{"id":492,"date":"2017-01-14T16:56:41","date_gmt":"2017-01-14T15:56:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=492"},"modified":"2017-01-14T16:56:41","modified_gmt":"2017-01-14T15:56:41","slug":"montagsblog-030","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/01\/14\/montagsblog-030\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ber\u00fchrungsloser Verkehrsunfall<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 22.\u00a0November 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0533\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite der Gef\u00e4hrdungshaftung f\u00fcr Kraftfahrzeuge befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kam mit seinem Motorrad von der Stra\u00dfe ab, als er die ebenfalls auf einem Motorrad fahrende Beklagte und ein vor dieser fahrendes Auto \u00fcberholen wollte. Er st\u00fctzte sein Begehren nach Schadensersatz auf die Behauptung, die Beklagte sei unvermittelt und ohne Ank\u00fcndigung nach links ausgeschert, als er sie schon fast \u00fcberholt gehabt habe; deshalb habe er nach links ausweichen m\u00fcssen. Die Beklagte behauptete hingegen, sie habe das vor ihr fahrende Auto ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcberholt und sei kurz vor dem Einscheren nach rechts gewesen, als der Kl\u00e4ger sie in zweiter Reihe \u00fcberholt habe und hierbei ohne ihr Zutun dem linken Fahrbahnrand zu nahe gekommen sei. Die Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das OLG wies sie ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er teilt zwar die Auffassung des OLG, dass die blo\u00dfe Anwesenheit eines Fahrzeugs in der N\u00e4he der Unfallstelle keinen die Gef\u00e4hrdungshaftung aus \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 StVG begr\u00fcndenden Tatbestand darstellt und dass dies auch f\u00fcr ein Motorrad gilt, das unmittelbar vor dem Unfall ein vor ihm fahrendes Auto \u00fcberholt und von einem anderen Motorrad in zweiter Reihe \u00fcberholt wird. Die Auffassung des OLG, ein die Haftung begr\u00fcndendes pl\u00f6tzliches Ausscheren der Beklagten k\u00f6nne aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, erweist sich aber als fehlerhaft. Der vom Landgericht beauftragte Sachverst\u00e4ndige war zu dem Ergebnis gelangt, die Spurenlage am Unfallort lasse ein Ausweichman\u00f6ver des Kl\u00e4gers aus dem linken Randbereich der Gegenfahrbahn weiter nach links mit einer Notbremsung erkennen. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nicht ohne erg\u00e4nzende Beweisaufnahme zu einer anderen W\u00fcrdigung gelangen als das Landgericht, das ein die Haftung begr\u00fcndendes Ausscheren der Beklagten bejaht hatte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn ein Berufungsgericht die in erster Instanz erhobenen Beweise ohne erneute Beweisaufnahme anders w\u00fcrdigt als die Vorinstanz, liegt darin eine Verletzung von Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG, die je nach Fallgestaltung mit Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Anh\u00f6rungsr\u00fcge ger\u00fcgt werden kann.<\/em><\/p>\n<p><strong>Bestimmtheit einer Kaufpreisklage<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 16.\u00a0November 2016 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0297\/15<\/p>\n<p><em>Mit den Mindestanforderungen an Bestimmtheit und Schl\u00fcssigkeit einer Kaufpreisklage befasst sich der VIII. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte die Zahlung restlichen Kaufpreises in H\u00f6he von 3.639,54 Euro. In der Klageschrift f\u00fchrte sie aus, sie habe dem Beklagten verschiedene Waren geliefert und in Rechnung gestellt. Wegen Gegenstand und Zeitpunkt der Lieferung nahm sie auf zwei anhand von Datum, Nummer und Rechnungsbetrag spezifizierte Rechnungen Bezug, deren Vorlage sie f\u00fcr den Fall des Bestreitens ank\u00fcndigte. Das AG wies die Klage als unschl\u00fcssig ab. Das LG wies die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass die Klage mangels Bestimmtheit des Klagegrundes unzul\u00e4ssig sei. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit der vom LG zugelassenen Revision.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung des LG reicht der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur bestimmten Angabe von Gegenstand und Grund der Klage aus. Den Anforderungen von \u00a7\u00a0253 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO ist schon dann gen\u00fcgt, wenn der geltend gemachte Anspruch als solcher identifizierbar ist. Hierf\u00fcr reicht die Bezugnahme auf zwei nach Datum, Nummer und Rechnungsbetrag spezifizierte Rechnungen, deren addierter Rechnungsbetrag sich mit der H\u00f6he der Klagesumme deckt, auch dann aus, wenn die Rechnungen nicht beigef\u00fcgt sind. Erg\u00e4nzend weist der BGH darauf hin, dass die Kaufpreisforderung auch schl\u00fcssig dargelegt ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Trotz der eher geringen Mindestanforderungen sollte der Kl\u00e4ger im eigenen Interesse darauf bedacht sein, die in Bezug genommenen Rechnungen bereits zusammen mit der Klageschrift als Kopie einzureichen. Unabh\u00e4ngig davon bedarf es jedenfalls dann konkretisierenden Sachvortrags, wenn nicht der gesamte Rechnungsbetrag zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht wird.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ber\u00fchrungsloser Verkehrsunfall Urteil vom 22.\u00a0November 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0533\/15 Mit der Reichweite der Gef\u00e4hrdungshaftung f\u00fcr Kraftfahrzeuge befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger kam mit seinem Motorrad von der Stra\u00dfe ab, als er die ebenfalls auf einem Motorrad fahrende Beklagte und ein vor dieser fahrendes Auto \u00fcberholen wollte. 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