{"id":509,"date":"2017-01-27T12:34:30","date_gmt":"2017-01-27T11:34:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=509"},"modified":"2017-01-27T12:34:30","modified_gmt":"2017-01-27T11:34:30","slug":"montagsblog-032","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/01\/27\/montagsblog-032\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verj\u00e4hrungshemmung bei Wiederaufnahme von eingeschlafenen Verhandlungen<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 15.\u00a0Dezember 2016 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a058\/16<\/p>\n<p><em>Mit zahlreichen Detailfragen zur Auswirkung von Verhandlungen auf den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in einem vorangegangenen Rechtsstreit wegen fehlerhafter Architektenleistungen in Anspruch genommen worden. Auf Empfehlung seiner Haftpflichtversicherung hatte er den Beklagten als Prozessbevollm\u00e4chtigten bestellt. Der Prozess ging f\u00fcr den Kl\u00e4ger verloren. Noch im Laufe des Rechtsstreits hatte die Versicherung dem Kl\u00e4ger den Haftpflichtschutz entzogen, weil der Beklagte sie nicht \u00fcber den Verlauf des Prozesses informiert hatte. Der Kl\u00e4ger nahm den Beklagten wegen des Verlusts des Versicherungsschutzes auf Schadensersatz in Anspruch. LG und OLG sahen die Ersatzanspr\u00fcche als verj\u00e4hrt an.<\/p>\n<p>Der BGH weist die vom OLG zugelassene Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck. Mit dem Berufungsgericht ist er der Auffassung, dass die Verj\u00e4hrung durch Verhandlungen der Parteien in den Jahren 2010, 2012 und 2014 insgesamt nur f\u00fcr wenige Monate gehemmt wurde und der Ersatzanspruch deshalb bei Klageerhebung bereits verj\u00e4hrt war. Die Verhandlungen waren in allen drei F\u00e4llen nach kurzer Zeit wieder eingeschlafen. Die Verj\u00e4hrung begann deshalb jeweils wieder in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sp\u00e4testens mit einer Fortsetzung der Verhandlungen zu rechnen war. Mit der erneuten Aufnahme der Verhandlungen wurde die Verj\u00e4hrung zwar jeweils von neuem gehemmt. Diese Rechtsfolge trat aber nicht r\u00fcckwirkend ein, sondern nur mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Verhandlungsaufnahme.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bei Verhandlungen mit dem Schuldner sollte durch kurze Wiedervorlagefristen laufend \u00fcberwacht werden, ob der Schuldner noch zeitnah reagiert. Wenn keine Reaktion mehr erfolgt, muss die Verj\u00e4hrung erforderlichenfalls umgehend durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden. <\/em><\/p>\n<p><strong>Objektiver Umfang der Rechtskraftswirkung<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 22.\u00a0September 2016 \u2013 V\u00a0ZR\u00a04\/16<\/p>\n<p><em>Mit dem objektiven Umfang der Rechtskraftwirkung befasst sich der V. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verkauften den Beklagten unter Ausschluss jeglicher Gew\u00e4hrleistung eine gebrauchte Eigentumswohnung. Die Beklagten r\u00fcgten nach dem Einzug eine Schimmelbelastung und fochten den Kaufvertrag wegen arglistiger T\u00e4uschung an. In einem vorangegangenen Rechtsstreit hatten die Kl\u00e4ger die erste Kaufpreisrate eingeklagt und die Beklagten im Wege der Widerklage Ersatz von Gutachter-, Notar- und Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Dieser Rechtsstreit ging zugunsten der Kl\u00e4ger aus. Nunmehr verlangten die Kl\u00e4ger Ersatz von Verzugssch\u00e4den und die Beklagten im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der Unbewohnbarkeit der Wohnung. Klage und Widerklage blieben in der ersten Instanz erfolglos. Das OLG wies die (nur von den Beklagten eingelegte) Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0544 Abs.\u00a07 ZPO an das OLG zur\u00fcck. Entgegen der Auffassung des OLG steht die Rechtskraft des ersten Urteils der erneuten Widerklage nicht entgegen. Beide Widerklagen sind zwar auf die Behauptung gest\u00fctzt, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten den behaupteten Schimmelbefall arglistig verschwiegen. Die Rechtskraft des Urteils aus dem fr\u00fcheren Rechtsstreit ergreift aber nur die Entscheidung \u00fcber die dort geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche, nicht hingegen die Entscheidung \u00fcber die daf\u00fcr relevante Vorfrage, ob die Kl\u00e4ger eine arglistige T\u00e4uschung begangen haben. Die Beklagten sind deshalb nicht gehindert, anderweitige Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen, auch wenn deren Bestand von derselben Vorfrage abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span><em>Der (Wider-)Beklagte kann die Geltendmachung von weiteren Anspr\u00fcchen aufgrund desselben Sachverhalts verhindern, indem er widerklagend die Feststellung beantragt, dass dem (Wider-)Kl\u00e4ger aufgrund des in Rede stehenden Sachverhalts auch keine weitergehenden Anspr\u00fcche zustehen. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrungshemmung bei Wiederaufnahme von eingeschlafenen Verhandlungen Urteil vom 15.\u00a0Dezember 2016 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a058\/16 Mit zahlreichen Detailfragen zur Auswirkung von Verhandlungen auf den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist befasst sich der IX.\u00a0Zivilsenat. Der Kl\u00e4ger war in einem vorangegangenen Rechtsstreit wegen fehlerhafter Architektenleistungen in Anspruch genommen worden. 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