{"id":547,"date":"2017-02-11T18:53:38","date_gmt":"2017-02-11T17:53:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=547"},"modified":"2017-02-11T18:54:43","modified_gmt":"2017-02-11T17:54:43","slug":"montagsblog-034","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/02\/11\/montagsblog-034\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Beweislastumkehr f\u00fcr Schadensursachen im Verantwortungsbereich des Schuldners<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 12.\u00a0Januar 2017 &#8211; III\u00a0ZR\u00a04\/16<\/p>\n<p><em>Eine allgemeine Frage der Beweislastverteilung behandelt der III.\u00a0Zivilsenat im Zusammenhang mit einem Pferdepensionsvertrag.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte ein vierj\u00e4hriges Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in Vollberitt gegeben. Nach einigen Monaten erlitt das Tier eine schwere Verletzung, als es beim Freilauf unter Aufsicht einer Praktikantin mit dem Kopf gegen eine Stahlst\u00fctze stie\u00df. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit dem OLG ist er allerdings der Ansicht, dass der Schwerpunkt des Vertrags nicht im Verwahrungsrecht, sondern im Dienstvertragsrecht liegt, weil die Ausbildung des Pferdes im Streitfall deutlich im Vordergrund stand. Deshalb obliegt es grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4gerin, eine Pflichtverletzung des Beklagten zu beweisen. Im Streitfall tritt aber eine Beweislastumkehr ein, weil der Schaden im Gefahren- und Verantwortungsbereich des Beklagten entstanden ist und die ungew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, unter denen es zu dem Schaden kam, auf einen Pflichtenversto\u00df hindeuten.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um die Beweislastumkehr zu erreichen, muss der Gesch\u00e4digte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, weshalb die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Schuldners hervorgegangen ist und weshalb ein ungew\u00f6hnlicher Kausalverlauf vorliegt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Handlungsort bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2016 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0618\/15<\/p>\n<p><em>Mit der internationalen Zust\u00e4ndigkeit nach Art.\u00a05 Nr.\u00a03 Lug\u00dc befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm den in der Schweiz wohnhaften Beklagten als Alleinaktion\u00e4r und Vorstand einer in Liechtenstein ans\u00e4ssigen Aktiengesellschaft wegen unerlaubter Erbringung von Finanzdienstleistungen in Anspruch. Die als Finanzdienstleister fungierende Aktiengesellschaft hatte in Deutschland kein B\u00fcro und keine festen Angestellten. Als Vermittler war ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Versicherungsmakler aufgetreten. Der Vertragsschluss fand in der Schweiz statt. Das LG wies die Klage mangels internationaler Zust\u00e4ndigkeit als unzul\u00e4ssig ab. Das OLG sah die Klage als zul\u00e4ssig an und verwies die Sache in die erste Instanz zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH stellt die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Mit dem OLG kommt er zu dem Ergebnis, dass kein inl\u00e4ndischer Erfolgsort vorliegt, weil der Vertragsschluss in der Schweiz erfolgte und die Anlagesumme von einem Schweizer Konto des Kl\u00e4gers \u00fcberwiesen wurde. Abweichend vom OLG verneint der BGH auch einen inl\u00e4ndischen Handlungsort. Die Handlungen des in Deutschland aufgetretenen Vermittlers k\u00f6nnen dem Beklagten nicht zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend zugerechnet werden. Wenn ein Schaden von mehreren Personen verursacht wurde, d\u00fcrfen nach der Rechtsprechung des EuGH nur diejenigen Personen im Inland verklagt werden, die dort selbst t\u00e4tig geworden sind.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span><em>Ein die Zust\u00e4ndigkeit begr\u00fcndender Erfolgsort liegt schon dann vor, der Anlagebetrag von einem deutschen Konto \u00fcberwiesen wird. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beweislastumkehr f\u00fcr Schadensursachen im Verantwortungsbereich des Schuldners Urteil vom 12.\u00a0Januar 2017 &#8211; III\u00a0ZR\u00a04\/16 Eine allgemeine Frage der Beweislastverteilung behandelt der III.\u00a0Zivilsenat im Zusammenhang mit einem Pferdepensionsvertrag. Die Kl\u00e4gerin hatte ein vierj\u00e4hriges Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in Vollberitt gegeben. 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