur n\u00e4chsten Verteilung ausgewechselt. Ein halbes Jahr sp\u00e4ter erlitt der Kl\u00e4ger, dessen Arbeitgeber vom Eigent\u00fcmer des Anwesens mit Putzarbeiten beauftragt worden war, beim Ber\u00fchren der Leuchte einen Stromschlag, der zu einem irreparablen Hirnschaden f\u00fchrte. Als Unfallursache wurde ein vom Inneren des Geb\u00e4udes in die Wand geschlagener Nagel ermittelt. Dieser hatte die Zuleitung zu der Verteilung besch\u00e4digt, an die der Beklagte die Leuchte angeschlossen hatte. Der Schadensersatzklage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG erkl\u00e4rte den Anspruch f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt.<\/p>\n<p>BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er legt ausf\u00fchrlich dar, unter welchen Voraussetzungen die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags zu bejahen ist: Leistungsn\u00e4he, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit, Zumutbarkeit, Schutzbed\u00fcrfnis. Anders als das OLG h\u00e4lt er im Streitfall ein erkennbares Einbeziehungsinteresse f\u00fcr nicht gegeben \u2013 insbesondere deshalb, weil die Vertragspartnerin des Beklagten (die Nie\u00dfbrauchsberechtigte) keine vertraglichen Schutzpflichten gegen\u00fcber dem (vom Eigent\u00fcmer beauftragten) Arbeitgeber des Kl\u00e4gers trafen. F\u00fcr die nach Zur\u00fcckverweisung noch zu kl\u00e4rende Frage, ob der Beklagte aus \u00a7\u00a0823 BGB haftet, weist der BGH vorsorglich darauf hin, dass die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob die Zuleitung bei Auswechseln der Leuchte bereits besch\u00e4digt war, beim Kl\u00e4ger liegt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bei Anspr\u00fcchen wegen Gesundheits- oder Eigentumsverletzung gegen die unmittelbar handelnde Person ist die Frage, ob der Gesch\u00e4digte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen war, in der Regel m\u00fc\u00dfig, weil sich die Haftung aus \u00a7\u00a0823 BGB in Voraussetzungen und Folgen nicht nennenswert unterscheidet. Anderes gilt, wenn es um reine Verm\u00f6genssch\u00e4den oder um die Haftung f\u00fcr Erf\u00fcllungsgehilfen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0278 BGB geht.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alles Gute im neuen Jahr! 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