{"id":506,"date":"2017-01-21T16:39:41","date_gmt":"2017-01-21T15:39:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=506"},"modified":"2017-01-21T16:39:41","modified_gmt":"2017-01-21T15:39:41","slug":"montagsblog-031","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/01\/21\/montagsblog-031\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Normativer Schaden bei Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 22.\u00a0November 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a040\/16<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistung eines Dritten an den Gesch\u00e4digten dem Sch\u00e4diger nicht zugutekommen soll, befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin wurde bei einem Verkehrsunfall, f\u00fcr dessen Folgen der Beklagte einzustehen hat, verletzt. Die Kl\u00e4gerin begehrte anteiligen Ersatz f\u00fcr ausgezahlte Ergebnisbeteiligung, die dem Arbeitnehmer f\u00fcr das betreffende Jahr unabh\u00e4ngig von dessen Arbeitsunf\u00e4higkeit in voller H\u00f6he zustand. AG und LG hielten den Anspruch f\u00fcr unbegr\u00fcndet, weil die erbrachte Leistung nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Pr\u00e4mie mit ausschlie\u00dflichem Treuecharakter anzusehen sei und deshalb nicht vom Entgeltfortzahlungsgesetz erfasst werde.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er l\u00e4sst offen, ob die erbrachte Leistung unter das Entgeltfortzahlungsgesetz f\u00e4llt. Das Klagebegehren ist schon deshalb schl\u00fcssig, weil der gesch\u00e4digte Arbeitnehmer seine Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat und weil der Umstand, dass dem Arbeitnehmer die Ergebnisbeteiligung trotz seiner unfallbedingten Arbeitsunf\u00e4higkeit in voller H\u00f6he zustand, nach dem normativen Schadensbegriff nicht dem Beklagten zugutekommen darf. Ausschlaggebend ist insoweit nicht die Anwendbarkeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes, sondern der Umstand, dass die Ergebnisbeteiligung ungeachtet ihres Charakters als Treuepr\u00e4mie jedenfalls auch der Verg\u00fctung der Arbeitsleistung im Kalenderjahr des Unfalls diente und die betriebliche Regelung, wonach die Leistung auch im Falle vor\u00fcbergehender Arbeitsunf\u00e4higkeit in voller H\u00f6he zu erbringen ist, nicht den Schutz des Sch\u00e4digers bezweckt.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn nicht v\u00f6llig zweifelsfrei ist, dass der Ersatzanspruch schon kraft Gesetzes (\u00a7\u00a06 EFZG) \u00fcbergegangen ist, sollte sich der Arbeitgeber sp\u00e4testens vor Klageerhebung vorsorglich die Schadensersatzanspr\u00fcche des Arbeitnehmers abtreten lassen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Anordnung der Urkundenvorlegung im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 29.\u00a0November 2016 \u2013 VIII\u00a0ZB\u00a023\/16<\/p>\n<p><em>Mit der Anwendbarkeit von \u00a7\u00a0142 Abs.\u00a01 ZPO im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren befasst sich ebenfalls der VI. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Eine Patientin leitete im Anschluss an eine Operation ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren gegen die Krankenhausbetreiberin ein, um zu kl\u00e4ren, ob eine eingetretene Entz\u00fcndung durch einen Versto\u00df gegen Hygienevorschriften verursacht wurde. Der vom Gericht beauftragte Sachverst\u00e4ndige teilte mit, er ben\u00f6tige die zum Zeitpunkt der Operation g\u00fcltigen Vorschriften der Antragsgegnerin zur Aufbereitung des Instrumentariums. Das LG lehnte den Antrag, diese Unterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0142 ZPO beizuziehen, ab. Das OLG wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und lie\u00df die Rechtsbeschwerde zu.<\/p>\n<p>Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzul\u00e4ssig. Die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das OLG vermag dessen Statthaftigkeit nicht zu begr\u00fcnden, weil bereits die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung unzul\u00e4ssig war. Ein Antrag auf Erlass einer Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0142 Abs.\u00a01 ZPO ist kein Gesuch im Sinne von \u00a7\u00a0567 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 ZPO, weil eine solche Anordnung von Amts wegen ergehen kann. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt der BGH aus, dieses Ergebnis sei aus zwei weiteren Gr\u00fcnden sachgerecht: Zum einem sei eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung auch in einem Hauptsacheverfahren nicht zul\u00e4ssig. Zum anderen sei eine Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0142 Abs.\u00a01 ZPO in einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren ohnehin nicht statthaft. Im Hauptsacheverfahren d\u00fcrfe eine solche Anordnung nur bei schl\u00fcssigem, auf konkrete Tatsachen bezogenem Parteivortrag ergehen. Im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren d\u00fcrfe eine Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung aber nicht erfolgen. Deshalb sei eine Entscheidung nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO nicht m\u00f6glich. Damit ist die Rechtsfrage, zu deren Kl\u00e4rung das OLG unzul\u00e4ssigerweise die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte, letztendlich doch beantwortet.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn sich der Antragsgegner im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren weigert, vom Sachverst\u00e4ndigen ben\u00f6tigte Unterlagen vorzulegen, und der Antragsteller dennoch nicht sofort ein Hauptsacheverfahren wegen des zu sichernden Anspruchs einleiten will, kommt als Alternative in Betracht, den Antragsgegner auf Herausgabe der Unterlagen zu verklagen. Dies setzt allerdings einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch voraus. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Normativer Schaden bei Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers Urteil vom 22.\u00a0November 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a040\/16 Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistung eines Dritten an den Gesch\u00e4digten dem Sch\u00e4diger nicht zugutekommen soll, befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat. Ein Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin wurde bei einem Verkehrsunfall, f\u00fcr dessen Folgen der Beklagte einzustehen hat, verletzt. 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