{"id":481,"date":"2017-01-09T11:12:30","date_gmt":"2017-01-09T10:12:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=481"},"modified":"2017-01-09T11:12:30","modified_gmt":"2017-01-09T10:12:30","slug":"montagsblog-029","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/01\/09\/montagsblog-029\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Reichweite der Kondiktionssperre bei Steuerverk\u00fcrzung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2016 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a07\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, in welchem Umfang den Parteien eines wegen versuchter Steuerverk\u00fcrzung nichtigen Vertrags Bereicherungsanspr\u00fcche zustehen k\u00f6nnen, befasst sich der IV.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im M\u00e4rz 2008 zum Zweck der Steuerersparnis Beteiligungen an mehreren vom Beklagten gegr\u00fcndeten Kommanditgesellschaften erworben. Weil der Kl\u00e4ger die aus dem Erwerb resultierenden steuerlichen Vorteile bereits f\u00fcr das Jahr 2007 geltend machen wollte, wurde der Vertrag auf dieses Jahr r\u00fcckdatiert. In einem erg\u00e4nzenden, ebenfalls r\u00fcckdatierten Vertrag wurde vereinbart, dass der Beklagte dem Kl\u00e4ger ein Darlehen in H\u00f6he des Kaufpreises gew\u00e4hre, das bis Ende M\u00e4rz 2008 zur\u00fcckzuzahlen sei. Nachdem die Kommanditgesellschaften einige Zeit sp\u00e4ter in Insolvenz gefallen waren, verlangte der Kl\u00e4ger vom Beklagten die R\u00fcckzahlung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Zahlungen. Seine Klage blieb in den beiden ersten Instanzen im Wesentlichen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er teilt die Auffassung des OLG, dass die geschlossenen Vertr\u00e4ge nach \u00a7\u00a0134 BGB nichtig sind, weil die R\u00fcckdatierung dem gesetzeswidrigen Zweck diente, einen Beteiligungserwerb bereits im Jahr 2007 vorzut\u00e4uschen, und der Kl\u00e4ger die Vertr\u00e4ge ohne diese Abrede nicht geschlossen h\u00e4tte. Entgegen der Auffassung des OLG steht dies einer bereicherungsrechtlichen R\u00fcckabwicklung des Vertrags jedoch nicht vollst\u00e4ndig entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0817 Satz\u00a02 BGB ist eine R\u00fcckforderung zwar ausgeschlossen, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot versto\u00dfen hat. Dieses R\u00fcckforderungsverbot bezieht sich aber grunds\u00e4tzlich nur auf diejenigen Leistungen, die aus den vom Gesetz missbilligten Vorg\u00e4ngen geschuldet sind. Dies w\u00e4re im Streitfall nur ein (zus\u00e4tzliches) Entgelt gerade daf\u00fcr, dass die Vertr\u00e4ge r\u00fcckdatiert wurden, nicht aber der gesamte als Darlehen ausgewiesene und der Sache nach als Kaufpreis fungierende Betrag. Die weiterreichende Rechtsprechung des VII.\u00a0Zivilsenats zu Verst\u00f6\u00dfen gegen das Verbot der Schwarzarbeit beruht auf den Besonderheiten des betreffenden Gesetzes und kann nicht ohne weiteres auf andere Gesetzesverst\u00f6\u00dfe \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Auch wenn \u00a7\u00a0817 Satz\u00a02 BGB nicht entgegensteht, bleibt ein auf \u00a7\u00a0134 BGB gest\u00fctztes R\u00fcckforderungsbegehren ein zweischneidiges Schwert. Zumindest der Steuerschuldner setzt sich mit der Offenlegung des steuerlichen Versto\u00dfes der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus.<\/em><\/p>\n<p><strong>Kosten eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens bei Nichtzahlung des Auslagenvorschusses<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 14.\u00a0Dezember 2016 \u2013 VII\u00a0ZB\u00a029\/16<\/p>\n<p><em>Der VII. Zivilsenat erg\u00e4nzt die Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller die Kosten eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind.<\/em><\/p>\n<p>Das AG hatte antragsgem\u00e4\u00df die Einholung eines Gutachtens im Rahmen eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens angeordnet. Die Antragstellerin zahlte den festgesetzten Auslagenvorschuss nicht ein. Das AG stellte nach vorheriger Ank\u00fcndigung fest, dass das Beweisverfahren beendet sei. Ein vom Gegner gestellter Antrag, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, hatte in der Beschwerdeinstanz Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zur\u00fcck. Er kn\u00fcpft an seine Rechtsprechung an, wonach im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren ausnahmsweise eine Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn der Antragsteller seinen Antrag zur\u00fcckgenommen oder f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat und ein Hauptsacheverfahren nicht anh\u00e4ngig ist. Dieselbe Rechtsfolge hat in entsprechender Anwendung von \u00a7\u00a0269 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 ZPO auch dann einzutreten, wenn der Antragsteller den angeforderten Auslagenvorschuss trotz Erinnerung nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ein solches Verhalten kann zwar nicht ohne weiteres als konkludente Antragsr\u00fccknahme angesehen werden. Die Interessenlage ist aber vergleichbar. Ob der Antragsteller finanziell in der Lage war, den Vorschuss zu erbringen, ist hierbei grunds\u00e4tzlich unerheblich.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn Zweifel bestehen, ob der Antragsteller einen angeforderten Vorschuss aufbringen kann, sollte schon vor Antragstellung gekl\u00e4rt werden, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Reichweite der Kondiktionssperre bei Steuerverk\u00fcrzung Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2016 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a07\/15 Mit der Frage, in welchem Umfang den Parteien eines wegen versuchter Steuerverk\u00fcrzung nichtigen Vertrags Bereicherungsanspr\u00fcche zustehen k\u00f6nnen, befasst sich der IV.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger hatte im M\u00e4rz 2008 zum Zweck der Steuerersparnis Beteiligungen an mehreren vom Beklagten gegr\u00fcndeten Kommanditgesellschaften erworben. 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