{"id":531,"date":"2017-02-03T17:52:51","date_gmt":"2017-02-03T16:52:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=531"},"modified":"2017-02-03T17:52:51","modified_gmt":"2017-02-03T16:52:51","slug":"montagsblog-033","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/02\/03\/montagsblog-033\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen wegen vorheriger T\u00e4tigkeit als Privatgutachter oder Schlichter<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 13.\u00a0Dezember 2016 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a01\/16<br \/>\nBeschluss vom 10.\u00a0Januar 2017 &#8211; VI\u00a0ZB\u00a031\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat in zwei kurz aufeinander ergangenen und zum gleichen Zeitpunkt ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen.<\/em><\/p>\n<p>Im ersten Fall hatte der in einem selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren vom Gericht bestellte medizinische Sachverst\u00e4ndige den Antragsteller bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landes\u00e4rztekammer begutachtet. Im zweiten Fall, in dem es um eine nach Auffassung des Kl\u00e4gers schon ihrer Bauart nach fehlerhafte H\u00fcftprothese ging, hatte der vom Gericht bestellte Sachverst\u00e4ndige anl\u00e4sslich eines Rechtsstreits des Beklagten mit einem anderen Kl\u00e4ger im Auftrag des Beklagten ein Privatgutachten gestellt, das sich nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers mit einer H\u00fcftprothese desselben Typs befasste. In beiden F\u00e4llen hielten LG und OLG das Ablehnungsgesuch des Antragstellers bzw. Kl\u00e4gers f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der BGH hebt beide Beschwerdeentscheidungen auf.<\/p>\n<p>Im ersten Fall h\u00e4lt er das Ablehnungsgesuch schon deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a041 Nr.\u00a08 ZPO f\u00fcr begr\u00fcndet, weil das Verfahren vor der Landes\u00e4rztekammer der au\u00dfergerichtlichen Konfliktbeilegung diente. Diese Vorschrift ist kraft der Verweisung in \u00a7\u00a0406 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 ZPO auch f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige anwendbar. F\u00fcr eine teleologische Reduktion besteht kein Anlass, auch wenn dem Gesetzgeber der Zusammenhang zwischen den beiden Vorschriften nicht vor Augen gestanden haben mag. \u00a7\u00a041 Nr.\u00a08 ZPO soll eine offene und vertrauensvolle Atmosph\u00e4re im au\u00dfergerichtlichen Verfahren gew\u00e4hrleisten. Dieses Ziel w\u00e4re gef\u00e4hrdet, wenn ein Beteiligter bef\u00fcrchten m\u00fcsste, dass der Sachverst\u00e4ndige seine in diesem Verfahren gewonnenen Eindr\u00fccke und Erkenntnisse ins sp\u00e4tere gerichtliche Verfahren transportiert.<\/p>\n<p>Im zweiten Fall verweist der BGH die Sache an das OLG zur\u00fcck. Wenn ein gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger in derselben Sache bereits ein Privatgutachten f\u00fcr eine Prozesspartei oder deren Versicherer erstellt hat, besteht regelm\u00e4\u00dfig die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von \u00a7\u00a042 Abs.\u00a02 ZPO. Dasselbe gilt, wenn der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet. Entgegen der Auffassung des OLG besteht in solchen F\u00e4llen auch dann ein Ablehnungsgrund, wenn auf dem betroffenen Sachgebiet nur wenige qualifizierte Sachverst\u00e4ndige zur Verf\u00fcgung stehen. Das OLG wird deshalb nach Zur\u00fcckverweisung zu kl\u00e4ren haben, ob das Privatgutachten tats\u00e4chlich eine H\u00fcftprothese desselben oder zumindest eines vergleichbaren Typs betraf.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0406 Abs.\u00a02 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen innerhalb von zwei Wochen nach Ernennung anzubringen. Ein sp\u00e4teres Gesuch ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund fr\u00fcher geltend zu machen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 13.\u00a0Dezember 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a032\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises befasst sich ebenfalls der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin fuhr mit ihrem Motorrad auf der Autobahn auf einen Kastenwagen auf. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hatte der Kastenwagen auf der \u00dcberholspur pl\u00f6tzlich stark abgebremst und war dann ruckartig auf die rechte Fahrspur gewechselt, auf der die Kl\u00e4gerin fuhr. Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass ein Anscheinsbeweis f\u00fcr ein Verschulden der Kl\u00e4gerin spricht, weil diese auf das andere Fahrzeug aufgefahren ist. Dieser Anscheinsbeweis w\u00e4re zwar ersch\u00fcttert, wenn der Unfallgegner kurz zuvor die Spur gewechselt h\u00e4tte. Die Beweislast f\u00fcr diesen Umstand liegt aber bei der Kl\u00e4gerin. Im Streitfall vermochte das OLG nach Beweisaufnahme einen Spurwechsel nicht festzustellen. Deshalb ist der Anscheinsbeweis nicht ersch\u00fcttert.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span><em>Angesichts der aufgezeigten Beweislastverteilung sollte die Partei, zu deren Ungunsten ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, darauf achten, schon denjenigen Tatsachenbehauptungen, die einen typischen Geschehensablauf nahelegen, mit allen zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln entgegenzutreten.<br \/>\n<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen wegen vorheriger T\u00e4tigkeit als Privatgutachter oder Schlichter Beschluss vom 13.\u00a0Dezember 2016 \u2013 VI\u00a0ZB\u00a01\/16 Beschluss vom 10.\u00a0Januar 2017 &#8211; VI\u00a0ZB\u00a031\/16 Mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat in zwei kurz aufeinander ergangenen und zum gleichen Zeitpunkt ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen. 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