{"id":554,"date":"2017-02-20T11:36:15","date_gmt":"2017-02-20T10:36:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=554"},"modified":"2017-02-20T11:36:15","modified_gmt":"2017-02-20T10:36:15","slug":"montagsblog-035","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/02\/20\/montagsblog-035\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gew\u00e4hrleistungsrechte vor Abnahme des Werks<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 19.\u00a0Januar 2017 &#8211; VII\u00a0ZR\u00a0301\/13<\/p>\n<p><em>Eine sehr umstrittene Frage beantwortet der VII.\u00a0Zivilsenat in drei f\u00fcr BGHZ bestimmten Entscheidungen <\/em><em>(<\/em><em>VII\u00a0ZR\u00a0301\/13,<\/em> <em>VII\u00a0ZR\u00a0193\/15 und VII\u00a0ZR\u00a0235\/15), von denen die erste jetzt zug\u00e4nglich ist.<\/em><\/p>\n<p>Der sp\u00e4ter verstorbene Schwiegersohn des Kl\u00e4gers hatte die Beklagte mit Fassadenarbeiten an zwei unter Denkmalschutz stehenden Geb\u00e4uden betraut. Nach Fertigstellung verweigerte der Besteller die Abnahme mit der Begr\u00fcndung, das zum Anstrich verwendete Material entspreche nicht den vertraglichen Anforderungen. Ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren best\u00e4tigte den erhobenen Vorwurf. Die daraufhin erhobene Klage auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der M\u00e4ngelbeseitigung hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er entscheidet, dass die in \u00a7\u00a0634 BGB vorgesehenen Gew\u00e4hrleistungsrechte grunds\u00e4tzlich erst mit Abnahme des Werks entstehen, und zwar auch dann, wenn der Besteller die Abnahme nach Fertigstellung des Werks in Hinblick auf M\u00e4ngel zu Recht verweigert. Vor der Abnahme kann der Besteller nach allgemeinen Regeln die m\u00e4ngelfreie Herstellung des Werks und nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a0280 und \u00a7\u00a0281 BGB Schadensersatz verlangen. Gew\u00e4hrleistungsrechte darf er nur dann geltend machen, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsschuldverh\u00e4ltnis \u00fcbergegangen ist. Letzteres setzt voraus, dass der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des Werklohns verlangt oder wenn er zum Ausdruck bringt, unter keinen Umst\u00e4nden mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen. Das blo\u00dfe Verlangen eines Vorschusses auf die Kosten der M\u00e4ngelbeseitigung reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Trotz der aufgezeigten Beschr\u00e4nkungen ist es f\u00fcr einen Besteller, der einen der Abnahme entgegenstehenden Werkmangel rechtzeitig erkannt hat, in der Regel vorteilhaft, die Abnahme zu verweigern. <\/em><\/p>\n<p><strong>Doppelte (qualifizierte) Schriftformklausel und Schriftformheilungsklausel in langfristigem Gewerbemietvertrag<br \/>\n<\/strong>Beschluss vom 25.\u00a0Januar 2017 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a069\/16<\/p>\n<p><em>Mit den Konsequenzen des Formerfordernisses aus \u00a7\u00a0550 BGB befasst sich der XII.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Parteien stritten \u00fcber die vorzeitige K\u00fcndigung eines auf zwei Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrags \u00fcber Gewerber\u00e4ume. Der urspr\u00fcngliche Mietvertrag war vom fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer mit einem anderen Mieter auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Als Nutzungszweck waren darin Lagerung und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren vereinbart worden. Wenig sp\u00e4ter hatten sich die Vertragsparteien formlos darauf geeinigt, dass der Mieter auch einen Getr\u00e4nkehandel betreiben darf. Nach einiger Zeit trat der Beklagte, der ebenfalls einen Getr\u00e4nkehandel betrieb, anstelle des ersten Mieters in das Mietverh\u00e4ltnis ein. Nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Anwesens an die Kl\u00e4gerin vereinbarte diese mit dem neuen Mieter in einem schriftlichen Nachtrag eine feste Laufzeit bis 31.12.2016. Wenig sp\u00e4ter k\u00fcndigte sie den Mietvertrag fristlos und hilfsweise fristgerecht zum n\u00e4chstm\u00f6glichen K\u00fcndigungstermin. Die R\u00e4umungsklage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg, vor dem OLG allerdings nur aufgrund der ordentlichen K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Der BGH, der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a091a ZPO nur noch \u00fcber die Kosten zu entscheiden hatte, tritt dem OLG in Ergebnis und Begr\u00fcndung bei. Die vereinbarte Befristung gen\u00fcgt nicht dem Formerfordernis des \u00a7\u00a0550 BGB, weil die von den Parteien geschlossene Nachtragsvereinbarung und der darin in Bezug genommene urspr\u00fcngliche Mietvertrag nicht den gesamten Inhalt des Mietverh\u00e4ltnisses wiedergeben. Die zwischen dem fr\u00fcheren Vermieter und dem fr\u00fcheren Mieter getroffene Vereinbarung \u00fcber die \u00c4nderung des Nutzungszwecks h\u00e4tte ebenfalls schriftlich geschlossen werden m\u00fcssen. Der BGH sieht die formlose \u00c4nderungsvereinbarung als wirksam an, obwohl der urspr\u00fcngliche Mietvertrag eine &#8222;doppelte&#8220; Schriftformklausel enth\u00e4lt, wonach jede Vertrags\u00e4nderung der Schriftform bedarf und dies auch f\u00fcr eine \u00c4nderung der Schriftformklausel gilt. Der BGH l\u00e4sst offen, ob eine solche Vereinbarung in AGB wirksam getroffen werden kann, und sieht eine nicht dem Formerfordernis gen\u00fcgende Vertrags\u00e4nderung jedenfalls aufgrund des Vorrangs von Individualabreden als wirksam an. Im Ergebnis ebenfalls wirkungslos blieb eine im urspr\u00fcnglichen Vertrag daneben enthaltene Klausel, wonach die Vertragsparteien jederzeit verpflichtet sind, alle Erkl\u00e4rungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis des \u00a7\u00a0550 BGB gerecht zu werden. Eine solche Heilungsklausel darf nach Sinn und Zweck des \u00a7\u00a0550 BGB jedenfalls nicht einem Vermieter entgegengehalten werden, der als Erwerber des Grundst\u00fccks in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn er die l\u00e4ngere Laufzeit selbst vereinbart hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp: <\/em><\/span><em>Um Zweifel an der Wirksamkeit zu vermeiden, sollte eine Laufzeitverl\u00e4ngerung nicht durch Bezugnahme auf den fr\u00fcheren Vertrag, sondern durch vollst\u00e4ndige Neubeurkundung des gesamten Vertragsverh\u00e4ltnisses erfolgen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gew\u00e4hrleistungsrechte vor Abnahme des Werks Urteil vom 19.\u00a0Januar 2017 &#8211; VII\u00a0ZR\u00a0301\/13 Eine sehr umstrittene Frage beantwortet der VII.\u00a0Zivilsenat in drei f\u00fcr BGHZ bestimmten Entscheidungen (VII\u00a0ZR\u00a0301\/13, VII\u00a0ZR\u00a0193\/15 und VII\u00a0ZR\u00a0235\/15), von denen die erste jetzt zug\u00e4nglich ist. Der sp\u00e4ter verstorbene Schwiegersohn des Kl\u00e4gers hatte die Beklagte mit Fassadenarbeiten an zwei unter Denkmalschutz stehenden Geb\u00e4uden betraut. 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