{"id":529,"date":"2017-02-01T15:34:56","date_gmt":"2017-02-01T14:34:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=529"},"modified":"2017-02-01T15:34:56","modified_gmt":"2017-02-01T14:34:56","slug":"bgh-unterlassung-im-wettbewerbsrecht-kann-rueckruf-von-produkten-erfordern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/02\/01\/bgh-unterlassung-im-wettbewerbsrecht-kann-rueckruf-von-produkten-erfordern\/","title":{"rendered":"BGH: Unterlassung im Wettbewerbsrecht kann R\u00fcckruf von Produkten erfordern"},"content":{"rendered":"<p>Ein Unterlassen umfasst nicht nur das schlichte Nichttun. Wie weit aber Handlungspflichten reichen k\u00f6nnen, war im Lauterkeitsrecht nach der Rechtsprechung nicht klar, wobei durch eine j\u00fcngere BGH-Entscheidung der Umfang der m\u00f6glichen Handlungspflichten erweitert wird.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt aus:<\/p>\n<blockquote><p>Ist der Unterlassungsschuldner danach zur Vornahme von Handlungen verpflichtet, kann dies, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, die Verpflichtung umfassen, auf Dritte einzuwirken, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar f\u00fcr das selbst\u00e4ndige Handeln Dritter grunds\u00e4tzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Versto\u00df ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tats\u00e4chliche Einflussm\u00f6glichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 &#8211; Vertragsstrafenklausel). <strong>Er ist verpflichtet, im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustands erforderlich ist<\/strong> (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 70 &#8211; CT-Paradies). Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder f\u00fcr ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grunds\u00e4tzlich d<strong>urch einen R\u00fcckruf des Produkts daf\u00fcr sorgen, dassbereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden[&#8230;]<\/strong>.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p>Dem Unterlassungsgl\u00e4ubiger ist daher nach Zustellung eines Unterlassungstitels (oder Zustandekommen einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung) dazu zu raten, sofort auch\u00a0an seine Abnehmer heranzutreten, um Produkte zur\u00fcckzurufen. Dies sollte unbedingt auch gewissenhaft dokumentiert werden. Gelingt ein vollst\u00e4ndiger Produktr\u00fcckruf trotz ausreichender Bem\u00fchungen nicht, d\u00fcrfte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder die F\u00e4lligstellung einer Vertragsstrafe am fehlenden Verschulden scheitern. Vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sollten, wenn\u00a0dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Nachteile entst\u00fcnden und die Belange sowohl des Gl\u00e4ubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeintr\u00e4chtigt werden,mit dem Unterlassungsgl\u00e4ubiger auch die M\u00f6glichkeiten einer angemessenen Aufbrauchfrist er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=77123&amp;pos=0&amp;anz=1\">BGH Beschluss vom 29.09.2017 I ZB 34\/15<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Unterlassen umfasst nicht nur das schlichte Nichttun. 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