{"id":557,"date":"2017-02-22T09:24:13","date_gmt":"2017-02-22T08:24:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=557"},"modified":"2017-02-22T09:24:13","modified_gmt":"2017-02-22T08:24:13","slug":"bgh-wann-sind-entgelte-fuer-papierrechnungen-wirksam-in-agb-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2017\/02\/22\/bgh-wann-sind-entgelte-fuer-papierrechnungen-wirksam-in-agb-vereinbar\/","title":{"rendered":"BGH: Wann sind Entgelte f\u00fcr Papierrechnungen wirksam in AGB vereinbar?"},"content":{"rendered":"<p>Nun hat es der BGH erneut best\u00e4tigt, dies zudem mit einem sehr erfreulichen Ergebnis f\u00fcr Verbraucher:<\/p>\n<p>Anders als noch die Vorinstanz, geht der BGH davon aus, dass eine Papierrechnung auch dann nicht berechnet werden darf, wenn der abgeschlossene Vertrag einen Internetanschluss beinhaltet (Argument der Vorinstanz sinngem\u00e4\u00df: Dann kann der Kunde die Rechnung einfach selbst abrufen). Der BGH ist vielmehr der Ansicht, dass die Rechnung immer dann kostenfrei in Papierform zur Verf\u00fcgung zu stellen ist, wenn das jeweilige Produkt auch \u00fcber andere Wege, als per Internet abgeschlossen werden kann und verweist dabei auf die fr\u00fchere Entscheidung.<\/p>\n<blockquote><p>Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot, wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Senats noch einmal verdeutlicht wurde, <strong>nicht ausschlie\u00dflich an Kunden, die mit ihr die Vertr\u00e4ge auf elektronischem Weg \u00fcber das Internet abschlie\u00dfen. Nur wenn dies der Fall w\u00e4re, k\u00f6nnte die Beklagte davon ausgehen, die gegen\u00fcber allen ihren Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollst\u00e4ndig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erf\u00fcllen<\/strong> (zu Bedenken dagegen, Rechnungen lediglich zum Abruf \u00fcber ein Internetportal bereit zu halten, siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2009 &#8211; III ZR 299\/08, NJW 2009, 3227 Rn. 14 mwN).<\/p>\n<p>Da die Beklagte aber nicht allein diesen Kundenkreis bedient, kann sie ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass ihre Vertragspartner\u00a0 praktisch\u00a0 ausnahmslos\u00a0 \u00fcber\u00a0 einen\u00a0 Internetzugang\u00a0 verf\u00fcgen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2009 (aaO Rn. 21) weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs \u00fcber dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht der Beklagten, f\u00fcr die sie kein gesondertes Entgelt verlangen darf.<\/p>\n<p>(BGH Urteil vom 9.10.2014 &#8211; Az.: III ZR 32\/14)<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Praxistipp:<\/strong><br \/>\nUnternehmer sollten Internet-only-Produkte mit gesonderten Preislisten schaffen, die die Papierrechnung kostenpflichtig ausgestalten. Verbraucher sollten, sofern gew\u00fcnscht, bei Waren und Dienstleistungen, die auch offline (und sei es per Post) bezogen werden k\u00f6nnen, auf eine kostenfreie Papierrechnung bestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 19.01.2017 &#8211; Az.: III ZR 296\/16)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nun hat es der BGH erneut best\u00e4tigt, dies zudem mit einem sehr erfreulichen Ergebnis f\u00fcr Verbraucher: Anders als noch die Vorinstanz, geht der BGH davon aus, dass eine Papierrechnung auch dann nicht berechnet werden darf, wenn der abgeschlossene Vertrag einen Internetanschluss beinhaltet (Argument der Vorinstanz sinngem\u00e4\u00df: Dann kann der Kunde die Rechnung einfach selbst abrufen). 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